Das Amtsgericht Bochum hat mit Urteil vom 28.10.2008 (65 C 242/08) den Schadensverursacher des Verkehrsunfalles vom 09.10.2007 aufgrund der Klage des Sachverständigen R. aufgrund abgetretenem Rechts verurteilt, an den Kläger restliches SV-Honorar in Höhe von 40,57 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,00 € jeweils nebst Zinsen zu zahlen.
Aus den Gründen:
Der Kläger als klagender Sachverständiger, der das Schadensgutachten im Auftrage des Geschädigten erstellt hat, ist zur Geltendmachung restlicher Sachverständigenkosten anlässlich des Unfalles vom 09.10.2007 aktivlegitimiert. Der Geschädigte hatte seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall gegen den Beklagten als Unfallverursacher wirksam an den Kläger am 10.10.2007 abgetreten. Der Geschädigte war auch Eigentümer des verunfallten Fahrzeuges. Die Abtretung ist an Erfüllung statt erfolgt.
Sie ist auch nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Das Rechtsberatungsgesetz und die 5. Ausführungsverordnung sind am 01.07.2008 außer Kraft getreten. Nach dem nunmehr geltenden Rechtsdienstleistungsgesetz bedarf die Einziehung einer an Erfüllung statt abgetretenen Forderung aber nicht mehr der Erlaubnis. Unabhängig davon waren nach Auffassung des erkennenden Gerichtes aber auch nach alter Rechtslage die Abtretung nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage ist § 1 Abs. 1 der 5. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes nicht mehr anzuwenden (Bundesverwaltungsgericht NJW 2003, 2767).
Die Kosten des Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Dabei kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist allerdings nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Es ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes grundsätzlich nicht verpflichtet, um einen für Schädiger und Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Der Geschädigte hat darzulegen und zu beweisen, dass er sich im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes bewegt. Entsprechende Feststellungen kann das Gericht auch im Wege der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO treffen.
Nach Ansicht des Gerichtes stellt die BVSK Honorarbefragung eine geeignete Schätzgrundlage dar. Da der Kläger sein Gutachten im Jahre 2007 erstattet hat, hält es das Gericht für angemessen, auf die Werte der Tabelle von 2005 /2006 in Anlehnung an die Teuerungsrate einen Zuschlag von ca. 3 % vorzunehmen und den so errechneten Betrag leicht zu runden. Im übrigen geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem einzelnen Positionen der Rechnung des Klägers um den erforderlichen Herstellungsaufwand handelt, soweit sich die Positionen im Rahmen der Spalte HB III bewegen. Unstreitig hat der Kläger die Reparaturkosten mit 1.782,64 € und die merkantile Wertminderung mit 300,00 € ermittelt, so dass ein Schadensbetrag von insgesamt 2.082,64 € anzunehmen ist. Bei einem Schadensbetrag von 2.250,00 € ergibt sich aus der BVSK-Tabelle ein Grundhonorar von 305,00 € bis 342,00 €. Das in Ansatz gebrachte Grundhonorar des Klägers in Höhe von 287,70 € ist daher nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus sind in der BVSK-Tabelle für bestimmte Nebenkostenpositionen Werte angegeben, so dass die genannten Nebenkosten als üblich und angemessene sowie im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähige Kosten anzusehen sind. Dies gilt jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht für die Position fallspezifische EDV-Kosten. Die Rechnung war daher um die EDV-Kosten zu kürzen. Für die Fotos ist ein Durchschnittswert von 2,50 € anzusetzen. Bei 12 Fotos ergibt sich demnach ein Betrag von 30,00 €. Auch die Schreibkosten sind je Seite mit 3,50 € leicht überhöht. Beim Durchschnittswert von 3,10 € errechnen sich Schreibkosten in Höhe von 21,70 €. Neben diesen Schreibkosten können Fotokopierkosten nicht pauschal in Ansatz gebracht werden. Insgesamt ergeben sich damit erstattungsfähige Sachverständigenkosten in Höhe von 354,40 € netto. Zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer errechnet sich ein Erstattungsbetrag von 421,74 €. Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung des Haftpflichtversicherers des Beklagten verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 40,57 €.
Der Kläger kann auch Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt jeweils aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
So im Wesentlichen das Urteil des AG Bochum.
Wieder einmal eine völlig falsche Urteilsbegründung unter Bezugnahme auf eine nicht amtliche bzw. die nicht repräsentative „Honorarbefragung“ des BVSK.
