Das AG Bad Oeynhausen hat mit Urteil vom 20.06.2008 (20 C 227/06) dem Geschädigten den Anspruch auf Ersatzteilpreisaufschläge, der Verbringungskosten und der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugesprochen. Dabei hat das Gericht in den Entscheidungsgründen folgendes ausgeführt:
Das Gericht hat keinen Zweifel an der Berechnung der Erwerbsteilkosten des Sachverständigen B., der ein langjähriger erfahrender Sachverständiger ist. Er hat die Ersatzteilkosten einer markengebundenen VW-Werkstatt zugrunde gelegt. Soweit die Beklagte bestreitet, dass diese unangemessen seien, so ist dies nicht ausreichend substantiiert worden. Das von ihr vorgelegte Gutachten der Firma … GmbH aus Hamburg stellt die von ihr kalkulierten Ersatzteilkosten nur in einer Summe dar und führt nicht aus, welche Einzelpositionen sie zu dieser Summe addiert hat. Grundsätzlich steht einem Geschädigten jedoch ein Anspruch in Höhe einer Reparatur in einer Fachwerkstatt zu.
Auch die fiktiven Verbringungskosten sind zu erstatten. Unbestritten ist im vorliegenden Rechtsstreit, dass es keine Fachwerkstatt mit eigener Lackiererei im Bereich Bad Oeynhausen gibt. Damit wäre eine Verbringung des Fahrzeuges in diesem Falle auf jeden Fall erforderlich, so dass auch diese Kosten in Ansatz zu bringen sind (vgl. AG Bad Oeynhausen 20 C 173/04; 20 C 162/02).
Auch die Stundenverrechnungssätze, die der Sachverständige B. in seinem Gutachten aufgeführt hat, sind für den Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz zugrunde zu legen. Dies gilt auch bei fiktiver Schadensabrechnung. Wie oben ausgeführt, steht dem Kläger ein Anspruch in Höhe der Reparaturleistung in einer Fachwerkstatt (vgl. LG Bielefeld 21 S 110/07) zu. Ein Geschädigter muss sich nicht auf die Leistung einer Werkstatt, die nicht fachgebunden ist, verweisen lassen. Die Klage hatte daher in vollem Umfange Erfolg.
Hi Willi Wacker,
wieder ein Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung, in dem der Amtsrichter – meines Erachtens zu Recht – dem Geschädigten auch bei Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis die im Schadensgutachten angeführten Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt sowie die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten zugesprochen hat. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte konkret auf Reparaturrechnung abrechnet oder fiktiv auf Basis des Schadensgutachtens eines qualifizierten SV. Es gibt bei einem Schadensereignis nicht zwei verschiedene Schadensbeträge ( MWSt. ausgenommen, § 249 II BGB ).
Grüsse
Siegfried Sturm