AG Fürth verurteilt Bayerische Versicherungsbank AG zur Zahlung des vollen Schadensersatzes (Urteil vom 05.07.2002 – 350 C 304/02)

Das Amtsgericht Fürth -350. Zivilabteilung- hat mit Urteil vom 05.07.2002 (350 C 304/02) die Bayerische Versicherungsbank AG und ihren VN gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 959,15 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen.

Aus den Gründen:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalles vom 16.11.2001 in Fürth/Bayern. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trägt der Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 2. ist die hinter dem Beklagten zu 1. stehende Krafthaftpflichtversicherung. Unter Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigenbüros S. verlangte der Kläger auf Basis des Sachverständigengutachtens von dem Beklagten folgenden Schadensersatz:

Reparaturkosten laut Gutachten 671,21 €, Sachverständigenkosten 267,49 €, allgemeine Unkostenpauschale 20,45 € = 959,15 €.

Er setzte eine Regulierungsfrist bis zum 21.12.2001. Die Beklagen haben nicht reguliert. In dem vorgelegten Gutachten ist ein Hinweis des Sachverständigen vorhanden:“Kopieren, zitieren, weitergeben etc. des Gutachtens, ist ganz oder teilweise nicht gestattet und bedarf der schriftlichen Einwilligung des Unterzeichners“. Die beklagte Haftpflichtversicherung ist der Ansicht, dass vom Kläger eingeholte mit diesem Vermerk versehene Privatgutachten sei zur Schadensabwicklung nicht geeignet und könne daher nicht verwandt werden. Eine schriftliche Einwilligung  des Sachverständigen zur Verwendung seines Gutachtens liege nicht vor und es sei Sache des Klägers diese Einwilligung vorzulegen wozu der Kläger von der Beklagten zu 2. auch erfolglos aufgefordert worden sei. Der Beklagten zu 2. sei es nicht zumutbar schriftliche Einwilligungen des Sachverständigen einzuholen.

Das Gericht hat im Rechtsstreit keinen Beweis erhoben und der Klage in vollem Umfange stattgegeben.

Dem Kläger steht nämlich aus dem Unfall vom 16.11.2001 der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in voller Gesamthöhe von 959,15 € zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zu 100 % unstreitig.

Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches ergibt sich aus den Reparaturkosten laut Gutachten in Höhe von 671,21 €, den Sachverständigenkosten in Höhe von 267,49 € und der geltend gemachten Unkostenpauschale von 20,45 €. Der Kläger hat die Höhe der Reparaturkosten durch das Gutachten schlüssig dargelegt. Das Gutachten ist auch zur Schadensregulierung tauglich und geeignet. Das Gutachten ist zum Zwecke der Schadensregulierung mit den Beklagten in Auftrag gegeben und auch erstattet worden. Hieraus folgt ohne weiteres, dass es zu diesem Zwecke auch verwandt werden soll und kann. Anderenfalls wäre das Gutachten für den Kläger vollkommen sinnlos, weil nicht verwendbar. Dies wäre auch für den Sachverständigen ohne weiteres erkennbar.

