AG Gotha verurteilt HUK-Coburg

AG Gotha hat mit Urteil vom 03.09.2008 -2 C 1044/07- die HUK-Coburg Allg. Vers. AG Erfurt verurteilt, an das klagende SV-Büro 69,22 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt an die Klägerin die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 45,00 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfange begründet. Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 05.10.2006 in Höhe von 69,22 € für die von der Beklagten noch nicht erstatteten Gutachterkosten zu verlangen. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Mit der vorgelegten Sicherungsabtretungserklärung ist die Klägerin berechtigt, die Forderung des Geschädigten aus dem Gutachtenauftrag gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Sicherungsabtretung verstößt auch nicht gegen Artikel 1 § 1 RBerG.

Der Klägerin geht es darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, nachdem die Beklagte die Restzahlung abgelehnt hat. Die Abtretung war auch nur auf den Ersatz der Gutachterkosten beschränkt. Demgemäß kann die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 BGB als Herstellungsaufwand den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Schädiger hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten.

Der tatsächliche Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden.

Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars. Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird vom erkennenden Gericht im Anschluss an das Urteil des BGH vom 23.01.2007 (NJW 2007, 1450) bejaht. Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung nicht allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt.

Bei einer Schadenshöhe von 796,33 € hat die Klägerin ein Grundhonorar von 166,50 € abgerechnet. Vergleicht man diese Gebühren mit denen der BVSK Honorarbefragung 2005/2006 so liegt das Grundhonorar in Höhe von 166,50 € noch unter dem ermittelten Wert zwischen 198,00 € und 222,00 €. Nicht anders verhält es sich mit den von der Klägerin in Ansatz gebrachten Nebenkosten.

Soweit die Beklagte einwendet aus dem Gesprächsergebnis der BVSK mit bestimmten Versicherungen ergäbe sich die Unangemessenheit der geltend gemachten Gebühren, kann das Gericht dem nicht folgen. Abgesehen davon, dass das Gespräch nur mit einigen wenigen Versicherungen abgeschlossen worden ist, kann eine allgemeine Verbindlichkeit nicht anerkannt werden.

Für den Geschädigten war die Honorartabelle des Sachverständigen einsichtbar, er durfte auf die Angemessenheit der Kosten bei der Auftragserteilung vertrauen. Nach alledem hat die Beklagte die Gutachtenkosten vollständig auszugleichen.

Die vorgerichtlich geltend gemachten Anwaltskosten sind als Verzugsschaden der Klägerin zu ersetzen. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache nach Ansicht des Gerichtes grundsätzliche Bedeutung hat.

So das Urteil des Amtsrichters der 2. Zivilabteilung des AG Gotha.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

15 Antworten zu AG Gotha verurteilt HUK-Coburg

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Auch in Gotha (Thüringen) lassen sich die Richter nicht mehr von den umfangreichen, aber letztlich unerheblichen Schriftsätzen der Versicherungsanwälte aufs Glatteis führen.
    Wieder ein Honorarurteil pro Geschädigten und damit aus abgetretenem Recht pro klagenden Sachverständigen.
    Ich wünsche allen Lesern ein schönes Wochenende
    Werkstatt-Freund

  2. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    Soweit die Beklagte einwendet aus dem Gesprächsergebnis der BVSK mit bestimmten Versicherungen ergäbe sich die Unangemessenheit der geltend gemachten Gebühren, kann das Gericht dem nicht folgen.

    (Sollte wohl Honorar heissen..)
    Wie belegt man Unsinn? Indem man vorgaukelt,daß eine Befragung einiger weniger Gutachter das Maß aller Dinge wäre.
    Um es noch abstruser zu machen wird behauptet,daß ein Wert,kleiner wie angegeben,noch immer „Wucher“ darstellen würde.
    Hier hat sich das Gericht souverän der geltenden Rechtsprechung angeschlossen und wurde nicht „aufs Eis“ geführt.
    Weiter so….
    Gruss Buschtrommler

  3. Willi Wacker sagt:

    @ Buschtrommler 27.10.2008 11:28

    Hallo Buschtrommler,
    Du hast recht. Es handelt sich um Honorar. Im Urteilstext steht aber fälschlichereise „Gebühren“. Häufig wird das falsche Wort Gebühren im Rahmen der Sachverständigenhonorarprozesse verwandt. M.E. hatte bereits Wortmann in seinem Aufsatz in der Versicherungsrecht 1998, Seite 1204 „Die Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen – insbesondere die Sachverständigenkosten“ darauf hingewiesen.
    Die dort aufgeführten Positionen tauchen jetzt auch wieder auf.
    MfG
    Willi Wacker

