Versicherer zu ADAC-Werkstatttest: Unsere “Pfuscher” pfuschen nicht

So oder so ählich könnte man einen Bericht im Presseportal vom 13.10.2010 interpretieren.
Auch dieser Bericht zeigt, dass eine Umkehr, also weg vom kunden-/geschädigtenfeindlichen Schadensmanagement und zurück zur rechtskonformen Schadensregulierung, seitens der Versicherer als Option offensichtlich (noch) nicht existiert. Wenn man den Bericht von Virus zum „6. AUTOHAUS Schadenforum“ liest, kann man auch erahnen, warum. Versicherer haben aufgrund des ruinösen Preiskampfes bei den Versicherungsprämien nur die Wahl, höhere Prämien zu kalkulieren, oder den Schadensmarkt – wie bisher – weiterhin massiv unter Druck zu setzen, um die Schadenskosten zu senken. Die dafür notwendigen Summen können (bei der fiktiven Abrechung) nur  durch Streichung von rechtmäßigen Leistungen generiert werden. Bei der konkreten Abrechung (Reparatur) gelingt dies nur, indem man die Kosten der Reparatur bei den Kfz-Reparaturbetrieben deutlich reduziert. Dies ist auch der grundsätzliche Gedanke des Schadensmanagements. Streichung von rechtmäßig zustehenden Leistungen bei den Geschädigten (und im Kaskoschadensfalle auch bei den eigenen VN) bzw. Unterdrückung der Kostenverursacher (= Kfz-Markt) durch unterschiedliche Vertragsgestaltung in Richtung Preisdiktat.
Oder einfacher ausgedrückt: Geschädigte und Partnerwerkstätten finanzieren die Billigversicherungsprämien. Geschädigte geraten in der Regel unverschuldet in diese Situation und sollten sich mit allen Mittel dagegen wehren. Partnerwerkstätten hingegen verzichten offensichtlich freiwillig auf das Geld zugunsten der jeweiligen Versichertengemeinschaft. An dieser Stelle ein herzlicher Dank an alle Partnerwerkstätten.

Der ADAC-Werkstatttest 2010 hatte sehr deutlich aufgezeigt, wohin eine unterschiedliche Qualifizierung bzw. „Entlohnung“ führen kann. Freie Reparaturbetriebe leisten bei Fahrzeug-Inspektionen schlechtere Arbeit als die Markenwerkstätten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Lohnkostendifferenz im Servicebereich sich auf einem deutlich geringeren Niveau abspielt, als bei der Karosseriereparatur. Gute Leistungen im Kfz-Gewerbe können jedoch nur erbracht werden, wenn ausreichend nachhaltige Finanzmittel für die notwendige Infrastruktur wie. z.B  Werkstattausrüstung sowie Servicepersonal und eine qualifizierte Ausbildung aller Mitarbeiter zur Verfügung stehen.

Aufgrund der Verschärfung im Wettbewerb sind in den letzten Jahren viele freie K u. L Betriebe, in der Hoffnung auf eine bessere „Auslastung“, in die Partnerschaft mit Versicherern geflüchtet. Sie haben den „Umsatz-Köder“ der Versicherer geschluckt und sollen nun eine „gleichwertige Leistung“ für einen wesentlich geringeren Stundenverrechnungssatz gegenüber Markenwerkstätten erbringen. Dass die daraus resultierende „Billigreparatur“ letztendlich auf die gebotene Leistung direkten Einfluß nimmt, dürfte wohl auch den Laien nicht sonderlich überraschen?

Die Ergebnisse des ADAC Werkstatttests kann man demzufolge ohne weiteres auf die Durchführung von Karosseriereparaturen übertragen. Leistung zu „Sonderkonditionen“ drücken unweigerlich auf die Qualität. Das haben nicht nur Geschädigte und Sachverständige, sondern übrigens auch schon die freien Werkstätten selbst erkannt. Man kann es drehen, wie man will – 1 plus 1 bleibt eben doch nur 2.

Hier nun der Bericht vom Presseportal, mit dem die Versicherungswirtschaft versucht, die Ergebnisse des ADAC-Werkstatttests mit eigenen Erhebungen „schön zu reden“. Was ist schon ein ADAC-Werkstatttest, wenn man zur „bilanzgerechten Schadensregulierung“ tagtäglich jegliche Rechtsprechung ignoriert?

