Mit Urteil vom 09.07.2010 (2 C 183/10) hat das Amtsgericht Karlsruhe die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 291,52 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt eine Berechnung aus dem Mittel von Schwacke und Fraunhofer ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG in geltend gemachter Höhe.
Die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges, dessen Fahrer unstreitig den Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 in Karlsruhe auf dem Ostring verursachte, schuldet dem Kläger die Bezahlung der restlichen ihm in Folge des Unfallereignisses entstandenen Mietwagenkosten.
Den insoweit erforderlichen Wiederherstellungsaufwand nach § 249 BGB bemisst das Gericht in ständiger Rechtsprechung in Einklang mit der BGH-Rechtsprechung gem. §287 ZPO auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels. Die Argumentation des Landgerichts Karlsruhe, wonach der Mittelwert aus zwei Berechnungsmethoden, welche Einwendungen ausgesetzt sind, im Mittelwert zu einem richtigen Ergebnis führt, vermag das Gericht nicht zu teilen.
Danach ergeben sich erforderliche Mietwagenkosten für ein Fahrzeug der Gruppe 3 im Postleitzahlgebiet 761 in der Kategorie „arithmetisches Mittel“ in Höhe von Euro 753,06. Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 5 % für ersparte Eigenaufwendungen verbleibt ein Restbetrag von Euro 752,70.
Die dem Kläger in Rechnung gestellten Mietwagenkosten übersteigen diesen Betrag nicht. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleisteten Teilzahlung über Euro 380,- war der Klage deshalb stattzugeben.
Die zugesprochenen Zinsen und vorgerichtlichen Kosten ergeben sich aus §§ 286, 288, 280 BGB. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe der geltend gemachten Hauptforderung, sondern aus einem Gegenstandswert im Umfang der Differenz des bestehenden Gesamtanspruchs und dem von der Beklagten auf die Schadensposition der Rechtsanwalts kosten bereits geleisteten Zahlung. Dieser Betrag beträgt unwidersprochen Euro 43,31.
Die weitergehende Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.