AG Günzburg verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das Amtsgericht Günzburg (Bayern) hat mit Endurteil vom 07.10.2008 (2 C 158/08) die HUK-VN verurteilt, an den klagenden SV aus abgetretenem Recht 156,05 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger. Er hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares für das Gutachten, das er im Auftrag des Geschädigten P. im Zusammenhang mit dem am 10.09.07 in Günzburg erfolgten Verkehrsunfalles erstellte. Der Beklagte haftet unstreitig als Halter eines beteiligten Fahrzeugs alleine. Die Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, hat den Schaden des Geschädigten bis auf einen Teil der Sachverständigenkosten in voller Höhe reguliert.

Die Sachverständigenkosten für das Gutachten stellte der Kläger mit 644,00 € brutto in Rechnung. Von der HUK-Coburg wurden lediglich 487,95 € bezahlt. Der Kläger hat einen Anspruch auf restliche 156,05 €. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Der Kläger kann die Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen, da der Geschädigte P. seine Ansprüche gegen den Beklagten wirksam an den Kläger abgetreten hat. Der Beklagte kann gegen den Kläger nicht einwenden, die Kosten für das erstellte Gutachten seien unangemessen und überhöht. Dies kann der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht einwenden, da zwischen ihnen kein Vertrag besteht. Der Gutachtenauftrag erfolgte zwischen dem Geschädigten und dem Kläger. Die Unangemessenheit und Überhöhung der Vergütung kann nur in diesem Vertragsverhältnis eingewendet werden. Seitens des Beklagten könnte lediglich ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht durch die Beauftragung des Klägers eingewendet werden. Dies wird von der Beklagtenseite jedoch nicht vorgetragen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht könnte auch nicht angenommen werden, da vom Geschädigten nicht gefordert werden könnte, vor Beauftragung eines Gutachtens mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Der Beklagte wurde vom Kläger mit Schreiben vom 22.11.07 unter Fristsetzung zur Zahlung der später eingeklagten Summe aufgefordert. Da keine Zahlung erfolgte, befindet sich der Beklagte in Verzug. Der Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Verzugszinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz.

So das kurze und präzise Urteil des AG Günzburg, dabei hatte die Amtsrichterin sauber zwischen dem Werkvertrag und dem Schadensersatzanspruch unterschieden.

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7 Antworten zu AG Günzburg verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    in diesem Fall hat die Amtsrichterin in Bayern genau zwischen Werkvertrag und Schadensersatz unterschieden und folgerichtig nur Schadensersatz geprüft. Ein kurzes und bestimmtes Urteil. Es eignet sich als Textbaustein verwandt zu werden.
    MfG
    Ihr Werkstatt-Freund

  2. Zwilling sagt:

    In der Tat ein sauberes schnelles Abhandeln ohne wenn und aber……
    .
    .
    wenn das Gericht nicht zur Findung über 1 Jahr gebraucht hätte !!

    Eigendlich sollte so etwas binnen 14 Tagen nach Klageingang gargekocht sein.

    Bernhard

  3. Hunter sagt:

    Eine Amtsrichterin, die genau weiß, was RECHT ist und die sich nicht auf das HUK-Gesabbere eingelassen hat. Möglicherweise auch ein Klägervertreter mit Durchblick, der den Unterschied zwischen Werkvertragsrecht und Schadensersatzrecht sauber erkannt und schlüssig vorgetragen hat.

    So einfach kann Rechtsprechung sein, wenn alle Parteien den Job ernst nehmen. Zeigt wieder einmal eindrucksvoll, dass die Begründung für ein SV-Honorarurteil auf eine Seite passt.

    Frauenpower – Respekt!

  4. DerHukflüsterer sagt:

    @Hunter
    „Frauenpower – Respekt!“

    Streicheleinheiten, ich brauche Streicheleinheiten………Schmeichler!

  5. peter pan sagt:

    hi
    die lange verfahrensdauer ist doch ein segen!
    zinsen i.h.v.5 %-punkten über basis für einen anlagebetrag von156,-€ bekommt man von keiner bank,auch nicht für die risikoreichste anlage!
    da ist die kürzung der gutachterkosten doch bei der huk bestens angelegt,oder!!!
    die anlage ist noch dazu ziemlich risikolos—bei einer prozesserfolgsquote von gut 99,9 %!!
    wann begreifen die sachverständigen eigentlich,dass die beratungsrsistenz der huk für sie eine fantastische geldanlage darstellt??
    bis dann,euer peter

  6. LawShock sagt:

    Lange Verfahrensdauer?

    Woraus sollte die zu schließen sein? Nach dem Aktenzeichen dürfte die Klage nicht gerade am Anfang des Jahres 2008 bei Gericht eingegangen sein. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Uhr für das Gericht ticken. Dann haben aber immerhin auch die Parteien das Zeit-Heft in der Hand.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hi LawShock,
    vielleicht kommen Zwilling und Peter Pan auf die lange Verfahrensdauer, weil sich der Unfall am 10.9.2007 in Günzburg/Bayern ereignete. Der Beklagte wurde vom Kläger mit Schreiben vom 22.11.2007 unter Fristsetzung zum Nikolaustag am 6.12.2007 zur Zahlung aufgefordert. Da keine Zahlung erfolgte, befindet sich der Beklagte seit dem 7.12.2007 in Verzug. Inwieweit dem Klageverfahren noch ein Mahnbescheidsverfahren vor dem Zentralmahngericht vorausging, ist aus dem Endurteil vom 7.10.2008 nicht ersichtlich.
    MfG
    Willi Wacker

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