Quelle: Presseportal vom 13.10.2010

Autoversicherer stellen freien Werkstätten gutes Zeugnis aus

– Assekuranz mag sich Kritik des ADAC an freien Reparatur- und Servicebetrieben nicht anschließen

– Versicherer wollen weiterhin Policen mit Werkstattbindung anbieten und ihren Kunden dafür Rabatte gewähren

– Anbieter verweisen auf strenge Auswahlkriterien für Partnerwerkstätten und hohe Kundenzufriedenheit

 Die meisten der großen Autoversicherer in Deutschland wollen an ihrem Werkstattnetz festhalten und auch weiterhin sowohl mit Vertragswerkstätten als auch freien Betrieben zusammenarbeiten. Dies ist das Ergebnis einer Analyse des unabhängigen Verbraucher- und Finanzportals FinanceScout24. Bei einem ADAC-Test hatten die freien Werkstätten jüngst deutlich schlechter abgeschnitten als die Inspektionsbetriebe bekannter Automarken.

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14 Antworten zu Versicherer zu ADAC-Werkstatttest: Unsere “Pfuscher” pfuschen nicht

  1. Glöckchen sagt:

    Bei einem Haftpflichtschaden,bei einem fremdverschuldeten Unfall also,hat der Geschädigte das Recht der freien Wahl der Reparaturwerkstatt und des Schadensgutachters und des Rechtsanwalts!
    Bei einem Kaskoschaden,bei einem selbstverschuldeten Unfall oder Wildschaden,Hagelschaden,Vandalismus-oder Unwetterschaden also, muss ich mit meinem Mecedes in die Fiat-Werkstatt,oder zu Opel,sonst muss ich 20% der Reparaturkosten selber zahlen!
    Bei 10000,-€ Reparaturkosten sind das satte 2000,-€!
    Für ein bisschen weniger Versicherungsprämie bekomme ich also entweder eine Billigreparatur,oder darf ordentlich draufzahlen,na sauber!
    Und wer an den Weihnachtsmann glaubt,der glaubt auch daran,dass der Lehrling bei Fiat meinen Mercedes astrein reparieren kann!
    Reparaturen nach dem Prinzip „aussen hui,innen …..“ produzieren diejenigen zufriedenen Kunden,deren Existenz von Versicherungen gerne behauptet wird.
    Bei der Partnerwerkstattreparatur sieht der Kunde niemals eine Reparaturrechnung,kann nicht kontrollieren,was tatsächlich gemacht wurde,darf keinen eigenen Schadensgutachter beauftragen und hat damit absolut NICHTS unter eigener Kontrolle!
    Wo aber keine Kontrolle stattfinden kann,da geht immer alles mit rechten Dingen zu,glaubt der Weihnachtsmanngläubige.
    Klingelingelingelts

  2. Willi Wacker sagt:

    Als damals über den ADAC-Test berichtet wurde, hatte ich in meinem Kommentar bereits prognostiziert, dass seitens der Versicherer eine Relativierung abgegeben wird und eine eigene Erhebung, die natürlich zu positiveren Ergebnissen kommt, veröffentlicht wird. So ist es ja auch gekommen.
    Jeder Klage sollte der ADAC.-Test in Kopie beigefügt werden, damit der Richter erfährt, wie die Alternativwerkstätten reparieren im Vergleich zu den Markenfachwerkstätten.
    Das Ergebnis des ADAC-Test verwundert ja auch nicht, denn den No-name-Werkstätten fehlt einfach das Marken-Know-how. Siehe das Maserati-Urteil des AG Trier vom 19.2.2010 – 32 C 500/09 – [ Capt.-Huk berichtete am 12.7.2010 darüber].

  3. Daniel F sagt:

    Bei der Partnerwerkstattreparatur sieht der Kunde niemals eine Reparaturrechnung,kann nicht kontrollieren,was tatsächlich gemacht wurde,darf keinen eigenen Schadensgutachter beauftragen und hat damit absolut NICHTS unter eigener Kontrolle!