In diesem Lichte ist auch der Hinweis des Sachverständigen am Ende seines Gutachtens zu verstehen. Der Sachverständige weist dabei auf das Urheberrecht hin. Letztlich stellt der Hinweis eine Wiedergabe der bestehenden Gesetzeslage dar (verg. § 17 UrhG). Das Berufen der Beklagten auf diesen Hinweis zur Begründung der Nichtverwendbarkeit des Gutachtens ist rechtsmißbräuchlich, schikanös und in sich widersprüchlich. Auch für die Beklagten ist ohne weiteres erkennbar, dass das Gutachten zum Zwecke der Schadensregulierung der Ansprüche des Klägers mit den Beklagten erstattet worden ist und von ihr zu diesem Zwecke auch verwandt werden kann. Soweit sie wirklich Zweifel an der Verwendbarkeit des Gutachtens gehabt hätte, wäre es ihr ohne weiteres zumutbar gewesen, durch einen Anruf bei dem Sachverständigen Klarheit über dessen Einwilligung und nicht erforderliche schriftliche Zustimmung zu erhalten. Die Beklagten tragen zwar vor, es sei ihnen nicht zumutbar, in jedem Schadensfall die Einwilligung des Sachverständigen zur Verwendung seines Gutachtens einzuholen, erklären aber andererseits, dass das Sachverständigenbüro S. das einzige ihnen bekannte Sachverständigenbüro sei, dass ein derartigen Hinweis im Gutachten enthalte. Insoweit ist das Vorbringen der Beklagten zur Unzumutbarkeit in sich widersprüchlich. Das Vorbringen der Beklagten ist auch schikanös, weil sie durch ihr Verhalten bewußt die Schadensregulierung verzögert, obwohl ihre 100 %-ige Haftung unstreitig ist. Letztlich verhalten sich die Beklagten auch widersprüchlich, denn tatsächlich nutzen sie das Sachverständigengutachten doch, wie aus ihrem eigenen Schriftsatz vom 21.05.2002 ersichtlich. Nachdem die schlüssige nachvollziehbare Schadenskalkulation des verwendbaren Sachverständigengutachtens von den Beklagten trotz mündlichen Hinweises nicht substanziiert bestritten worden ist, sind die sich aus dem Gutachten ergebenden Reparaturkosten in Höhe von 671,21 € begründet.

Der Kläger kann auch die Sachverständigenkosten als Herstellungskosten im Sinne des § 249 BGB in Höhe von 267,49 € geltend machen. Er hat durch die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht gegen seine Schadensminderungspflicht vestoßen. Es liegt nämlich kein Bagatellschaden vor. Die Reparaturkosten betragen laut Gutachten inklusive Mehrwertsteuer 1.365,44 DM, wobei bereits ein Abzug „neu für alt“ in Höhe von 52,66 DM vorgenommen worden ist, so dass ohne diesen Abzug die Reparaturkosten sich auf über 1.400,00 DM belaufen. Es kommt hinzu, dass sich aus seiner Stellungnahme des Sachverständigen vom 23.04.2002 ergibt, dass durchaus mit versteckten Mängeln, wie z. B. einem gebrochenen Scheinwerfer an der Unterseite des Gehäuses oder einem Sprung an der Hinterseite der rechten vorderen Blinkleuchte zu rechnen war und insoweit ein noch höherer Schaden aus Sicht des Klägers in Betracht kam. Hinzu kam, dass nicht außer Betracht bleiben darf, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein ca. 10 Jahre altes Fahrzeug handelt und für den Kläger ein wirtschaftlicher Totalschaden im Bereich des möglichen lag. Immerhin hat der Sachverständigen den Wiederbeschaffungswert mit Mehrwertsteuer mit lediglich 2.500,00 DM beziffert. Bei einem Schaden in Höhe von ca. 1.400,00 DM und der Möglichkeit versteckter Mängel kann nicht mehr von einem Bagatellschaden gesprochen werden. Der Kläger durfte daher zur Feststellung der Schadenshöhe einen Sachverständigen beauftragen. Die Kosten des Sachverständigen sind daher notwendiger Wiederherstellungsaufwand.

Die vom Kläger geltend gemachte Unkostenpauschale in Höhe von 20,45 € ist angemessen und entspricht der ständigen Rechtsprechung im Bereich des Landgerichtes Nürnberg-Fürth.

Die Beklagten waren daher antragsgemäß zu verurteilen. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesetz. Der Zinsanspruch sowie die Kostentragungspflicht ergeben sich aus dem Gesetz.

So das überzeugende Urteil der 350. Zivilprozessabteilung des Amtsgerichtes Fürth.

