Ein sehr schönes Urteil, welches die Rechte der Unfallopfer stärkt, ist hier von dem SV Frank Schmidinger erstritten worden; ihm und allen seinen Mitstreitern sei deshalb an dieser Stelle herzlich gedankt.
Bemerkenswert ist, dass Frank Schmidinger nicht stehen geblieben ist sondern mit hohem zeitlichen Aufwand seinem Recht zur Geltung verholfen hat, nicht stehen geblieben ist obwohl das Amtsgericht seine Werklohnklage gegen die von der HUK Coburg gegen ihn beeinflusste Kundin abgewiesen hat, nicht stehen geblieben ist als er in der Berufung von den eingeklagten 697,16 € immerhin 566,49 € zugesprochen erhielt.
Nicht Wenige hätten wohl in dieser Situation den Verlust von knapp 140,00 € zähneknirschend hingenommen und wären das Risiko einer Revision nicht eingegangen.
Ergebnis dieser Beharrlichkeit ist nun ein sehr fundiert begründetes BGH-Urteil; es erwies sich letztlich als vorteilhaft, dass nicht der Verkehrsrechtssenat des BGH sondern der Vertragssenat zur Entscheidung über die Revision von Frank Schmidinger berufen war.
Dieser Vertragssenat beim BGH hat mit bestechender dogmatischer Einfachheit und Klarheit herausgearbeitet, dass zur Ergänzung eines lückenhaften Vertrages erst in allerletzter Konsequenz auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden darf, auf die Vorschriften also, mit denen die HUK Coburg in den Rechtsstreiten versucht hat und nach wie vor versucht, sich selbst zum Billigkeits- und Gerechtsheitskontrolleur der Sachverständigenhonorare aufzuschwingen.
Bereits im Jahre 1994 hat der BGH in der Entscheidung BGHZ 94, S. 102 entschieden, dass § 316 BGB nicht anzuwenden ist wenn die Auslegung ergibt, dass keiner der Vertragsparteien ein Leistungsbestimmungsrecht zustehen soll.
Die jetzige Entscheidung hat diesen Rechtsgrundsatz für das Sachverständigenhonorar bestätigt und konkretisiert.
Die Parteien eines Werkvertrages über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens, also das Unfallopfer und der Kfz-SV, haben, wenn sie über die Höhe des Gutachterhonorars nichts ausdrücklich vereinbaren, nicht im Sinn, dass der SV die Honorarhöhe verbindlich festlegen soll. Solches will demnach weder das Unfallopfer noch der SV.
Deshalb ist es in Fällen von Routinegutachten geradezu verfehlt, eine Billigkeitskontrolle entsprechend §§ 315, 316 BGB anzustellen; die Vorschriften sind nämlich regelmäßig schlicht unanwendbar.
Die Prüfung, welches Honorar dem SV zusteht wenn mit dem Unfallopfer keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, hat sich an folgendem Schema auszurichten:
a) Gibt es eine Taxe, nach der sich die Vergütung richtet oder lässt sich eine übliche Vergütung aus dem Inhalt der sonstigen Vereinbarungen der Vertragsschließenden bestimmen?
b) Andernfalls ist die zur Vergütungshöhe verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
c) Erst wenn sich auf die vorgeschilderte Art und Weise a) – b) eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt kann zur Ergänzung des jetzt immer noch lückenhaften Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
Damit ist der Billigkeitskontrolle der HUK Coburg und einiger Gerichte, die diesen Argumenten der HUK Coburg gefolgt sind, eine klare Absage erteilt worden; es ist schlicht das geltende Recht falsch angewendet worden.
Es gibt aber auch noch einen weiteren, deutlichen Hinweis des BGH zum Gestaltungsspielraum des SV, wenn sich die Vertragslücke (fehlende Vergütungsvereinbarung) nicht, auch nicht durch ergänzende Vertragsauslegung, schließen lässt.
In diesem Fall ist es der SV und niemand sonst, nicht sein Kunde, nicht die HUK Coburg und auch kein Richter, der die Berechtigung hat und diesbezüglich auch einen Gestaltungsspielraum besitzt, das von ihm zu verlangende Honorar selbst festzusetzen.
