Das AG Leipzig -118. Zivilabteilung- hat mit Urteil vom 22.02.2008 (118 C 359/08) die HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG verurteilt, an die Klägerin 135,89 € zzgl. Zinsen zu zahlen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 135,89 € aus § 3 PflVG i. V. m. §§ 398, 249 BGB zu.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die der Zedentin B. H. anlässlich des Unfalles vom 03.01.2007 entstandenen Schadens in vollem Umfange einzustehen hat, da der Unfall auf das alleinige Verschulden des VN der Beklagten zurückzuführen ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst der Schadensersatzanspruch der Zedentin auch die dieser von dem Sachverständigenbüro der Klägerin in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten. Die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass Sachverständigenkosten zu den Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung zu rechnen sind, die grundsätzlich nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden zählen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten nicht maßgeblich, ob eine nach Auffassung der Beklagten unbillige und überhöhte Abrechnung des Sachverständigenhonorars stattgefunden hat. Die Kosten des Sachverständigen sind vielmehr vom Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten ungeeignet und dessen Kosten überhöht sind (vergl. Palandt-Heinrichs, § 249 Randnummer 40 m. w. N.). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die mit der Zedentin erfolgte Bestimmung über die Höhe des Werklohnes die Grenze des zulässigen überschritten hätte (Sittenwidrigkeit). Dies ist jedoch weder ersichtlich noch wird dieses in nachvollziehbarer Weise von der Beklagten dargelegt. Das gilt letztendlich auch für die nach Auffassung der Beklagten dramatisch und teilweise bis zu 11.500 % überhöhten Nebenkosten. Die Beklagte verkennt bei ihren Berechnungen insoweit, dass die technischen Geräte angeschafft, unterhalten, repariert und bedient werden müssen, was in realistische Betriebskosten von vornherein einzurechnen ist. Die diesbezüglichen Berechnungen der Beklagten sind von daher schlichtweg unplausibel. Letztendlich scheint eine vertiefte Erörterung der anstehenden Rechtsfragen vor dem Hintergrund des Prozessverhaltens der Beklagten entbehrlich. Es gibt am Amtsgericht Leipzig keine der hier anstehenden Rechtsfrage abweichende Auffassung. Ebenso wenig gibt es eine solche bei dem Landgericht Leipzig. Auch der BGH hat der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung eine Absage erteilt. Aus diesen Gründen erscheint es entbehrlich, angesichts dieser einhellig und eindeutig geklärten Rechtsfrage, die Berufung zum Landgericht zuzulassen, das eine der Beklagten sehr wohl bekannte, ihr allerdings ungünstige Rechtsauffassung vertritt. Die Beklagte war daher kostenpflichtig und verzinslich zu verurteilen.
So das kurze und knappe aber vielsagende Urteil des Amtsrichters der 118. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Leipzig.
Hallo Willi Wacker,
ein schön begründetes Urteil des AG Leipzig. Besonders interessant finde ich den Hinweis des Amtsrichters an die HUK auf die bestehende Rechtsprechung des AG Leipzig, des LG Leipzig und des BGH. Trotz dieser Rechtsprechung versucht es die HUK immer wieder, rechtwidrig das Honorar zu kürzen. Sie muss doch wissen, dass sie in Leipzig kein Bein auf die Erde kriegt, trotzdem werden sinnlose Rechtsstreite durch Honorarkürzungen provoziert zu Lasten der Versicherten. Das wäre wieder ein Fall für den mdr.
MfG
Werkstatt-Freund