  4. Joachim Otting sagt:

    ….wobei sich die Frage stellt, ob die Terminologie „Gebühren“ nicht im Einzelfall nutzbar gemacht werden kann:

    „Sogar die Beklagte spricht in der Klageerwiderung von Gebühren. Woher soll dann der Geschädigte wissen, dass es entgegen der verbreiteten Terminologie keine Gebühren sind? Bei Gebühren gibt es aber nichts zu vergleichen.“

    So schon mein alter Beitrag in VersR 1997, 1328 (1330).

    Mit sachlichen Grüßen,
    Joachim Otting

  5. Schepers sagt:

    Ist doch völlig egal, ob man es Gebühren, Honorar, Vergütung, Gage, Heuer oder Entgelt benennt.

    Entscheidend ist, wann wie welche Bezahlung geltend gemacht werden kann.

  6. Buschtrommler sagt:

    Zitat Otting:
    Bei Gebühren gibt es aber nichts zu vergleichen.
    Zitat Urteil:
    Für den Geschädigten war die Honorartabelle des Sachverständigen einsichtbar..

    …ergo gibts auch hier nix zu vergleichendes…weder Gebühren noch (Pseudo-)Honorartabellen…
    Werkvertragsrecht contra Wunschdenken der Vs…
    Gruss Buschtrommler

  7. F.Hiltscher sagt:

    Schepers Montag, 27.10.2008 um 16:11
    “ Ist doch völlig egal, ob man es Gebühren, Honorar, Vergütung, Gage, Heuer oder Entgelt benennt.“

    Egal?
    Ist es egal ob man jemanden einsuggeriert dass SV feste „Gebühren“ (staaatlich festgelegt)zu verlangen haben?
    Oder sollte man nicht lieber bei dem Begriff Honorar oder Vergütung bleiben, wo die Gesamtheit der Unfallbeteiligten nicht getäuscht wird mit falschen Formulierungen.
    Es gibt halt die feinen Unterschiede welche manche Juristen nicht erkennen,oder weil sie die einfachsten Regeln in der Prozessstrategie nicht beherzigen.

  8. Frank1 sagt:

    ich kann dem Kollegen Hiltscher nur zustimmen. seit jahren versucht man mittels vortäuschung von „gebühren“ rechtsanwälte und richter hinters licht zu führen. die methode die die versicherer da zeigen ist mehr als zweifelhaft. m. e. nach extrem beratungsresisdent und vielleicht bereits ein wenig kriminell, oder zumindest der beste weg dorthin.

  9. Joachim Otting sagt:

    @ Hiltscher

    Sie haben ja in der Sache recht. Doch mein Gedanke war nicht werkvertraglicher, sondern schadenrechtlicher Natur. Wenn der Geschädigte – dem Wortlaut vieler Versicherungsanwaltsschriftsätze folgend – sich auf den Standpunkt stellt, er habe geglaubt, der SV mache Gebühren geltend, kann er nichts falsch gemacht haben. Er durfte also den zu erwartenden Betrag in jedem Fall für erforderlich gehalten haben. Warum soll man nicht im Windschatten solcher Fehlleistungen segeln?

    Mit sachlichen Grüßen,

    Joachim Otting

  10. Frieda sagt:

    Wenn Versicherungen wahrheitswidrig Begriffe verwenden, die einen beabsichtigten falschen Eindruck erwecken, dann sollten die Rechtsanwälte der Kläger mal darüber nachdenken, die Begriffe auch für sich selbst zu nutzen. Dem Beitrag von Otting ist damit zuzustimmen. Rechtsanwälte macht also etwas.

    Auch verschicken Versicherungen Reparaturkalkulationen und bezeichnen diese dann als Gutachten. Aus Schrott wird kein Neuwagen, auch wenn man das auf den Kaufvertrag schreibt. Und aus Reparaturkalkulationen werden keine Gutachten, auch wenn man sie so nennt. Also Rechtsanwälte entlarvt so etwas. Oder geht angeln, dann braucht ihr nicht zu tun.

  11. Schepers sagt:

    Nur mal so zum Nachdenken:

    Sind Rundfunkgebühren Gebühren?