Der BGH führt mit überzeugender Begründung aus, dass dem SV bei der Festsetzung des Honorars ein Gestaltungsspielraum zusteht; er führt weiter aus, dass der SV diesen Gestaltungsspielraum grundsätzlich nicht überschreitet wenn er für ein Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte, angemessene Pauschalierung seines Honorars vornimmt.
Diese richtige Rechtsauffassung zieht der gebetsmühlenhaft vorgebrachten Argumentation der HUK Coburg den Boden unter den Füßen weg, so dass sie wie ein Kartenhaus zusammenfällt.
Zwar gibt die Formulierung des BGH immer noch genügend Raum für Interpretation, wenn von "angemessener Pauschalierung" die Rede ist.
Auch hier gibt der BGH in den Urteilsgründen eine überzeugende Hilfestellung. Es wird ins Feld geführt, das das Sachverständigengutachten der Realisierung von Schadensersatzforderungen dient, dass die richtige Ermittlung des Ersatzbetrages als Erfolg geschuldet wird und das der SV dafür auch persönlich haftet.
Sein Honorar ist die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Unfallopfers.
Dem Sachverständigengutachten kommt aber auch noch eine Beweisfunktion zu.
Unstreitig hat das neue Gewährleistungsrecht zu einer Verbesserung der Verbraucherrechte geführt, wenn sie Gebrauchtfahrzeuge von gewerblichen Fahrzeuganbietern erwerben bis hin zu einer Beweislastumkehr für Mängel und Fehler, die innerhalb der ersten 6 Monate nach Kaufabschluss eintreten.
Schadensgutachten haben hier eine weitere, überragend wichtige Funktion gefunden, die darin besteht, gegenüber dem späteren Käufer des Unfallfahrzeuges die nach dem Gewährleistungsrecht geschuldeten, vollständigen und richtigen Angaben zu Art und Umfang der Unfallschäden machen zu können.
Die Funktion eines Kfz-Schadensgutachtens reicht deshalb heute weit über die bloße Bezifferung der Reparaturkosten hinaus.
Dennoch werden Rechtsstreite um das Gutachterhonorar – deutet man die Signale aus Coburg richtig – nicht ab- sondern zunehmen.
Es ist vor diesem Hintergrund entscheidend, die richtigen, schlagkräftigen Argumente zu gebrauchen, weitere engagierte Mitstreiter zu rekrutieren und engagiert gegen die nach wie vor angekündigten Kürzungen und Regulierungsverweigerungen vorzugehen, damit der Glaube der Unfallopfer an das Funktionieren der Justiz nicht noch weiter beeinträchtigt wird.
Mitgeteilt von Peter Pan im Juni 2006
Sehr geehrte Leser,
Frank Schmidinger hat das getan was nach den Richtlinien der öffentlich bestellten u. vereidigten SV vorgeschrieben ist.
Er hat das gemacht was wesensimmanent für einen gestandenen unabhängigen SV ist.Eigentlich „nur“ das was sein geleisteter Sachverständigeneid erfordert.
Dieses „nur“ist aber in einem anderen Licht zu sehen.
Er hat das getan wozu viele andere SV zu feige waren bzw. sind.
1.Er hat sich nicht unter Druck setzen lassen.
2.Er hat seine Beweissicherung nicht nach den finanzillen Wünschen einer Privatfirma ausgerichtet.
3.Er hat keine ihm verbotenen Verträge mit einer Privatfirma(HUK-COBURG)unterzeichnet.
4.Dieser einzelne SV hatte u.hat mehr Rückgrat wie der größste Berufsverband mit all seinen Mitgliedern und Möglichkeiten.
5.Etliche Kollegen u. wir die „Captain-Huk Crew“ mit der gleichen Gesinnung und dem Mut Missstände öffentlich aufzuzeigen sind stolz auf Frank Schmidinger.
