Wichtiger Leseraufruf !!

Nachdem die bisherigen CH-Urteilslisten von vielen Lesern (auch bei Gericht) erfolgreich eingesetzt werden, erwägen wir, Listen zu weiteren Themen aufzulegen. Für einen hohen Qualitätsstandard entsprechender Listen benötigen wir die Mithilfe aller Leser.

Geplant sind zunächst Entscheidungslisten zu den Themen:

– Nutzungsausfall
– Restwert
– Wertminderung

Bitte übersenden Sie uns das gesamte verfügbare Material zu diesen Themengebieten wie z.B. Urteile, Beschlüsse, Verfügungen, Anerkenntnissse, Aufsätze, Abhandlungen, Literaturverweise, Fundstellen usw.

Bitte auch altes/älteres Material und ggf. „negative“ Entscheidungen zusenden.

Der Aufruf gilt natürlich auch für die Vervollständigung / Verbesserung der bisherigen Listen ( 130%-Regelung, Ersatzteilzuschläge, Mietwagenkosten, Sachverständigenhonorar, Stundenverrechnungssätze und Verbringungskosten ).

Sobald genügend Unterlagen vorliegen, werden wir die neuen Entscheidungslisten ausarbeiten und veröffentlichen. Damit wäre (für alle) ein weiterer Schritt zu noch mehr Rechtssicherheit und besserer „Schlagkraft“ gewährleistet.

Im voraus besten Dank für Ihre Mithilfe.

CH-Redaktion

Kontaktdaten:

E-Mail:  id-redaktion[at]captain-huk.de

[at]=@

Fax:  0721/98929425

Post:

CH-Redaktion
c/o Ingenieurbüro Hochmuth
Im Grün 2
76199 Karlsruhe

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3 Antworten zu Wichtiger Leseraufruf !!

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Redaktion,
    ich bin dabei. Wie bisher, werde ich meine Unterlagen per Post zusenden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  2. Andreas sagt:

    Ich muss mal alles hier bei uns durchforsten…

    Grüße

    Andreas

  3. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    dito, wie wäre es für den anfang mit einem urteil des OLG dresden, bei dem meinem mandanten nutzungsausfall für 642 tage (kein schreibfehler) zugesprochen und zudem festgestellt wurde, dass der versicherer weiteren ausfallschaden bis zur tatsächlich reparatur zu erstatten hat?

    hintergrund war wieder einmal, dass der mandant keine mittel die reparatur vorzufinanzieren und der versicherer erst nach dem urteil in erster instanz, die nur 50% des fahrzeugschadens zugesprochen hat, den fahrzeugschaden gezahlt hat. den anspruch auf nutzungsausfall hatte das LG gänzlich angelehnt, weil (mangels finanzieller mittel) noch nicht repariert worden war.

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