Das Amtsgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 04.07.2008 (37 C 1116/06) dem Geschädigten die vollen SV-Kosten als Schadensersatz zugesprochen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Gericht hält die SV-Kosten auch in der beantragten Höhe für ersatzfähig. Hierbei folgt das Gericht der Auffassung des BGH (Urteil vom 23.01.2007 = VersR 2007, 560 = DS 2007, 144 m. A. Wortmann = CH 25.01.2007/27.02.2007) sowie der Auffassung des LG Saarbrücken (Urteil vom 19.06.2008 – 11 S 225/07 = CH 02.07.2008; Urteil vom 30.05.2008 – 13 S 20/08 = CH 11.09.2008; Urteil vom 08.05.2008 – 11 S 231/07 = CH 21.05.2008; Urteil vom 21.02.2008 – 11 S 130/07 = CH 01.03.2008; Urteil vom 09.10.2007 – 4 O 194/07 = DS 2008, 36 m. A. Wortmann = CH 23.10.2007; Urteil vom 19.04.2007 – 11 S 201/06; Urteil vom 20.10.2006 – 13 A S 12/06). Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist daher maßgeblich, dass das berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand wird freilich bei der Schadensschätzung nach § 278 ZPO oft ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z. B. einer überhöhten Honorarforderung des SV) abhängig gemacht werden (verg. BGH Urteil vom 23.01.2007 = VersR 2007, 560 = DS 2007, 144 m. A. Wortmann). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH a.a.O.). Solange für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass die vom SV erhobenen Kosten die Grenze der Willkür überschreiten, hat der Schädiger selbst dann die Kosten zu bezahlen, falls das Gutachten unbrauchbar sein sollte. Dementsprechend war der Beklagte zu verurteilen.