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5 Antworten zu AG Fürth verurteilt Bayerische Versicherungsbank AG zur Zahlung des vollen Schadensersatzes (Urteil vom 05.07.2002 – 350 C 304/02)

  1. Buschtrommler sagt:

    Offenbar ist Urheberrecht schon länger ein „heißes Eisen“.
    Daß dies immer wieder in Frage gestellt wird von Versicherern bedeutet auch,daß offenbar sehr viele Geschädigte zwischenzeitlich ohne Aufklärung „rasiert wurden ohne Seife“.
    Diesbezüglich mag zwar mancher Leser denken:wie alt ist denn dieses Urteil?,aber es zeigt auch auf,wie lange schon vieles untern Teppich gekehrt wurde,weil es (fast) keiner wusste.
    Erst durch Veröffentlichung gesammelter Werke wird das unlautere Gebaren ersichtlich für Laien und für die Fachleute.
    Gruss Buschtrommler

  2. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    obwohl schon ein älteres Urteil hier eingestellt wurde, ist es gleichwohl interessant. Zeigt es doch, dass die Urheberrechtsvermerke Wirkung zeigen und die Versicherer deshalb nicht die Regulierung verweigern können. Gerade in Zeiten, in denen die RAe. Bach und Partner massenweise im Auftrage der Allianz Vers. AG Schreiben übersenden, ist diese Entscheidung Gold wert. Das Verhalten der Versicherung ist lt. Amtsrichter schikanös und rechtsmißbräuchlich. Klare Worte! Hut ab vor einem derartig klar formulierenden Amtsrichter.
    Friedhelm S.

  3. Andreas sagt:

    Insbesondere ist auch der Hinweis, dass vorliegend kein Bagatellschaden in Frage kommen kann, weil der Schadenumfang gar nicht eindeutig von außen festzustellen war, wichtig.

    Denn gerade die Standardaussage der Schädiger „da sieht man ja nichts“ bedeutet in fast allen Fällen, dass ein Gutachten notwendig ist. Denn wenn der Schädiger einen Schaden abstreitet, ist der Sachverständige gefragt.

    Respekt auch dem Kläger (Geschädigten) und seinem Anwalt, die sich durch die Versicherung nichts vormachen haben lassen.

    Grüße

    Andreas

  4. SV sagt:

    Man Willi Wacker, das Urteil kommt mir ja wie gerufen. Das Gericht führt aus: „Letztlich verhalten sich die Beklagten auch widersprüchlich, denn tatsächlich nutzen sie das Sachverständigengutachten doch, wie aus ihrem eigenen Schriftsatz vom 21.05.2002 ersichtlich.“

    Auch wir haben seitens der von Friedhelm S. angesprochenen Kanzlei unser Gutachten – beschädigt, da sicher nach Eingang gleich eingscannt – wegen des Hinweises auf unser Urheberrecht zurückgesandt bekommen.
    Nun hatte sich dieser Tage die DEKRA bei dem Unfallopfer angemeldet, er sei beauftragt, zu überprüfen, ob die Werkstatt laut dem Gutachten(es kann nur unseres sein, den ein weiteres gibt es – noch – nicht) das Fahrzeug fachgerecht repariert hat.

    Nach wie vor steht immer noch die Wertminderung aus. Da an den Reparaturkosten nichts mehr „eingespart“ werden kann, wird der Versicherer des Unfallgegners jetzt hier einen eigenen Wert ins Spiel bringen wollen.
    Mittlerweile hat unser Kunde das Hinterhältige an der Vorgehensweise erkannt, denn an der Reparatur der Markenwerkstatt hatte er nichts zu bemängeln. Jetzt wird er der Versicherung eine Frist zu Zahlung der WM setzen. Sollte diese nicht wahrgenommen werden, dann gibt es Arbeit für den Anwalt.

    Das Gericht führt dann noch aus:
    „Das Gutachten ist zum Zwecke der Schadensregulierung mit den Beklagten in Auftrag gegeben und auch erstattet worden. Hieraus folgt ohne weiteres, dass es zu diesem Zwecke auch verwandt werden soll und kann. Anderenfalls wäre das Gutachten für den Kläger vollkommen sinnlos, weil nicht verwendbar.“

    Dem gibt es nichts hinzuzufügen.

    Schönen Abend wünscht SV.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV,
    es freut mich, dass Captain HUK und ich weiter geholfen haben. Wichtig ist jetzt aber für den Geschädigten, dass ein im Unfallschadensrecht erfahrener Anwalt eingeschaltet wird. Im Forum sind solche gelistet.
    Willi Wacker

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