    Muss die Reparaturrechnung nicht an den Geschädigten ausgestellt werden bei einem Haftpflichtschaden?

  4. Glöckchen sagt:

    Hi Daniel F
    Alle mir bekannten Partnerwerkstattreparaturen laufen ohne Rechnung für den Geschädigten ab;die bekommen nur ihr gereinigtes Auto wieder zurück und leben in der Hoffnung,dass alles mit rechten Dingen zugegangen ist.
    Die Reparaturrechnung erhält die HUK;sie ist auf die HUK als Auftraggeber der Reparatur ausgestellt.Eine Rechnungskopie für den Geschädigten sieht das System nicht vor,weshalb auch?
    Der hat doch von seinem Recht Gebrauch gemacht,die Schadensabwicklung aus der eigenen Hand zu geben und sie vom Schädiger durchführen zu lassen!
    Wenn ich das Finanzamt mit meiner Steuererklärung beauftrage,dann brauche ich doch auch keinen Steuerbescheid,oder?
    Klingelingelingelts?

  5. Beno sagt:

    Hallo Glöckchen,

    zahlen die Versicherer eigentlich Gewerbesteuer für Ihr Schadenmanagement ?

    Ich halte das für eine gewerbliche Tätigkeit mit Absicht der Gewinnerzielung.

    Oder drücken hier die Finanzämter beide Augen zu ?

  6. Willi Wacker sagt:

    Und genau da liegt der Pferdefuß. Wenn es später um Reklamationen der Reparatur geht, hat der Geschädigte noch nicht einmal die Reparaturrechnung in Händen. Noch schlimmer ist, dass der Geschädigte unter Hinweis, dass der Unfallschaden ausrepariert worden sei, dies noch nicht einmal beweisen kann, da er noch nicht einmal die Rechnung in Händen hat. Spätestens jetzt wird er feststellen, dass es Mist war, den Schaden aus der Hand zu geben.
    Fazit: Reparaturen in der Partnerwerkstatt der Versicherung haben nur Nachteile.

  7. Carmen J. sagt:

    Glöckchen Montag, 18.10.2010 um 20:01

    Hi Daniel F,

    alle mir bekannten Partnerwerkstattreparaturen laufen ohne Rechnung für den Geschädigten ab;die bekommen nur ihr gereinigtes Auto wieder zurück und leben in der Hoffnung,dass alles mit rechten Dingen zugegangen ist.
    Die Reparaturrechnung erhält die HUK;sie ist auf die HUK als Auftraggeber der Reparatur ausgestellt. Eine Rechnungskopie für den Geschädigten sieht das System nicht vor,weshalb auch?

    Hallo, Glöckchen,

    wenn dem so ist, wie geschildert, haben sich die Unfallgeschädigten aber ordentlich die Hörner abgestoßen.
    Wie wollen sie beim Verkauf ihres Unfallfahrzeuges den Schaden und die ordnungsgemäß durchgeführte Reparatur nachweisen ? Und was ist mit der Regulierung des merkantilen Minderwerts ? Bestimmt den auch die HUK?
    Dann kann auch demnächst eine Fußballmannschaft mit eigenem Schiedsrichter den Rasen betreten oder wie schon gesagt, lasse ich das Finanzamt meine Steuerklärung machen. Ist doch äußert bequem .-

    Was sagte mir der Mitarbeiter einer großen Autolackiererei und Karosseriewerkstatt neulich ? Wir sind jetzt mit vermittelten Aufträgen durch einige Versicherungen besser ausgelastet, allerdings zu Lasten der Reparaturqualität. Na also! Und das soll dann „gleichwertig“ sein ? Geht´s noch deutlicher ?

    Es kann doch wohl nicht angehen, dass das Unfallopfer nicht darüber informiert wird, was an seinem Unfallfahrzeug wie und wo beschädigt war und wie repariert wurde. Die Fahrzeugreinigung sowie der Hol-und Bringservice sind im beurteilungsrelevanten Zusammenhang nur untergeordnete Positionen mit Lockvogelcharakter.

    Oder sehe ich das etwa falsch ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Carmen J.

  8. Andreas sagt:

    Was regt sich eigentlich der ADAC auf?

    Die machen es doch mittlerweile genauso. Da werden ADAC-Werkstätten von eigenen Verband dazu angeheuert für 65,- Euro / Stunde Karosserie- und Lackierarbeiten (30% Material) durchzuführen.

    Wer im Glashaus sitzt, …

    Grüße

    Andreas

  9. Willi Wacker sagt:

    Also, da sollte der geschädigte Kfz-Eigentümer, bei der Referenzwerkstatt der Versicherung darauf drängen, dass ihm zumindest eine Rechnungskopie erstellt wird, denn er ist Eigentümer der beschädigten Sache, und er will wissen, was (und was nicht) an seinem Fahrzeug repariert wurde. Verweigert die Referenzwerkstatt die Rechnung, ist nach dem Beweis des ersten Anscheins irgendetwas nicht in Ordnung. Die Versicherung muss dann beweisen (unter Vorlage der Rechnung), dass ordnungsgemäß nach den Vorgaben des Schadensgutachtens repariert wurde.

  10. Franz511 sagt:

    „Welches Schadengutachten???“

    Im Normalfall existiert bei gesteuerten Schäden aus Kostengründen überhaupt kein Gutachten, das den Reparaturweg vorgibt. Dies ist ja genau das, was seitens der zahlenden Versicherung geplant ist.

    Die Werkstatt macht Bilder und verschickt diese zusammen mit einer vorher gefertigten Schadenkalkulation per mail an die Gesellschaft. Die Werkstatt gibt selbst den Reparaturumfang und den Reparaturweg vor.

    Gruß Franz511

  11. Willi Wacker sagt:

    @ Andreas 19.10.2010 11:46

    Hallo Andreas,

    … der sollte nicht mit Steinen werfen. Da hast Du recht. Aber es war wichtig, dass der ADAC e.V., also die mit den gelben Engeln, als anerkannter Verein diesen Test unparteiisch durchgeführt hat. So hat der Test doch gezeigt, wie es mit der – ach so tollen – Qualität bei den freien Werkstätten in Wirklichkeit bestellt ist.
    Der Test als solcher ist gut, zeigt er doch, dass es mit der behaupteten Gleichwertigkeit und dem gleichen Qualitätsstandard nicht so weit her ist. Auch bei der ADAC-Vers.-AG.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  12. H. U. sagt:

    Franz511 Dienstag, 19.10.2010 um 15:34

    “Welches Schadengutachten???”

    Sehr richtig, Franz 511, und das machen einige Kfz.-Betriebe, die sich für besonders kompetent halten sehenden Auges immer noch als eine Art Büttel mit und ohne Rücksicht darauf, dass ihre Kunden dabei nach Strich und Faden über den Tisch gezogen werden, weil ihnen mit diesem System Schadenersatzansprüche vorenthalten werden.

    Kein Wunder, dass davon gerade die kleineren Werkstätten dann überproportional profitieren, was diesen auch unter diesen Vorzeichen zu gönnen ist.

    A l l e so „gesteuerten“ Schäden sollten unter Vorlage der Fotos vom unfallbeschädigten Fahrzeug und unter Vorlage einer Rechnung zukünftig auf Kosten der gegnerischen Versicherung dahingehend überprüft werden, ob vollständig im Sinne des § 249 BGB repariert wurde mit
    Wiederherstellung der Verkehrssicherheit und mit der Zielsetzung der Werterhaltung.

    Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch die Frage der Wertminderung der Höhe nach zu überprüfen, wenn man einmal davon absieht, dass selbst die Regulierung der Allgemeinen Unkostenpauschale von 30,00 € auch noch unter den Tisch fällt.

    Gesteuerter Schaden bedeutet also in jedem Fall für jedes Unfallopfer ein erhöhtes Risiko durch Reparaturwege nach Vorstellungen der Versicherer mit deutlich reduzierten Repararturkosten zwischen 30-50 %, Versagung von Schadenersatzansprüchen durch verhinderte Einschaltung eines unabhängigen Kfz.-Sachverständigen und Rechtsanwalts,Minderwerteinsparungen in dreistelliger Millionenhöhe zu Lasten der Unfallopfer und das Risiko einer deutlichen Minderung des Verkaufspreises beim Verkauf eines solchen Unfallfahrzeuges.