    Nochmals, entscheidend ist, was dahinter steckt. Der Laie sieht keinen Unterschied zwischen Gebühren, Honorar, Vergütung, Entgelt etc. Der Fachmann weiß, was gemeint ist. Entscheidend ist und bleibt die Frage, welche Bezahlung wann wie geltend gemacht werden kann.

  12. Fred sagt:

    @Schepers

    Beim Einwohnermeldeamt, auf der Kfz-Zulassungsstelle, bei sonstiges staatlichen Stellen usw. bezahlt man GEBÜHREN.

    Bei Versicherungen bezahlt man TARIFE.

    Was ist der Unterschied?

    GEBÜHREN sind nicht verhandelbar, Versicherungstarife schon. Und Versicherungstarife sind so unterschiedlich, dass sie schon teilweise willkürlich erscheinen. Wenn Insider wie Versicherungen also Begriffe verwenden, hinter denen sich üblicherweise starre Zahlen verbergen, müssen sie sich das auch gegen sich selbst vorhalten lassen, dass es genau so verstanden wird, nämlich als feste GEBÜHR. Jedenfalls muss nicht jeder Autofahrer die Spitzfindigkeiten und Lügen von Versicherungen sofort erkennen.

  13. Siegfried Sturm sagt:

    @ Schepers 28.10.08 14:39

    Hallo Herr Schepers,
    sicherlich sind Rundfunkgebühren Gebühren. Auch Strassenbenutzungsgebühren sind Gebühren. Es gibt aber keine Sachverständigengebühren, da eine entsprechende Gebührenordnung fehlt. Gerade in den Gebührenordnungen sind die einzelnen Gebühren aufgeführt und beschrieben. Nach diesen Gebührenordnungen, zB. für Architekten, Notare, Bezirks-Schornsteinfeger-Meister, Rechtsanwälte, Ärzte etc. kann man entsprechend gestaffelt die Gebühr für eine entsprechende Leistung genau ablesen. Bei den Sachverständigen gibt es diese Entgeltordnung nicht.

    Mit dem häufig von den HUK-Anwälten benutzten Begriff „Sachverständigengebühr“ soll allerdings suggeriert werden, es gäbe eine entsprechende bundesweit gültige „Sachverständigengebührenordnung“, was es natürlich nicht gibt. Insoweit wird wider besseres Wissen bewußt unwahr vorgetragen und so mancher Richter bzw. Richterin übernimmt diesen Begriff unreflektiert.

    Fazit: Es gibt keine SV-Gebühr!

    MfG
    Siegfried Sturm

  14. Schepers sagt:

    Rundfunkgebühren sind keine Gebühren, sondern eine Abgabe. Das hängt damit zusammen, daß sie unhabhängig von der Nutzung einer Leistung (Fernsehen bzw. Radio hören) schon dann anfallen, wenn ein empfangsbereites Rundfunkgerät vorhanden ist.

    Auch Gebühren sind verhandelbar. Rechtsanwaltsgebühren können vereinbart werden, in bestimmten Fällen sollen sie es sogar (Beratung, Gutachtenerstellung ohne Tätigkeit nach außen).

    Der Begriff Gebühr suggeriert auch nicht das Vorhandensein einer Gebührenordnung. Oder denken Sie bei Mahngebühren eines Gläubigers an eine Gebührenordnung?

  15. Der Hukflüsterer sagt:

    @Schepers
    Dienstag, 28.10.2008 um 14:39

    Nur mal so zum Nachdenken:

    Sind Rundfunkgebühren Gebühren?

    Nochmals, entscheidend ist, was dahinter steckt. Der Laie sieht keinen Unterschied zwischen Gebühren, Honorar, Vergütung, Entgelt etc. Der Fachmann weiß, was gemeint ist. Entscheidend ist und bleibt die Frage, welche Bezahlung wann wie geltend gemacht werden kann.

    Hallo Schepers,
    der Laie macht uns auch nicht zu schaffen, sonder die Leute welche aus Fachleuten bestehen u. wissen wie man einen Laien manipuliert.
    Warum sind manche RA so beratungsresistent und wollen nicht begreifen dass es für SV eine schädigende Behauptung ist, wenn man von deren Gebühren spricht.
    Warum will man hier nicht auf erfahrene Insider hören sondern versucht mit fadenscheinigen Formulierungen von der Situation abzulenken, anstatt etwas positiv aufzunehmen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert