Das AG Waiblingen (Baden-Württemberg) hat mit Urteil vom 15.06.2007 (14 C 463/07) die HDNA Haftpflichtgemeinschaft deutscher Nahverkehrs- u. Versorgungsunternehmen VVAG, Bochum, verurteilt, an den Kläger 29,23 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Er hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht in der titulierten Höhe gem. der §§ 7 StVG, § PflVG, 249, 398 BGB. Die 100 %-ige Haftung der Beklagten für einen Unfall, bei dem die Zedentin Frau G. geschädigt wurde, ist unstreitig. Die Zedentin beauftragte den Kläger mit der Erstattung eines Gutachtens über Unfallschäden. Sie trat ihren Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkostenrechnung an den Kläger ab gem. § 398 BGB. Den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigengebührenrechnung in Höhe von 652,15 € hat die Beklagte in Höhe von 622,92 € ausgeglichen und damit gem. § 362 BGB erfüllt. Auch der restliche Anspruch in Höhe von 29,23 € brutto ist begründet.
Diese Kosten beziehen sich auf den 2. Fotosatz. Der geschädigten Zedentin und damit auch dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen 2. Fotosatz gem. § 249 BGB zu, da die Bilder Bestandteil des Sachverständigengutachtens sind. Auch die Kosten eines 2. Fotosatzes gehören zu den erforderlichen Kosten im Sinne des § 249 BGB. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Der Geschädigte hat einen Anspruch darauf, dass er jederzeit selbständig das Gutachten kontrollieren kann und sich selbst umfassend über das Ausmaß des Schadens informieren kann. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er im Streit die Möglichkeit hätte, sich aufgrund der beim Gutachter befindlichen Negative einen 2. Fotosatz fertigen zu lassen bzw. die Vorlage von der gegnerischen Versicherung zu verlangen. Der damit verbundene Zeitaufwand steht in keinem Verhältnis zu den Kosten eines 2. Fotosatzes. Es ist für den Geschädigten wichtig auch bei den außergerichtlichen Verhandlungen, exakte Schlüsse aus Fotos zur Stärkung seines Anspruches im Rahmen der Verhandlungen ziehen zu können. Hierfür benötigt er die gleichen Lichtbilder wie die Versicherung. Er muss sich nicht auf die Verwendung von Fotokopien verweisen lassen. Hinzu kommt, dass Fotokopien oft nicht verwertbar sind. Das Gericht schließt sich insoweit der ersichtlich einheitlichen amtsgerichtlichen Rechtsprechung an (vergl. AG München VersR 1999, 332; AG München NJW-RR 1999, 721; AG München SP 1996, 257; AG Fürstenwalde, SP 1999, 287).
Die Kostenentscheidung sowie der Zinsanspruch ergeben sich aus dem Gesetz.
So das kurze und knappe aber präzise Urteil der Amtsrichterin der 14. Zivilabteilung des AG Waiblingen.
Hallo Willi Wacker,
wieder ein präzises Urteil einer Amtsrichterin. Dieses Mal zur Erforderlichkeit des 2. Fotosatzes zum Schadensgutachten. Sind Frauen die besseren Juristen?
Werkstatt-Freund
Wieder mal eine schöne Begründung durch das Gericht.
Offensichtlich gab es hier auch keine Diskusionen über BVSK- bzw. HUK Preisabsprachen.
Meinen Respekt an die Richterin des AG Waiblingen.
An dieser Stelle möchte ich auch mal den Tatendrang von Willi Wacker und Virus loben. Natürlich auch die restlichen Autoren.
Vielen Dank für Eure unermüdliche Berichterstattung.
Gottlob Häberle
Hallo Gottlob Häberle,
Vielen Dank für das ausgesprochene Lob. Virus und der Unterzeichner würden sich über weitere Helfer, die Berichte und Urteile einsetzen, mehr freuen. Trotzdem haben wir dankbar das deutlich vernehmbare Lob entgegengenommen.
Mit freundlichen Grüßen nach Baden-Württemberg
Willi Wacker