Wann wachen andere SV auf,die ihre Bestallung nicht nur als Möglichkeit sehen, einem Rundstempel auf ein Stück Papier zu setzen.
Wie lange wollen sich diese Kollegen noch von einer Privatfirma vorschreiben lassen ,wie u. für wieviel Geld sie zu arbeiten haben.
Für die Kollegen, welche momentan vom Fussball mehr verstehen sei gesagt, Frank Schmidinger hat eine Steilvorlage gegeben, nutzt sie.
Sehr geehrte Mitstreiter und Leser,
so wie Peter Pan anführt, können wir trotz diesem Urteil wahrscheinlich uns nicht ruhig zurücklehnen. Die Vehemenz der HUK-Coburg in dieser ganzen Sache verwundert mich doch sehr.
Hunderte verlorene Prozeße, Abfuhr beim BGH ……. und trotzdem weitermachen. Das versteht ein nüchtern, technisch denkender Mensch (dazu noch Schwabe) einfach nicht.
Daher bin ich froh, auf diese Seite gestoßen zu sein und werde auch weiterhin hier meine Meinung einbringen.
Übrigens: Auch ohne mein Zutun grasiert der Bekanntheitsgrad dieser Seite im Quadrat. Erst vorher wollte ich einem etwas mehr interessierten Meister davon erzählen als der abwinkte „kenn ich schon, genial!!!“
Herrn Schmidinger von hier aus nochmals Gratulation und meine Anerkennung.
Mfg. K.Stoll
Zitat vom SV Kollegen K. Stoll:
„Daher bin ich froh, auf diese Seite gestoßen zu sein und werde auch weiterhin hier meine Meinung einbringen.“
Hallo Herr Kollege Stoll,
Das haben Sie schön herübergebracht.
Wir freuen uns über jeden ordentlichen Mitstreiter,dem unabhängigkeit u, sauberes Arbeiten noch etwas bedeutet.
Lieber Peter Pan, Franz Hiltscher und K. Stoll,
liebe kollegen, und rechtsanwälte,
ich möchte mich an dieser Stelle einmal sehr herzlich bedanken, für die glückwünsche, aber auch die unterstützung, die mir insbesondere Peter Pan zuteil werden ließ. – vielen dank! – auch wenn es noch jemanden anderen gibt, dem ich an dieser stelle ungenannterweise danken möchte. -schön!-
aber wer sich als david aufmacht sich gegen einen vermeintlich großen gegner zu engagieren, darf nicht auf halber strecke stehen bleiben. jetzt muss die huk-coburg auch die suppe auslöffeln, die sie sich über jahre „eingebrockt“ hat, auch wenn sie darunter wirtschaftlich erheblich leiden mag! als US-amerikaner weiss ich, wo der HUK die entsprechende antwort verkündet werden wird. alle sind herzlich eingeladen sich zu beteiligen!
e pluribus unum!
Frank Schmidinger
hallo herr schmidinger,
super Idee, ich bin dabei!
informieren sie mich bitte telefonisch oder per mail.
alle für Einen, Einer für Alle!
Eberhard Planner
hallo herr planner,
ich beginne jetzt mal mit einer liste, wer sich an einer sammelklage beteiligen möchte. einfach kurz name, adresse und email unter „HUK-Klage“ an mich senden. ich werde dann weiter direkt berichten. die huk muss ja nicht alles in diesem blog mitlesen!
frank.schmidinger@t-online.de
schönes wochenende
Frank Schmidinger
Das Urteil wird den kreativen Vorstand der HUK-Coburg wenig beeindrucken und man darf schon jetzt auf die neuen Strukturen der „juristischen Argumentation“ gespannt sein, sofern man die
überhaupt als solche so einstufen kann.
Der Umgang der HUK-Coburg mit diesem BGH-Urteil wird ein bezeichnendes Licht auf die Seriösität dieser Versicherungsgesellschaft werfen und dann eine tragfähige Beurteilung erlauben, was die Integrität und Kompetenz des Vorstandes angeht. Dr. Burkhard Wilk schrieb zur Schadenersatzpflicht u.a.: “ Die Individualität des Inhalts der
Schadenersatzpflicht bedingt ihrerseits eine individuelle Erkenntnismethode .“ Eine solche ist für die verantwortlichen Herren der HUK-COBURG wohl fremdes Vokabular, wenn es um die Gewinnmaximierung und die eigene Interessenlage geht.