Welcher Richter käme z.B. im Vaterschaftsprozess auf die Idee, als Nachweis für irgend welche Parteibehauptungen eine Liste von Beate Uhse zu verwenden?
Wenn man die weitere unzulässige Zerlegung des SV-Honorares in dem obigen Schadensersatzprozess betrachtet, dann drängt sich unwillkürlich der Verdacht auf, dass die Beklagtenseite mit dem einen oder anderen AG-Urteil eines bestimmten Richters aus Saarbrücken operiert hat?
Nur leider völlig falsche Entscheidungen, was das LG Saarbrücken dem dortigen Amtsrichter als auch der HUK im Rahmen der jeweiligen Berufung ins Stammbuch geschrieben hat.
Auch in Bochum eine völlig falsche Entscheidung und Urteilsbegründung, die, wie in Saarbrücken, lauthals nach Berufung „schreit“.
Da hilft nur rigoros Revision und die nächste Instanz…
Soviel geballten Schwachverstand wie diesen Urteilsspruch liest man doch selten…
Gruss Buschtrommler
…der muss aber ’ne Menge Photos gemacht und viele Seite geschrieben haben, wenn der in Abzug gebrachte Betrag für eine Berufung reichen soll!
Allerdings ist das Urteil wirklich falsch.
Mit sachlichen Grüßen,
Joachim Otting
@Otting…wegen dem Betrag wäre es weniger, aber wegen der Begründung UND dem „zerlegen“ des Honorars, da dies Werkrecht und nicht Vertragsrecht Kläger/Vs betrifft.
Zitat:
Nach Ansicht des Gerichtes stellt die BVSK Honorarbefragung eine geeignete Schätzgrundlage dar.
Dieser Satz „stört“ mich immens….auch ohne juristische Ausbildung.
Gruss Buschtrommler
Hallo Leute,
der klagende SV ist nach meiner Kenntnis kein Mitglied im BVSK. In einem solchen Fall hat das AG Köln in dem Urteil vom 27.10.2008 – 261 C 145/08 – eine schöne Begründung abgegeben: „Da der Kläger nicht Mitglied des BVSK ist, musste er sich ohnehin nicht an die diesbezüglichen Gesprächsergebnisse halten.“ Ebenso wie im Kölner Fall ist auch der Kläger in diesem Fall nicht an irgendwelche BVSK-Honorarbefragungen gebunden, so dass diese auch nicht Schätzgrundlage für das Gericht sein kann, sonst käme man zu einer Zwangsmitgliedschaft in dem besagten Verein, was jedoch nicht rechtens sein kann.
Euer Werkstatt-Freund
@Buschtrommler
Muss wohl heißen:
….UND dem “zerlegen” des Honorars, da dies Werkvertragsrecht und nicht Schadensersatzrecht Kläger/Vs betrifft.
@Werkstatt-Freund
„Da der Kläger nicht Mitglied des BVSK ist, musste er sich ohnehin nicht an die diesbezüglichen Gesprächsergebnisse halten.“
Auch diese Begründung des AG Köln halte ich unter schadensersatzrechtlicher Betrachtung für falsch, da durch diese Formulierung bereits eine Brücke zu werkvertraglichen Gesichtspunkten geschlagen wird.
@Buschtrommler
Sie haben uneingeschränkt Recht, das Urteil ist grottenfalsch.
Jedoch setzt ein Rechtsmittel eine ausreichend hohe „Beschwer“ voraus, die sich aus diesen Minimalbeträgen nicht ergibt. Nur gegen eine Begründung kann man kein Rechtsmittel einlegen.
Mit sachlichen Grüßen,
Joachim Otting
@Joachim Otting
Der AG-Richter in Saarbrücken hatte die Berufung jeweils zugelassen, obwohl es auch dort nur um „Kleingeld“ gegangen ist.
Aber wer weiß, möglicherweise ist der Richter im Saarland cleverer als wir alle dachten? Vielleicht war er die ständigen Prozesse mit der HUK leid und er ist nur zum Schein auf die Wünsche der Hukianer eingegangen, um anschließend ein sauberes Urteil beim Landgericht Saarbrücken zu bekommen?
Zuerst ein Sachverständigenhonorar im Schadensersatzprozess nach werkvertraglichen Gesichtspunkten richtig niedermachen, so dass der Sachverständige nicht anders kann, als nach Berufung zu lechzen, um dann zu verkünden:
OK, lieber Sachverständiger – ich habe dir mit meinem Urteil zwar richtig eins eingebraten, aber dafür lasse ich die Berufung zu.
