und verurteilt die Beklagte, HUK-Coburg, am 29.08.2008 – 13 S 112/08 – zur Zahlung von restlichem SV-Honorars in Höhe von 332,05 € nebst Zinsen an den SV R. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Aus den Gründen:
Der Kläger beansprucht restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 16.06.2007 in Walsheim. Die Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs ist dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Gegenstand der Klage sind die restlichen SV-Kosten, die der Kläger zur Schadensermittlung an seinem verunfallten Fahrzeug aufgewendet hat.
Der von dem Kläger beauftragt SV R. berechnete für sein Gutachten vom 26.6.2007 ein Honorar in Höhe von 864,26 €. Dem legte er seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, ausweislich derer sich seine Vergütung aus einer Grundvergütung und diverser anderer Gebühren für Post- und Telekommunikationsleistungen, Fotos, EDV-Abruf u.a. zusammensetzt, Die an dem im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungsaufwand brutto von 1.500,00 € ausgerichtete Grundvergütung belief sich auf 265,00 € netto, die Nebenkosten insgesamt auf 284,80 € netto. Auf das Gesamthonorar von 654,26 € zahlte die Beklagte einen Betrag von 322,21 €, so dass noch 332,05 € im Streite sind.
Die Beklagte hat die Zahlung der restlichen SV-Kosten mit der Begründung verweigert, die Gutachterkosten seien nicht angemessen und nicht üblich und überschritten somit den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der Kläger habe mit der Vereinbarung des streitgegenständlichen Honorars gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, weil das Honorar hinsichtlich der Nebenkosten selbst für einen Laien erkennbar überhöht sei. Im Übrigen bestreitet die Beklagte die angefallenen dass Schreib-/Kopierkosten für 24 Seiten sowie die Porto-/Telefonkosten in Höhe von 18,00 € und weitere Kosten.
Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.5.2006 in Höhe von 105,24 € restlicher SV-Kosten stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Dabei hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, das Grundhonorar bewege sich im Rahmen der BVSK-Befragung und damit im Rahmen des Üblichen, so dass es erstattungsfähig sei. Dagegen sei die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Nebenkosten auch für einen Laien einschätzbar, wobei diese den tatsächlichen Aufwand des SV abdecken sollten, während der Gewinn bei der Kalkulation des Grundhonorars zu berücksichtigen sei. Das Erstgericht hat die angesetzten Nebenkosten anteilig gekürzt und die Kosten für die mobile.de-Anfrage als sie nicht erstattungsfähig erachtet.
Das Amtsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter. Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist begründet. Das amtsgerichtliche Urteil beruht auf einem Rechtsfehler zulasten des Klägers.
Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Frage. Der Kläger kann aufgrund der Sicherungsabtretung im Wege der zulässigen Klageänderung Zahlung an den SV verlangen.
Wie die Erstrichterin zu Recht festgestellt hat, kann der Geschädigte die Aufwendungen für ein SV-Gutachten ersetzt verlangen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Die Sachverständigenkosten sind vom Schädiger nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der sich auch die Kammer des LG Saarbrücken angeschlossen hat, zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (BGH NJW-RR 1989, 953; BGH VersR 2005, 380; BGH VersR 2007, 560; LG Saarbrücken Urteile vom 22.09.2006, 13A S 12/06-DAR 2007, 270, sowie vom 23.5.2008, 13 S 20/08, jew. m.w.N.). Ob und in welchem Umfange Herstellungskosten – und damit auch SV-Kosten – erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH VersR 2007, 580 m.w.N.).
…Ein Teil der weiteren Ausführungen des LG Saarbrücken sind die Gleichen, wie in dem bereits unter captain-huk veröffentlichten Urteil des LG Saarbrücken ebenfalls vom 29.08.2008 – 13 S 108/08 -.
Auch die Höhe der Abrechnung des SV R. war für den Kläger daher nicht erkennbar überhöht. Gegen eine erkennbar überhöhte Forderung spricht im Streitfall bereits, dass sich die Honorarforderung des SV R. innerhalb des Preiskorridors bewegt, den die auch vom Erstgericht herangezogene BVSK-Honorarbefragung ermittelt hat. Auch die Nebenkosten liegen im mittleren bis oberen Bereich des Honorarbereichs III bzw. übersteigen diese nur geringfügig. Die von dem SV R. erhobene Grundvergütung von 265,00 € bleibt insbesondere unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Währungsumstellung und der allgemeinen Preissteigerung in diesem Rahmen.