„Macher“ im Machtrausch ?
Hallo geschätzter Kollege Schmidinger!
Meinen Glückwunsch zu Ihrem erkämpften Urteil.
Ihren Rat, beim Kampf gegen Goliath nicht auf halber Strecke stehen zu bleiben, möchte ich aus eigener Erfahrung ausdrücklich bekräftigen. Denn erst im Streit erkennt man die Schwächen des anscheinend kapitalen Gegners. Wer dann noch die Waffen „Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit“ sein eigen nennen darf, kann sicher sein, dass er damit auch den mächtigsten Koloss zu schlagen in der Lage ist.
Darüber hinaus nehme auch ich Ihre freundliche Einladung herzlich dankend und vorfreudig an.
„Lasset den Fehdehandschuh ziehen und die Streitbahn richten, auf dass es der Berserker Austilgung sei“!
(Deutsche Literaturgeschichte – nur so als Hobby) 🙂
Freundliche Grüße
Guido Scherz (SV)
Rechtsanwälte, Kfz-Werkstätten, Autolackierereien, Versicherungsnehmer und Geschädigte werden regelmäßig aber
wertungsfrei darauf hingewiesen, w o aktuelle Informationen
zur Kfz-Schadenregulierung im Internet aufzufinden sind.
Damit wird auch das Regulierungsverhalten der seriösen Versicherungsgesellschaften honoriert und gestützt und insoweit auch aktiver Verbraucherschutz ausgleichend praktiziert.
Hallo Herr Stoll!
Sie schreiben: „Die Vehemenz der HUK-Coburg in dieser ganzen Sache verwundert mich doch sehr. Hunderte verlorene Prozeße, Abfuhr beim BGH ……. und trotzdem weitermachen. Das versteht ein nüchtern, technisch denkender Mensch (dazu noch Schwabe) einfach nicht.“
Also, ich sehe das so: Erstmal alles bestreiten, den Anspruchstellern – in der Regel also den Auftraggebern der SV – einreden, daß sie, um Ärger zu vermeiden, demnächst vor dem Auftrag die haftpflichtige Versicherung mit der Regulierung beauftragen sollten.
Von 10 bestrittenen Forderungen werden vermutlich 9 nicht angegriffen, sind also Rohertrag für den Versicherer.
Auch das letzte Verfahren lässt sich – mit Glück – noch gewinnen.
Ganz nebenbei werden die Stänkerer zur Kooperation erzogen und die eigenen Liquiditätszahlen sind wegen der Verzögerung besser denn je zuvor.
Dem kann der Auftragnehmer entgegentreten, wenn er seinem Kunden eine Regulierung anbietet, die ihn von allen Prozessrisiken und Verfahrensaufwendungen freistellt.
Gruß,
Boris Schlüszler
Antwort auf Rumpelstilzchen:
Die Seriösität der Huk-Coburg wird in weiten Teilen der BRD bereits stark bezweifelt.
Angesichts der Ankündigungen des Marktführers, der Allianz Vers. über Massenentlassungen,könnte doch die HUK-Coburg welche das m. E.sicherlich auch vor hat, behaupten die Sachverständigen haben sie so sehr geschädigt mit ihren „Wucherhonoraren“,dass Massenentlassungen unvermeidbar sind.Da würde doch ein Herr Hoenen wieder dahstehen wie eine eins.(falls man ihm noch etwas glaubt)
Vorstellbar wäre es aber schon,dass den Sachbearbeiter der HUK-Coburg Massenentlassungen bevorstehen bzw.so etwas schon beschlossene Sache ist.
Wozu braucht man bei dieser Fa. dann noch viele Sachbearbeiter,wenn sowieso nur ein Standartschreiben an Gechädigte verschickt wird,wir können nicht, wir wollen nicht,wir werden nicht zahlen,weil wir eine eigene Rechtsauffassung haben.Diese Antwort kann man automatisieren.
