Leitfaden Verkehrszivilrecht, welche Stundenverrechnungsssätze?

Die Redaktion ist auf den vom Vorsitzenden Richter des 14. Zivilsenats des Hanseatischen OLG verfassten Leitfaden Verkehrszivilrecht hingewiesen worden.

Dort heißt es unter der Rubrik „Der Fahrzeugschaden“:

Neuerdings scheint wieder streitig geworden zu sein, welche Stundenverrechnungssätze angesetzt werden dürfen. Es bleibt dabei: Grundsätzlich die einer Markenwerkstatt, und zwar auch dann, wenn nur fiktiv abgerechnet wird (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2003, VI ZR 398/02, NJW 2003 2086 ff). Stehen mehrere Werkstätten zur Verfügung, sollte man dem Geschädigten das Recht zubilligen, die Werkstatt zu beauftragen, bei der er ohnehin Kunde ist, solange der Preisunterschied nicht wesentlich ist. Das Recht des Geschädigten, den Schaden in Eigenregie auf Kosten des Schädigers beheben zu lassen, würde ausgehöhlt, wenn er jeder kleinen Differenz nachjagen und bei der Regulierung befürchten müsste, in langwierige Diskussionen über die Höhe des Ersatzes verwickelt zu werden.

Der Endpunkt einer solchen Entwicklung wäre, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine Fachwerkstatt zuweisen kann, die besonders günstig ist oder dies sein kann, weil sie mit der Versicherung entsprechende vertragliche Vereinbarungen hat (Referenzwerkstatt). Einen solchen Fall hatte wohl das AG Nürtingen NJW 2007, 1143 zu entscheiden. Darauf muss ein Geschädigter sich nicht einlassen. Er muss sich nicht auf eine Werkstatt verweisen lassen, die im Lager der gegnerischen Versicherung steht oder zu stehen scheint. Vielmehr darf ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch bei der Auswahl der Werkstatt auch berücksichtigen, dass zu seiner Stammwerkstatt eine Vertrauensbasis besteht, die eine zügige und sachgerechte Reparatur gewährleistet. Die Rechtsauffassung des 14. Zivilsenates, die in dem Leitfaden Verkehrszivilrecht zum Ausdruck kommt, entspricht der wohl herrschenden Rechtsprechung.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Lohnkürzungen, Stundenverrechnungssätze abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

8 Antworten zu Leitfaden Verkehrszivilrecht, welche Stundenverrechnungsssätze?

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi,
    gut zu wissen, wie es der 14. Zivilsenat des OLG Hamburg es mit den Stundenverrechnungssätzen bei der fiktiven Schadensabrechnung hält.
    dein Werkstatt-Freund

  2. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    ..sollte man dem Geschädigten das Recht zubilligen, die Werkstatt zu beauftragen, bei der er ohnehin Kunde ist, solange der Preisunterschied nicht wesentlich ist.

    Offenbar sind manchen Versicherern auch die unwesentlichen Unterschiede so gravierend, daß Kürzungen in vielerlei Bereichen durchgesetzt werden sollen…egal ob Stundensätze, Honorare oder sonstiges….
    Die Frage stellt sich durchaus berechtigt, ob kostenmäßig die verlorenen Prozesse auch nur „unwesentlich“ sind…
    Gruss Buschtrommler

  3. Andreas sagt:

    Hallo Buschtrommler,

    ja die Kosten sind nur unwesentlich, weil zu wenige klagen. Ich habe vorhin mit einem Anwalt telefoniert, der dem Mandanten die Klage schon fast aufdrängen musste, obwohl der Anwalt dadurch weniger bekommt als bei der außergerichtlichen Einigung…

    Der Mandant wollte auf sage und schreibe 1200,00 Euro verzichten, weil er selbst das Fahrzeug repariert hat und mit dem Ersatzbetrag hingekommen ist.

    Also wenn ich mal so viel Geld verdiene, dass ich auf 1200,- Euro verzichten kann, dann kaufe ich mir die zwei größten Haftpflichtversicherer und führe sie in die Pleite *träum*.

    Grüße

    Andreas

  4. Gottlob Häberle sagt:

    Hallo Buschtrommler,

    was bedeutet „Stehen mehrere Werkstätten zur Verfügung, sollte man dem Geschädigten das Recht zubilligen, die Werkstatt zu beauftragen, bei der er ohnehin Kunde ist, solange der Preisunterschied nicht wesentlich ist“?
    Insbesondere was bedeutet „Preisunterschied nicht wesentlich ist“?