    Die Versicherer sparen bei dieser Vorgehensweise doch locker Schadenregulierungskosten von durchschnittlich 30 %-40% pro Schadensfall ein und schneller kann man wohl kaum noch reicher werden.

    Das sollten die Verbraucherzentralen, die Stiftung Warentest in Berlin und die einschlägigen Automobilzeitschriften ihren Lesern doch einmal zur Kenntnis geben.

    Wir werden auch daran arbeiten, denn inzwischen ist der Bogen deutlich überspannt und wer mithilft, dass Unfallopfer mit System übervorteilt werden können, hat keine Rücksichtnahme verdient.

    Mit freundlichen Grüßen

    H.U.

  13. virus sagt:

    Quelle: http://www.rechtsdienstleistungsgesetz-rdg.com

    Der Regelungsgehalt des RDG

    Das am 01.07.2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Es löst das aus dem Jahre 1935 stammende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab. Zweck des Gesetzes ist es, den Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Die besondere Bedeutung des Gesetzes liegt darin, dass die Möglichkeiten und Grenzen zur Rechtsberatung oder Erbringung sonstiger Rechtsdienstleistungen durch Nichtjuristen unter grundsätzlicher Beibehaltung des Beratungsmonopols der Rechtsanwaltschaft neu geregelt werden.

    I. Anwendungsbereich

    Der Anwendungsbereich des RDG ist eröffnet, sobald eine Leistung als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren ist. Der Begriff ist in § 2 definiert. Rechtsdienstleistungen sind Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordern.

    Dies trifft etwa auf die Abwicklung eines konkreten Schadenfalles einer Kfz-Reparaturwerkstatt mit der Versicherung des Unfallgegners oder auf Architekten, die Bauherren über baurechtliche Genehmigungsfragen im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben beraten zu.

    Unabhängig davon gelten Inkassodienstleistungen als Rechtsdienstleistungen. Der bloße Forderungskauf (sog. echtes Factoring) stellt dagegen keine Rechtsdienstleistung dar.

    Quelle: http://www.rak-sachsen-anhalt.de
    Beispielsweise sind nach dem neuen Gesetz Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen, auch durch nichtanwaltliche Berufsträger erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zu dieser anderen Tätigkeit erbracht werden. Im Interesse des Verbrauchers wird dabei nicht nur auf Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, sondern auch auf die dafür erforderlichen Rechtskenntnisse abgestellt. Ein Architekt darf deshalb nur soweit rechtsberatend tätig werden, wie er ohnehin zur Ausübung seines Berufes rechtliche (beispielsweise baurechtliche) Kenntnisse haben muss. Und eine Kfz-Reparaturwerkstatt wird entgegen einer weitverbreiteten Meinung nicht die Regulierung eines Unfallschadens, sondern allenfalls die direkte Abrechnung der Reparaturkosten mit dem Haftpflichtversicherer des Gegners vornehmen können.

    Aus AKB der VHV:
    VHV Schadenservice PLUS
    Bei Karosserie- und Lackschäden organisieren wir auf Wunsch eine
    hochwertige Reparatur in einer DEKRA-geprüften Partnerwerkstatt mit
    • schnellem Abschleppen Ihres Fahrzeugs
    • kostenlosem Ersatzfahrzeug im Schadenfall
    • kostenlosem Hol- und Bringservice
    • 5 Jahren Garantie der VHV auf die Reparatur
    Übernahme einer geltenden Herstellergarantie
    • Reparatur nach Herstellervorgaben mit Originalersatzteilen
    direkter Abrechnung mit der Partnerwerkstatt
    • kostenloser Fahrzeugreinigung innen/außen

    Ein klassischer Verstoß gegen das RDG wäre dann, meiner Meinung nach, die direkte Abrechnung der Partnerwerkstatt mit der Versicherung nach Ermittlung der Schadenhöhe durch die Partnerwerkstatt.

    Liebe Anwälte – doch nur wo ein Kläger ist, ist auch ein Richter!

  14. Buschtrommler sagt:

    …sind überhaupt schon Prozesse anberaumt oder gar Urteile ergangen gegenüber Werkstätten, die (den Geschädigten) entgangenen (unterschlagenen?)Schadenspositionen nachzuliefern…?

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