Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 27.10.2008 (261 C 145/08) auf die Klage des Sachverständigen M. die Zürich Versicherung verurteilt, an den Kläger 330,32 € zuzüglich Zinsen sowie weitere 70,20 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Er klagte aus abgetretenem Recht. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des den Verkehrsunfall vom 23.11.2007 in Schalbach verursachenden Kraftfahrzeuges. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Unfall vom 23.11.2007 Anspruch auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares in Höhe von 330,32 €. Dieser Anspruch wurde dem Kläger vom Geschädigten … unstreitig wirksam, an Erfüllungsstatt abgetreten. Auf die vom Kläger für die Begutachtung des Unfallfahrzeuges in Rechnung gestellten 830,32 €, darin enthalten netto 462,00 € Grundhonorar sowie verschiedene Nebenforderungen von zusammen 235,75 € netto, hat die Beklagte vorgerichtlich 500,00 € gezahlt.
Ihre Einwände gegen die weitergehende Forderung greifen nicht durch. Die Klage ist begründet. Die Beklagte setzt sich nicht erkennbar mit der vom Kläger zutreffend zitierten Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 1495) sowie zahlreicher weiterer Gerichte aller Instanzen auseinander, wonach es bei der Bewertung des Sachverständigenhonorars als Schadensposition im Anschluss an einen Verkehrsunfall ausschließlich auf schadensersatzrechtliche und nicht auf werkvertragsrechtliche Erwägungen ankommt. Dabei kann der Geschädigte bzw. der Kläger als Abtretungsempfänger vom Schädiger gem. § 249 BGB diejenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Wahrt der Geschädigte bei der Einholung des Gutachtens den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH a.a.O.) Nach diesen Maßstäben kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, ob die vom Kläger dem Geschädigten im Rahmen des geschlossenen Werkvertrages berechneten Sachverständigenkosten überhöht sind, weil sie nicht im Sinne von § 632 BGB üblich sind oder – sofern eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist- nicht mehr billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB entsprechen. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Anspruch nicht vom Geschädigten selbst, sondern auf Grund einer Abtretung vom Sachverständigen geltend gemacht wird. Der Gegenstand der Abtretung ist der Schadensersatzanspruch und nicht etwa der dem Kläger gegen den Geschädigten zustehende Werklohnanspruch, so dass auch für den Anspruch aus abgetretenem Recht lediglich entscheidend ist, ob dem Geschädigten ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zustand (OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029). Einwendungen aus dem Werkvertrag zwischen dem Kläger und dem Geschädigten könnte die Beklagte nur auf Grund einer Abtretung des Geschädigten geltend machen. Eine derartige Abtretung liegt jedoch nicht vor. Für die Frage, ob der Geschädigte sich bei Einholung des Gutachtens im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gehalten hat, ist maßgeblich, ob er unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten in vorwerfbarer Weise überhöhte Sachverständigenkosten verursacht hat. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Dem Geschädigten ist es im Vornhinein praktisch kaum möglich, Preisvergleiche zwischen verschiedenen Sachverständigen anzustellen. Die Höhe der Sachverständigenvergütung hängt vom Umfang des Fahrzeugschadens ab und wird ebenso wie letzterer erst nach der Begutachtung vom Sachverständigen beziffert. Ob der Sachverständige ein eindeutig überhöhtes Honorar berechnet, ist für den Geschädigten im Allgemeinen nicht erkennbar; er darf mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Sachverständige sich bei der Berechnung seines Honorars im Rahmen des Üblichen hält. Insbesondere ist es dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, es auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen über die Höhe der Vergütung ankommen zu lassen. Aus diesen Gründen kommt es auf die Frage, ob der Kläger ein überhöhtes Honorar berechnet hat, nicht an. Rein vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger unter Berücksichtigung des von ihm ermittelten Reparaturaufwandes von netto 3.236,84 € (mit Mehrwertsteuer 3.851,84 €) die Honorarbereiche der einschlägigen Berufsverbände (BVSK und VKS), wie im Schriftsatz vom 24.09.2008 im einzelnen errechnet, allenfalls geringfügig überschritten hat. Da er jedoch nicht Mitglied des BVSK ist, musste er sich ohnehin nicht an die diesbezüglichen Gesprächsergebnisse halten. Die von der Beklagten beanstandeten Nebenforderungen sind mit Ausnahme der EDV Abrufgebühr und der Fahrzeugbewertung auch in der BVSK-Tabelle vorgesehen; die beanstandeten Zusatzhonorare von je 20,00 € netto führen auch im Ergebnis nicht zu einer ganz offensichtlich überhöhten Gesamtforderung. Als zusätzliche Rechtsverfolgungskosten stehen dem Kläger gemäß der Berechnung auf Seite 3 bis 4 der Klagebegründung auch die anwaltlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit zu. Ebenfalls fallen hierzu zusätzlich die Verzugszinsen an. Die Beklagte war daher, wie beantragt, zu verurteilen.
So das überzeugende Urteil des AG Köln. Der Amtsrichter der 261. Zivilabteilung hat überzeugend zwischen den schadenseratzrechtlichen und den werkvertraglichen Überlegungen entschieden. Die von der Beklagten vorgebrachten werkvertraglichen Erwägungen konnten nicht berücksichtigt werden, da es sich um einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten handelt, der wirksam an den klagenden Sachverständigen abgetreten worden ist. Ebenso überzeugen auch die Entscheidungsgründe zu der nicht Anwendbarkeit der BVSK Tabelle.