Soweit die Beklagte demgegenüber geltend macht, über 100 SV-Büros im Saarland würden die Schadensbegutachtung auf einer niedrigeren Bemessungsgrundlage als der des SV R. berechnen, ist schon nicht hinreichend deutlich, ob sich dies nicht lediglich auf die Abrechnung der Sachverständigen im Verhältnis zur Beklagten bezieht, was das Beweisangebot – Zeugnis einer Mitarbeiterin der Beklagten – nahe legen würde. Ein solches Abrechnungsverhalten wäre indes schon kein hinreichendes Indiz, von einer erkennbar überhöhten Berechnung des SV im Streitfall auszugehen. Ob Sachverständige gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung und möglicherweise auch anderen Haftpflichtversicherern gegenüber niedrigere Honorarforderungen geltend machen, enthält gerade keinen zwingenden Hinweis darauf, dass KFZ-Sachverständige in der Region bei einer Beauftragung von privaten Kunden die gleichen niedrigen Sätze anlegen. Auch bleibt offen, ob Sachverständige auch gegenüber denjenigen Versicherern, die die Höhe der Gutachterkosten nicht zu ermäßigen versuchen, niedrigere Sachverständigenkosten in Rechnung stellen. Ungeachtet dessen würde auch der Umstand, dass eine solche Zahl von SV im Saarland allgemein auf niedrigerer Basis abrechnen würde, die fehlende Erkennbarkeit einer überhöhten Abrechnung für den Geschädigten nicht in Frage stellen. Solange jedenfalls die im Streit stehende Abrechnung des SV von den oben dargelegten Vergleichszahlen nicht nennenswert abweichen, gab es keine Veranlassung für den Geschädigten, von einer unangemessenen Kostenhöhe auszugehen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger im Streitfall eine ausdrückliche Honorarvereinbarung auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des SV abgeschlossen hat. Zwar mag der Geschädigte die anfallenden Kosten besser abzuschätzen. Da indes die zu erwartenden Kosten nicht außerhalb des oben dargesteIIten Honorarkorridors anderer SV lag, hatte der Geschädigte auch insoweit keine Veranlassung, an der Angemessenheit der Kosten zu zweifeln.
Auch können die Beklagten gegen die Höhe der Abrechnung nicht mit Erfolg einwenden, die Nebenkosten seien erkennbar überhöht. Diese liegen, wie bereits erwähnt, im oben Bereich der BVSK-Befragung. Da die Nebenkosten im Gegensatz zur Grundvergütung unabhängig von der Schadenshöhe erhoben werden, können diese umso eher das Grundhonorar erreichen, je niedriger dieses ist. Eine willkürliche Überhöhung lässt sich hieraus nicht ableiten.
Einer detaillierten Überprüfung der Nebenkosten, wie dies das Erstgericht im Einzelnen vorgenommen hat, bedurfte es nach alldem nicht. Die geltend gemachten Nebenkosten sind weder der Art noch der Höhe nach so ungewöhnlich, dass Hinweise auf eine fehlende Erforderlichkeit gegeben sind. Wahrt der Geschädigte damit den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, ist eine Preiskontrolle, wie sie das Amtsgericht für die einzelnen Positionen vorgenommen hat, nicht mehr erforderlich und auch nicht zulässig (vgl. BGH VersR 2007, 560 m.w.N.).
Nach alledem musste aufgrund der vom Kläger eingelegten Berufung das erstinstanzliche Urteil abgeändert werden. Die Berufung hatte in vollem Umfange Erfolg.
Die Kosten des Rechtsstreits waren daher der Beklagten insgesamt aufzuerlegen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Dieses Urteil ist annähernd gleichlautend mit dem Urteil vom gleichen Tage mit dem Aktenzeichen 13 S 108/08.
Hallo Willi Wacker,
jetzt geht es bei dem LG Saarbrücken aber Schlag auf Schlag. Diesmal haben die Berufungsrichter das unsinnige Urteil des AG Homburg -Zwgst. Blieskastel – aufgehoben. Die Amtsrichterin in Blieskastel hatte ähnlich unkorrekt entschieden wie der Amtsrichter der 5. Zivilabteilung des AG Saarbrücken. Auffallend ist, dass die Berufungskammer des LG Saarbrücken die annähernd gleiche Begründung gewählt hat. Offenbar wird auch bei der Berufungskammer die Begründung abgespeichert und immer wieder benutzt.
Gleicher Fall – gleiche Begründung. Nur die Beklagte merkt offenbar nichts.
Friedhelm S.
Es hat jetzt ungefähr 15 Jahre gedauert, bis sich die Obergerichte einer konsequenten rechtlichen Argumentation bemühen. Man hat offenbar erkannt, dass man zu JEDER Schadensposition zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen (Gewinnmaximierung) von Versicherungen mißbraucht wurde. Vielleicht bekommen wir in den nächsten Jahren etwas mehr Rechtssicherheit, damit Rechtsanwälte ihre Kunden über ihre Ansprüche aufklären können und die Schadenshöhe nicht vorrangig vom Gerichtsort und vom Richter abhängt.