Wenn man diese gesetzesverachtende u. restriktive Vorgehensweise der HUK-COBURG beobachtet,dann dürften ein paar tausend arbeitslose Sachbearbeiter mehr doch keine Rolle spielen, wenn es nach Hoenen, den Aktionären und um Gewinnmaximierung geht.Warten wir mal ab.
Guten Tag ihr Kommentatoren und Autoren und Leser,
es zieht sich wie ein roter Faden durch alle Kommentare, dass niemand glaubt, die HUK würde sich an die ständige Rechtsprechung, geschweige denn an die des Bundesgerichtshofes (= höchsten Rechtsorgan in deutschland) halten.
ich frage mich schon langsam, in welchem staat wir eigentlich leben?
während der ALLIANZ laut Medienberichten im letzten Jahr ca. eineinhalb Millionen Versicherungsnehmer abgesprungen sind, angeblich wegen zu hoher Prämien, welche durch übermäßigen Verwaltungsaufwand entstanden seien,
(dies ist nämlich die Begründung dafür, dass diese Versicherung 7500 Angestellte an die frische Luft setzt, wobei ich persönlich glaube, dass hier auch die restriktive Schadenregulierung zu dieser massiven Versicherungsflucht führte)
ist mir nicht bekannt, dass die HUK-Coburg unter ähnlichem Schwund zu leiden hat.
Dabei sollten sich doch gerade Richter, Staatsanwälte und die unzähligen Beamten in Justiz und Rechtspflege darüber Gedanken machen, ob es ihrer Stellung und Verantwortung gegenüber dem Bürger/ Verbraucher noch angemessen ist, bei einer versicherung beheimatet zu sein, welche der festen Überzeugung ist, über der deutschen Rechtsordnung zu stehen.
Es gibt nämlich auch Versicherungsgesellschaften, welche gleiche bzw. günstigere Konditionen anbieten und dabei auch noch rechtskonform agieren.
ein schönes Wochenende allen Mitstreitern
Eberhard Planner
PS:
Gerade habe ich (trotz Kenntnis der HUK von beiden BGH- Entscheidungen) wieder einen dieser berühmt/ berüchtigten Briefe der HUK (und zwar aus Coburg selbst) erhalten:
„…die Rechnung bzgl. des SV- Honorares können wir auf Grund enthaltener Pauschalpositionen momentan nicht ausgleichen.“
Paßt doch genau zu Euren Befürchtungen und meinen Ausführungen, oder etwa nicht?
Ergänzung zu Boris Schlüszler,
Ihr Angebot an die Geschädigten ist zu kombinieren mit Vorfinanzierung. Bei 8 % Verzugszinsen und Anwalts-, Gerichtskosten wird die HUK sich auf Dauer wirtschaftlich keinen Vorteil versprechen. Wir stellen immer mehr fest, dass die Anwaltschaft von der HUK mit bis zum 1,8 fachen Satz entschädigt wird, wenn sie mit der HUK küngeln. Wir vermitteln das Mandat, der Anwalt strebt mit unserer Honorarkürzung seinen Vorteil aus der Erledigungsquote an und rät dem SV zur eigenen Klage, dann wird nochmal verdient…
Mojn Jungens,
HUK als Staat im Staat.
wenn man sich die Sache so betrachtet und die Entwicklung der HUK Machenschaften analysiert, erscheint mir die HUK bereits als Staat im Staat. Eine derartig Rechtsverachtung ist doch nicht normal. Es erscheint man als sei die HUK von gewissen Elementen bereits unterwandert die eine Destabilisierung unseres Rechtssystemes (Schadensregulierung) bewirken tun möchten.
Eine verfassungsrechtliche Überprüfung erscheint da mal angebracht.
Die Aussage „was interresiert uns das Urteil, wir halten an unserer Meinung fest“ ist doch nicht von einem normal denkenden Menschen von sich gegeben worden.
MfG und Denkanstoß