AG Bad Oeynhausen spricht mit Urteil vom 28.5.2009 -18 C 175/08- bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt, Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten zu.

Mit der nachfolgenden Entscheidung hat das AG Bad Oeynhausen – allerdings vor dem VW-Urteil – zu den Stundenverrechnungssätzen, Verbringungskosten und den Ersatzteilpreisaufschlägen bei fiktiver Schadensabrechnung geurteilt. Hinsichtlich der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge auch heute noch aktuell. Hier das Urteil des AG Bad Oeynhausen vom 28.5.2009:

AG Bad Oeynhausen
Az.: 18 C 175/08
vom 28.05.2009

Aus den Gründen:

Auch soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Klägerin habe sich als Geschädigte bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müssen, welche von der Beklagten aufgezeigt worden sei, kann die Beklagte hiermit nicht durchdringen. Entgegen dieser Ansicht kann die Klägerin auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unter Zugrundelegung der dort üblichen Stundenverrechnungssätze Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten verlangen und muss sich auch dann nicht auf die einer sogenannten „freien“ Werkstatt anfallenden niedrigeren Kosten verweisen lassen, wenn ihm die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung eine solche konkret benennt, wie dies vorliegend geschehen ist.

 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei den vom Sachverständigen … in seinem Schadensgutachten eingestellten Stundenverrechnungssätzen, Ersatzteilaufschlägen und Verbringungskosten um diejenigen einer ortsansässigen markengebundenen Toyota-Vertragswerkstatt handelt. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation, wobei der Geschädigte nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist. Dieses gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Kfz tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vergleiche BGHZ 66, 239).

Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht lediglich gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vergleiche BGH NJW 2003, 2068).

Bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Soweit die Beklagte im verfahrensrechtlichen Sachvortrag die Angabe einer konkreten alternativen Reparaturfirma vermissen lässt und eine solche Reparaturfirma nur in dem durch sie vorgelegten Gutachten des Sachverständigen … nennt, ist diese Firma – Autohaus …  – im Hinblick auf die fehlende Markengebundenheit jedenfalls nicht als gleichwertig in diesem Sinne anzusehen. Dafür spricht insbesondere, dass in einer markengebundenen Fachwerkstatt letztlich am Ehesten die Gewähr dafür besteht, dass tatsächlich mit Originalersatzteilen des jeweiligen Kfz-Herstellers und möglicherweise nur dort vorhandenen Spezialwerkzeugen genau nach den Vorgaben des Herstellers von Mechanikern repariert wird, die – unter anderem durch den Besuch entsprechender Fortbildungsveranstaltungen des jeweiligen Herstellers – hinreichend qualifiziert sind. Dabei ist auch ausschlaggebend, dass der Fahrzeugmarkt es auch bei gleicher Qualität der technischen Ausführung honoriert, dass Wartungs- und / oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug gerade von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer „freien“ Fremdwerkstatt durchgeführt werden.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Bad Oeynhausen spricht mit Urteil vom 28.5.2009 -18 C 175/08- bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt, Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten zu.

  1. RA Deneke sagt:

    So sehr ich auch das Ergebnis dieser Entscheidung begrüße, so sehr zweifle ich daran, dass diese in einem eventuell durchgeführten Überprüfungsverfahren der nächsten Instanz standhalten wird.

    Ich halte es für äußerst bedenklich, die Vergleichbarkeit von markengebundener und nicht markengebundener Fachwerkstatt daran zu messen, ob diese nicht markengebundene Fachwerkstatt einer Marke angeschlossen ist. (Welch ein verschwurbelter Satz 😉 ) Mit dieser Argumentation wird das BGH-Urteil unterlaufen.

    Richtig an der Argumentation ist allerdings, dass sichergestellt sein muss, dass ausschließlich mit Originalteilen gearbeitet wird und die entsprechenden Werkzeugen Qualifikationen in der Werkstatt vorhanden sein müssen. Ob dies tatsächlich so ist, muss dann allerdings im Einzelfall geprüft werden.

  2. virus sagt:

    „Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht lediglich gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vergleiche BGH NJW 2003, 2068).“

    Vor ZUMUTBAR steht erst einmal DAS RECHT, das Recht seinen Schaden – ermittelt durch eigens gewähltem Sachverstand – fiktiv abzurechnen.

    Danach ist es eben nicht zumutbar, im Fall der Fikivabrechnung regelmäßig per Gerichtsbeschluss dem Haftpflichtversicherer vollen Schadensersatz abringen zu müssen. Somit steht die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats im Widerspruch des BGB § 249 mit seiner Erweiterung, einzig die MwSt ist nur zu zahlen, wenn sie tatsächlich anfällt.

    Siehe hierzu aus der Urteilsliste: „Wichtige BGH Urteile für Geschädigte“

    Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09

    Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Es ist einem „normalen“ Autofahrer in der Regel ja gerade nicht möglich, ohne zusätzlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand die Umstände, wie sie der Richter des AG Bad Oeynhausen auflistet, beurteilen zu können.

    „….dass tatsächlich mit Originalersatzteilen des jeweiligen Kfz-Herstellers und möglicherweise nur dort vorhandenen Spezialwerkzeugen genau nach den Vorgaben des Herstellers von Mechanikern repariert wird, die – unter anderem durch den Besuch entsprechender Fortbildungsveranstaltungen des jeweiligen Herstellers – hinreichend qualifiziert sind.“

  3. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Deneke,
    wäre das Urteil heute getroffen worden, gebe ich Ihnen in Anbetracht der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des BGH recht. Das Urteil ist aber aus Mai 2009, und damit vor dem VW-Urteil, vor dem Mercedes-Benz-Urteil, und vor dem Audi-Quattro-Urteil.
    Mit freundl. Grüßen
    F-W Wortmann

  4. Ra Imhof sagt:

    Hallo Kollege Deneke
    „verschwurbelt“….LOL….darf ich mir dieses Adjektiv bei Gelegenheit ausleihen?
    Ich bekam dabei gleich den Piet Klocke vor Augen: http://www.youtube.de/PietKlocke/Rente (unbedingt anshen)!!!
    MfkG Lutz Imhof

  5. RA Deneke sagt:

    Sch…. Nicht aufs Datum geachtet.

    @ Kollege Imhoff

    gern dürfen Sie dies Adjektiv leihen, aber bitte nach Beendigung der Leihe zurückgeben 😉

    Ach was, sie kriegen ne Kopie und dürfen die behalten!

    MFKG Dirk Deneke

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