    Wenn ein Smart-Repair Lackierer unter Missachtung sämtlicher Umweltschutzauflagen im Freien an jeder Strassenecke Stoßfängerecken beilackiert, kann dieser naturgemäß zu einem so günstigen Stundenverrechnungssatz arbeiten wie ein Lackier-Fachbetrieb unter Beachtung der strengen Umweltschutzauflagen und bei Unterhaltung einer modernen Lackieranlage (z. B. Lackierkabine) dies niemals könnte.

    Beispiel:
    Markengebundener Lackier-Fachbetrieb im Großraum Stuttgart ca. 100,- bis 120,- €/Stunde.

    Smart-Repair-Mobilservice 30,- bis 60,- €/Stunde.
    Jeweils netto versteht sich.

    Ist der Preisunterschied nun wesentlich oder nicht? Lackieren tun ja beide.

    Meines Erachtens muss bei der Beurteilung des Preisunterschiedes immer die geleistete Qualität, der eingesetze Aufwand und die zur Leistungserbringung erforderliche Ausstattung (z. B. Werkstattausrüstung, Mitarbeiterqualität u. s. w.) verglichen werden.

    Die Menschheit neigt sehr schnell dazu ein Produkt über den Preis zu beurteilen, ohne die Produktunterschiede zu kennen bzw. die Qualitätsunterschiede beurteilen zu können.

    Der Laie kann dies ohnehin nicht.

    Gruß
    Gottlob Häberle

  5. Buschtrommler sagt:

    @Häberle…ich denke daß mein Gedankengang von den (beschlagenen) LeserInnen schon so interpretiert wird wie ich dies auch gemeint habe…nicht die billigste Variante(von der Vs „aufs Auge gedrückt“),sondern eben diejenige,die sich der Geschädigte heraussucht aus bisherigen Erfahrungen,aus Empfehlungen aus dem Bekanntenkreis oder eben aus dem Gedanken der Garantie-/Kulanzerhaltung.
    Daß dieser eingeschlagene (Kunden-)weg manchen Versicherern nicht „schmeckt“ ist offenbar wenn man sich die Urteilslisten alleine hier im Board genauer betrachtet…
    Gruss Buschtrommler

  6. downunder sagt:

    hi häberle
    sicher sind preise,die nur unter verletzung von umweltauflagen gemacht werden können,keine vergleichsbasis!
    aber:weshalb wehren sich die seriösen nicht gegen solche m.E. wettbewerbswidrige konkurrenz von smart-repair?
    derzeit wird das natürliche bedürfnis der menschen mit ihrer umgebung in frieden zu leben von der raffgier schamlos ausgenutzt.
    die verlierer sind am ende die moral und die vernunft!
    sydney,s finest

  7. Andreas sagt:

    Das Problem, das Produkte über den Preis verglichen werden, ist im Handel ein ganz normaler Vorgang, der durch die Geiz-ist-geil-Werbung und Mentalität noch verstärkt wird.

    Wer aber einmal auf ein vermeintlich günstiges Produkt hereingefallen ist und nur ein billiges Produkt erhalten hat, weiß durchaus wieder Qualität zu schätzen.

    Und Qualität kostet nun einmal, da kann kommen was will. Die Qualität der Unfallschadenregulierung der HUK entspricht ebenfalls dem Preis und ist billig, aber nicht günstig.

    Dass aber mittlerweile das Wissen um die Qualität zumindest im Lebensmittelbereich angekommen ist, zeigt schon ein Blick ins Joghurt-Regal des örtlichen Supermarktes. Die Palette reicht von 19 Cent bis 99 Cent für die gleiche Menge. Und der 99 Cent Joghurt wird genauso (freiwillig) gekauft wie der 19 Cent Joghurt, weil der billigere Joghurt dem Käufer vielleicht nicht schmeckt und es dem Käufer 80 Cent wert sind, einen besseren Geschmack (bezogen auf den Joghurt) zu haben.

    Grüße

    Andreas

  8. Anni sagt:

    Mich würde interessieren welche Bereiche zum Verkehrszivilrecht gehören. Könnten Sie Beispiele für eine Gesetzgebung geben? Ich kenne bis jetzt nur das Zivilrecht oder das Verkehrsrecht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert