Die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG in Coburg und ihr VN mussten in Saarlouis vor dem dortigen Amtsrichter eine herbe Schlappe hinnehmen. Mit Urteil vom 5.11.2010 [Aktenzeichen: 29 C 1449/10 (16)] wurden sie aufgrund der mündlichen Verhandlung am 8.10.2010 gesamtschuldnerisch verurteilt, an den klagenden Kfz-Eigentümer 457,30 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger 8/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 92/100. Nachfolgend das Urteil:
Amtsgericht Saarlouis verkündet am 5.11.2010 29 C 1449/10(16)
U r t e i l
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Herrn M.M. aus S. – Kläger –
Prozessbevollmächtigte Rae. D. I.
g e g e n
1. HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d.d. Vorstand in Coburg
2. Herrn J.R. in R-S.
Prozessbev. Rae. B. M.
wegen Schadensersatzes
hat das Amtsgericht Saarlouis durch den Richter am AG K…. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.10.2010 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 457,30 € nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger 8/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 92/100.
Aus den Entscheidungsgründen :
(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 ZPO)
Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagten schulden gesamtschuldnerisch dem Kläger die zugesprochene Hauptsumme als Restschadensersatz gem. der §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 823, 249 BGB. Die vollständige Haftung der Beklagten für die dem Kläger in Folge des Verkehrsunfalles von 4.4.2010 entstandenen Schäden ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten des Unfallgeschädigten gehören diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB-Komm., 69. Aufl., § 249 Rdnr. 58 m.w.N.).
Der Geschädigte kann zwar auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens nur dann und insoweit geltend machen, als es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und trägt das Risiko, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachten sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl.u.a.: BGH BGHZ 167, 139; BGH NJW 2007, 1450 ff. = DS 2007, 144, 145 m. Anm. Wortmann). Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Sachverständigenmarktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH DS 2007, 144, 145; OLG Naumburg DS 2006, 283 = NJW-RR 2006, 1029 ff.). Weil es im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäftes bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, darf der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Verhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen ( vgl. LG Saarbrücken Urt. v. 29.8.2008 – 13 S 108/08 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze ist für den vorliegenden Fall lediglich von einer Überhöhung der Sachverständigenkosten von 39,77 € auszugehen. Der Sachverständige berechnet entsprechend der von seinem Kunden unterzeichneten AGBs eine vierte Ausfertigung des Gutachtens für den Reparaturbetrieb. Auf Grund des vom Sachverständigen erstellten Schadensgutachtens handelt es sich aber eindeutig um einen Totalschaden. Aus diesem Grunde ist nicht ersichtlich, weshalb eine Ausfertigung des Gutachtens für den Reparaturbetrieb erforderlich war. Insoweit waren Kopiekosten in Abzug zu bringen. Ansonsten musste und konnte der Geschädigte davon ausgehen, dass die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten erforderlich im Sinne des § 249 BGB waren, denn die Grundvergütung und die Nebenkosten halten sich im Rahmen des Erforderlichen. Das gilt auch für die Fahrtkosten für 27 Kilometer vom Büro des Sachverständigen zum Wohnort des Klägers. Es kann dem Kläger nicht angelastet werden, keinen in größerer Nähe ansässigen Sachverständigen mit der Begutachtung betraut zu haben. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist Vertrauenssache. Ist der Sachverständige des Vertrauens in etwas weiterer Entfernung geschäftsansässig und entstehen dadurch etwas höhere Fahrtkosten, so sind diese schadensrechtlich noch als erforderlich im Sinne des § 249 BGB zu werten. Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus der Anwendung der §§ 280, 281, 286, 288 BGB, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
So das Urteil des Amtsrichters aus Saarlouis.