Das Amtsgericht Schorndorf verkündete unter dem AZ: 6 C 602/08 am 26.08.2008 das nachfolgende Urteil zum Kfz-SV-Honorarstreit der Fa. MS Automotive, Inh. M. Stoll E. K, Stiftstr. 2, 71384 Weinstadt
gegen
die Württembergische Versicherung AG, vertr. d. den Vorstandsvorsitzenden, Gutenberg Str. 30, 70176 Stuttgart.
Wegen der Forderung hat das Amtsgericht Schorndorf ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a. ZPO für Recht erkannt
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 477,99 nebst 6 % Zinsen über dem Basiszins seit 09.05.2008 sowie 70,20 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert € 477,99 €
Tatbestand:
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger stehen Ansprüche auf Zahlung in Höhe von 477,99 € zu, in dieser Höhe besteht ein Honoraranspruch des Klägers als Sachverständiger.
Dem Anspruch zugrunde liegt ein Auftrag von XXXX, dieser erlitt am XX.2008 in XXX einen Verkehrsunfall. Verursacht wurde der Unfall vollumfänglich von einem Versicherungsnehmer der Beklagten.
Nach dem Unfall beauftragte Herr XXX am 25.02.2008 den Kläger mit Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens seiner reparaturbedingten Schäden. Nach Erstattung des Gutachtens am 27.02.2008 rechnete der Kläger hierfür 877,99 € ab, worauf die Beklagte 400.00 € gezahlt hat.
Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger ebenfalls einen Anspruch auf den noch ausstehenden Betrag gegen die Beklagte, der Anspruch folgt aus abgetretenem Recht des Herr XXX.
Die Beklagte ist gemäß § 249 8GB zum Ersatz des durch den Unfall kausal entstandenen Schadens verpflichtet. Auch das Sachverständigenhonorar gehört zu den ersatzfähigen Kosten. Offensichtliche Zweifel an der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der von dem Kläger In Rechnung gestellten Kosten oder an dessen Qualifikation hat das Gericht nicht.
Das Gericht hat aufgrund eines hohen Eingangs von zivilrechtlichen Unfallstreitigkeiten Erfahrung mit der Höhe von Sachverständigenkosten. Daher hat es an der Angemessenheit des streitigen, von dem Kläger geltend gemachten Honorars keine Zweifel, auch kann es die einzelnen Positionen in der Rechnung vom 27.02.2008 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nachvollziehen,
Insbesondere hat das Gericht keine Zweifel an der Angemessenheit der Höhe der von dem Kläger berechneten Grundgebühr. Es dabei zu berücksichtigen, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständige bei Erstattung eines entsprechenden Gutachtens nach Honorargruppe 6 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG abrechnen kann: also 75,– € pro Stunde erhält (ohne Mehrwertsteuer). Die Grundgebühr entspricht danach 7,25 Gutachtenstunden, was das Gericht für angemessen und nachvollziehbar hält.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der üblichen Vergütung war daher entbehrlich.
Auch musste der Geschädigte vor Auftragserteilung keine Vergleichsangebote einholen; hierzu war er nicht verpflichtet.
Dementsprechend sind die Kosten als ersatzfähig anzusehen, so dass der Klage stattzugeben war.
Die von dem Kläger weiter geltend gemachten Zinsen und Kosten sind als Schadensersatz infolge von Verzug von der Beklagten zu tragen.
Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.
Nur weil es ALLE machen wollen, wird es nicht richtiger!
Hi Virus,
wieder ein SV-Honorar-Urteil für die immer größer werdende Honorar-Urteilsliste. Irgendwann müssen die Versicherer doch merken, dass bei Honorarkürzungen kein Blumentopf mehr zu gewinnen ist.
Dein Willi Wacker
Hallo Willi Wacker,
man beachte insbesondere die Höhe der versuchten Kürzung.
877,99 € Rechnungsbetrag.
477,99 € versuchter Kürzungsbetrag was 54,44% entspricht.
Respekt. Ist doch an Dreistigkeit kaum zu überbieten.
Die nächste Bilanz lässt grüßen.
Gruß
Gottlob Häberle
Hallo Gottlob Häberle,
die Baden-Württemberger sind ja wegen ihrer Sparsamkeit bekannt. Aber bei aller Liebe, am Geschädigten sparen geht nicht.
Grüsse ins Ländle
Willi Wacker
Hallo Willi Wacker,
die Württemberger sind die Sparsamen, nicht die Badner. 🙂
Aber leider leidet auch das Regulierungsverhalten der Karlsruher Versicherung an der Fusion mit der Württembergischen.
Grüße
Andreas
HUK Plus Schaden…an das AG
SgDuH,
die Klageschrift wurde uns zugestellt. Von einer Prozessführung nehmen wir Abstand.
Den Klagebetrag nebst Zinsen haben wir heute ohne Präjudiz an die Gegenseite überwiesen.
Wir gehen davon aus, dass die Klage zurückgenommen wird.
Wir versichern, keinen Kostenantrag zu stellen und die festsetzbaren RAgebühren sowie angefallenen Gerichtskosten zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
HUK-denkt vielleicht doch mit und bezahlt bei Klageeinreichung.
Die, die nicht klagen, bekommen eben nichts. Bei dennen die alles einklagen, spart man schon den eigenen HUK-Anwalt ein.
Hi WESOR,
ich hatte auch schon dieses Schreiben erhalten. Bevor die Klage zurückgeneommen wird, sollte die Zahlungssumme und der Urteilsbetrag genau überprüft werden.
MfG
Willi Wacker
In der schadenrechtlichen Fachzeitschrift SVR 9/2008, 334 ff ist ein guter Praktikeraufsatz zu den SV-Kosten aus der Feder von RAin Annett Merrath, Bad Hersfeld veröffentlicht. Lesenswert!
Mit sachlichen Grüßen,
Joachim Otting