Das erleichtert natürlich künftige Honorarprozesse im Langerichtsbezirk Saarbrücken ungemein.
Man spart sich ab sofort ellenlange Urteilsbegründungen, wenn man nun nur noch auf die jeweilige Entscheidung des LG verweisen kann und einige Zitate (als vorgefertigte Textbausteine) im eigenen Urteil einbaut.
Ich glaube, entsprechende Urteilsbegründungen inzwischen gelesen zu haben?
Wie schnell sich doch unsere Diskussion an anderer Stelle zum Thema Schadensersatz / Werkvertrag als hochaktuell und relevant erweist.
@ Schepers
Zitat:
„Wie schnell sich doch unsere Diskussion an anderer Stelle zum Thema Schadensersatz / Werkvertrag als hochaktuell und relevant erweist.“
Wenn man mehr 2 Jahre als schnell bezeichnet, muss man dieser These beipflichten. Das Thema der vielen falschen Urteilsbegründungen zum Thema Sachverständigenhonorar wird hier schon seit langem immer und immer wieder diskutiert. Hochaktuell ist nur, dass wieder einmal ein Richter sein Handwerk nicht versteht, indem er sich von der Beklagten hat aufs Glatteis führen lassen.
Schadensersatzrecht ist kein Werkvertragsrecht.
@ Hunter
Ein paar Worte der Begründung, wieso pro Bild mehr als 2,50 € (es werden nicht nur Druckkosten bezahlt, sondern auch das Fotografieren selber, Kameraausrüstung kostet etc.), warum 3,50 € Schreibkosten, warum zusätzlich Kopierkosten (z.B Fahrzeugpapiere kopiert),warum zusätzlich fallspezifische EDV – Kosten (dafür war das Grundhonorar sehr gering), dann wäre auch in diesem Fall vielleicht der Klage insgesamt stattgegeben worden.
Im übrigen kenne ich den Richter zwar nicht, glaube aber, daß er durchaus sein Handwerk versteht. Er hat auf die Erforderlichkeit nach § 249 BGB abgestellt. Das kann man so machen. Das hat der BGH beim Unfallersatztarif der Mietwagen auch gemacht, obwohl Schadenersatzrecht kein Mietvertragsrecht ist.
Wenn Sie es in 2 Jahren nicht geschafft haben, Argumente für die Honorarrechnung zu finden, dürfen Sie sich nicht beschweren, daß Rechnungen gekürzt werden.
Schadensersatzrecht ist kein Werkvertragsrecht. Aber der Sachverständige macht letztendlich Werklohn geltend, nicht Schadensersatz.
@Hunter:
…da dies Werkvertragsrecht und nicht Schadensersatzrecht Kläger/Vs betrifft…
Korrekt erkannt..da waren meine Finger vor Wut etwas zu fix unterwegs…Asche auf mein Haupt…
Gruss Buschtrommler
Herr Otting hat die Sache mit einem Satz erklärt.
Zitat:
„Allerdings ist das Urteil wirklich falsch“
oder
Sie haben uneingeschränkt Recht, das Urteil ist grottenfalsch.
@ Schepers
Zitat:
„Aber der Sachverständige macht letztendlich Werklohn geltend, nicht Schadensersatz.“
Genau. Der Sachverständige macht Werklohn gegenüber seinem Auftraggeber geltend.
Und der Auftraggeber (Geschädigter) macht Schadensersatz gegenüber der Versicherung geltend = Schadensersatzrecht!
Die meisten Sachverständigen gewinnen fast jeden Prozess, weil sie seit mehr als 10 Jahren erfolgreich das Sachverständigenhonorar belegen und verteidigen. Das müssen sie aber nur, weil einige Juristen es nicht auf die Reihe bekommen, zwischen Schadensersatzrecht und Werkvertragsrecht zu unterscheiden.
@Hunter
„Die meisten Sachverständigen gewinnen fast jeden Prozess, weil sie seit mehr als 10 Jahren erfolgreich das Sachverständigenhonorar belegen und verteidigen. Das müssen sie aber nur, weil einige Juristen es nicht auf die Reihe bekommen, zwischen Schadensersatzrecht und Werkvertragsrecht zu unterscheiden.“
Ja Hunter,
es gibt halt Leute (nicht sehr viele) welche einmal viel auswendig gelernt haben, aber den Sinn des Erlernten nicht begriffen haben. Deshalb nennt man diese Leute auch nicht zu unrecht Rechtsverdreher.
Im Vergleich kenne ich zum Bsp. keinen qualifizierten Kfz.-SV der so unwissend ist, dass er den Unterschied zwischen Haftpflicht-u. Kaskorecht nicht kennt. Deshalb nennt man diese Leute auch Sachverständige.
@ RA Schepers:
Schadensersatzrecht ist kein Werkvertragsrecht. Aber der Sachverständige macht letztendlich Werklohn geltend, nicht Schadensersatz.
Im Fall des AG Bochum macht der SV Schadensersatz geltend – aus abgetretenem Recht!
Hallo Herr Schepers,
in diesem Fall machte der Sachverständige aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche seines Auftraggebers gem § 249 BGB geltend. Folgerichtig hat der erkennende Amtsricher auch die Erforderlichkeit geprüft. Werkvertrag kam in dem ganzen Prozess nicht vor, weil es nicht um werkvertragliche Ansprüche ging. Im Werkvertragsrecht wäre es auch falsch, die Erforderlichkeit des Werklohnes zu prüfen.
LawShock hat recht.Ebenso Mr. Hunter.
Werkstatt-Freund
@ Werkstattfreund
Der Sachverständige macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche geltend. Zu ersetzen ist der erforderliche Schaden. Und dann prüft das Gericht, ob der vom Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten geltend gemachte Werklohn auch als erforderlich im Sinne des § 249 BGB anzusehen ist. Daran könnte man zweifeln, wenn er überhöht ist. Dabei prüft das Gericht dann den Werklohn, hat das AG Bochum jedenfalls gemacht.
@ DerHukflüsterer
Mir ist der Unterschied zwischen vertraglichen Erfüllungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen bekannt, habe ich im 2. Semester mal gelernt und verstanden. Zu Rechtsverdrehern kann ich nichts sagen. Zur fachlichen Qualifikation der Sachverständigen hier im Forum kann ich auch nichts sagen. Und zu den juristischen Fähigkeiten von Hunter will ich hier nichts sagen.
Aber wenn ich mal ganz viel Zeit habe, mache ich vielleicht mal ein Anwaltsforum auf, in dem wir Anwälte den Sachverständigen dann sagen, wie ein Fahrzeug zu reparieren ist.
@Schepers
„Aber wenn ich mal ganz viel Zeit habe, mache ich vielleicht mal ein Anwaltsforum auf, in dem wir Anwälte den Sachverständigen dann sagen, wie ein Fahrzeug zu reparieren ist.“
Nur nicht zaudern, ich lerne gerne dazu.
Aber es hat nicht viel Sinn Reparaturanleitungen zu geben, weil nach den SV Ordnungen der SV mit dem zu begutachtenden Objekt weder handeln, noch es reparieren darf.
Aber ich habe den Sinn schon verstanden und stecke die Kritik ein,weil sie auch irgendwie berechtigt ist. Manchesmal bin ich etwas zu boshaft.Also nichts für ungut Herr RA Schepers, ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil.(LOL)
MfG
Hallo Herr Schepers,
selbst wenn der Werklohn überhöht sein sollte, kann er erforderlich i.S.d. § 249 BGB sein. Ihre Argumentation geht daher fehl. Es ist einzig und allein darauf abzustellen, ob der Geschädigte aus seiner subjektiven Sicht die Einschaltung eines qualifizierten Sachverständigen zur Schadensbeseitigung für erforderlich erachten durfte. Dann ist auch das Honorar des Sachverständigen als erforderlicher Schadensbeseitigungsaufwand vom Schädiger bzw. seines Versicherers zu ersetzen.
Werkstatt-Freund
@Werkstatt-Freund
Wundern Sie sich, wenn ein Gericht das nicht so sieht? Vor allem, wenn ein Sachverständiger aus abgetretenem Recht vorgeht?
Soll das Gericht entscheiden: Der Sachverständige erhält sein Honorar, weil er aus abgetretenem Recht Schadensersatz geltend macht, damit seine Werklohnforderung erfüllt wird. Dem Schädiger bzw. dessen Versicherung bleibt es vorbehalten, in einem weiteren Prozeß den Sachverständigen in Regreß zu nehmen. (?)
Die von mir oben weiter oben angeführte Argumentation (es ist übrigens nicht meine Argumentation, sondern die, die einzelne Gerichte vertreten) geht eben nicht immer fehl. Bei einigen Gerichten funktioniert sie.
Es ist so ziemlich alles vertretbar, entscheidend ist, im konkreten Fall das jeweilige Gericht zu überzeugen.
Aber wir drehen uns im Kreise.
Viel besser wäre es doch, Argumente zu sammeln, mit denen auch die „falsch“ denkenden Gerichte überzeugt werden können. Das bringt auf jedenfall mehr, als hier hinterher über eine „völlig falsche Entscheidung und Urteilsbegründung“ zu schimpfen.
…was mag das mitlesende Subjekt des Verbraucherschutzes denken, wenn es diese Streitigkeiten zwischen SV und RA mitliest? Dabei wird ihm doch immer dieses Paket aus beiden Experten an anderer Stelle enmpfohlen, und jetzt streiten wir hier um die Deutungshoheit. Und wieder nach der Regel: je anonymer, desto tiefer die Schläge.
Wer in der Realität lebt, muss zur Kenntnis nehmen, dass Gerichte manchmal an der reinen Lehre vorbei denken. Und damit muss man umgehen. Deshalb ist es eben doch sinnvoll, das Gericht nicht nur von der Erforderlichkeit, sondern auch von der Angemessenheit zu überzeugen, meinetwegen auch nur „hilfsweise“.
Schon Palandt weiß, dass auch überhöhte Honorare erstattet werden müssen. Als mitlesender „Verbraucher“ würde ich bei dieser Diskussion allerdings denken: „Die suchen nach Wegen, eigentlich überhöhte Rechnungen durchzusetzen.“ Dann würde ich nämlich diese dogmatische Hochreckturnerei überhaupt nicht verstehen und nur in der Kategorie „Geld“ denken.
Wer diesen Eindruck verfestigen will: Weiter so!
Mit sachlichen Grüßen,
Joachim Otting
@RA Otting
„Schon Palandt weiß, dass auch überhöhte Honorare erstattet werden müssen. Als mitlesender “Verbraucher” würde ich bei dieser Diskussion allerdings denken: “Die suchen nach Wegen, eigentlich überhöhte Rechnungen durchzusetzen.” Dann würde ich nämlich diese dogmatische Hochreckturnerei überhaupt nicht verstehen und nur in der Kategorie “Geld” denken.“
Leider ist das Vorgenannte anzunehmen. Der Verbraucher kann nämlich in der Regel nicht erkennen, dass diverse Versicherungen nicht dem SV das Honorar oder der Werkstatt die Löhne kürzen, sondern dem Verbraucher selbst seine deliktischen und rechtlich begründeten Schadenersatzansprüche vorenthalten.
Hier werden seitens des Versicherers Nebenkriegsschauplätze eröffnet um ihre erschwindelten Einsparungen bei der Schadenersatzleistung, jemanden anzulasten, dessen qualifizierte Arbeit für die Versicherungen nur Kosten verursacht.Der gewünschte u. erzielte Effekt den Geschädigten gegen seine „Helfer“ aufzuwiegeln gelingt immer mehr.
Mit Abtretungserklärungen wo sich der SV auch noch in die Pflichten des Geschädigten zwängen muß,wird m. E. so eine falsche Meinung noch ungewollt gefördert.
MFG
Franz Hiltscher
@Joachim Otting
„Deshalb ist es eben doch sinnvoll, das Gericht nicht nur von der Erforderlichkeit, sondern auch von der Angemessenheit zu überzeugen, meinetwegen auch nur “hilfsweise”.“
Notwendig ja, wie viele fehlgeleitete Prozesse zeigen – sinnvoll jedoch nicht.
Hallo Mitleser,
wie es richtig geht, hat Willi Wacker mit dem gerade eingestellten Urteil des AG Günzburg (Bayern) gezeigt. Es ist schon wichtig, zwischen Werkvertrag und Schadensersatz zu unterscheiden. Bei dem abgetretenen Recht kann es nur um Ansprüche des Geschädigten aus § 249 BGB gehen, da er Werklohnansprüche gar nicht abtreten kann. Der Geschädigte ist nämlich Schuldner der Werklohnforderung des SV. Abtreten kann man allerdings nur Rechte, also den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Schadensposition Sachverständigenkosten, der dem Geschädigten gegen den Schädiger zusteht.
MfG
Werkstatt-Freund