Ein sehr gut begründetes Urteil. Die ausführliche Interpretation des AG Günzburg.
Bis auf ein Haar in der Suppe.
„Da er jedoch nicht Mitglied des BVSK ist, musste er sich ohnehin nicht an die diesbezüglichen Gesprächsergebnisse halten“
Auch BVSK-Mitglieder müssen sich nicht an das Gesprächsergebnis BVSK/HUK u.a. halten, weil es sich bei dieser Vereinbarung m.E. um einen Wettbewerbsverstoss handelt.
Der (unabhängige?) Sachverständige des Geschädigten trifft eine Sondervereinbarung mit dem gegnerischen Versicherer. Und dies pauschal für alle potentiellen Fälle im voraus? Dies ist ein eindeutiger Wettbewerbsvorteil eines Marktteilnehmers gegenüber anderen Versicherern und demzufolge unzulässig.
Unabhängig davon würde ich mich als Geschädigter bzw. den Gutachter direkt fragen; welche weiteren Vereinbarungen trifft der Sachverständige im Rahmen der Bearbeitung meines Unfallschadens mit der gegnerischen Versicherung, damit er sich einer möglichen Konfrontation mit eben dieser entziehen kann?
Restwertermittlung durch die Restwertbörse, Wertminderung nach Ruhkopf/Sahm, wenn Schaden unter 10% des Wiederbeschaffungswertes, Ausweis der Regelbesteuerung bei älteren Fahrzeugen, „Totrechung“ von 130%-Fällen, keine Lackangleichung, Reduzierung der Fiktivpositionen auf Billigwerkstätten oder „ortsübliche Stundenverrechnungssätze“, keine Ersatzteilzuschläge, keine Verbringungskosten usw.?
Wenn ein Sachverständige aus Angst vor Konfrontation mit irgend einer Versicherung auf einen Teil seiner eigenen berechtigten Ansprüche verzichtet, was macht er dann erst mit berechtigten Forderungen von Dritten, hier Geschädigter?
Hallo Mr. Hunter,
Ihre Überlegungen sind bedenkenswert. Wäre an Stelle des Sachverständigen ein Anwalt, wäre eine Absprache mit dem Gegner strafbarer Parteiverrat. Kungelt ein vom Geschädigten eingeschalteter Sachverständiger, und sei es nur wegen der Kosten, so besteht der Verdacht einer Interessenkollision. Der Gutachter kann dann m.E. nicht mehr neutral das Schadensgutachten erstellen.
Insoweit ist in der Tat auch zu fragen, ob das Honorarabkommen BVSK-HUK-Coburg nicht eine unzulässige Preisabsprache zu Lasten Dritter, nämlich der Geschädigten, ist. Das Sachverständigenhonorar ist nämlich eine dem Geschädigten zustehende Schadensposition. Im Falle der Geltendmachung dieser Schadensposition durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht, tritt ja gerade der Geschädigte diese Schadensposition an den SV ab. Wenn der Geschädigte nicht Inhaber dieser Schadensforderung wäre, wäre er nämlich nicht in der Lage, diese Position abzutreten. Diese Abtretung ist aber von der herrschenden Rechtsprechung und Meinung als zulässig erachtet worden.
Also bei Beauftragung eines Sachverständigen vorher immer fragen, ob er nach der BVSK-HUK-Absprache abrechne. Bejahendenfalls einen freien Sachverständigen suchen.
Vielleicht sollte man die Sache noch einmal durch den Kopf gehen lassen.
Werkstatt-Freund
@Hunter
„Bis auf ein Haar in der Suppe.
“Da er jedoch nicht Mitglied des BVSK ist, musste er sich ohnehin nicht an die diesbezüglichen Gesprächsergebnisse halten”“
Hallo Juristen u. SV,
wenn man diese Gerichtsäußerung liest, müsste doch im Umkehrschluss das Gericht der Meinung sein, dass alle BVSK Mitglieder an dieses Verbandszahlenwerk gebunden sind.
Da stellt sich doch die Frage, wenn sogar die Gerichte der Meinung sind, dass diese Honorare des BVSK verbindlich für Mitglieder ist, sollte doch ein Weg über die unlautere u. irreführende Wettbewerbsschiene möglich sein u. auf Unterlassung geklagt werden.
Vor allem sollte das Kartellamt hier endlich mal tätig werden u.einschreiten.
Außerdem sollten sich die ordentlichen BVSK Mitglieder einmal fragen, welche schädlichen Einflüsse sie mit ihren Beitrag finanzieren.
Was sagen die kompetenten RA aus der Wettbewerblersparte dazu?
MFG
F.Hiltscher
@ Werkstatt-Freund
Interessanter Aspekt, den ich bisher so noch nicht beachtet habe.
Der Sachverständige eines potentiell Geschädigten schließt mit der gegnerischen Versicherung des gegenständlichen Unfallschadens bereits in der Vergangenheit eine Vereinbarung, indem er zusichert, für diese Versicherung grundsätzlich zu einem günstigeren Honorarsatz zu arbeiten als bei Schäden anderer Schädiger-Versicherungen.
Unabhängig vom o.a. Wettbewerbsverstoss liegt hier in der Tat ein Vertrag zu Lasten eines Dritten vor, da der Sachverständige bereits im Vorfeld über einen Teil des dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzes Verfügungen trifft, die nicht zur rechtlichen Kompetenz des Sachverständigen gehören. Dies gilt nicht nur für das Gesprächsergebnis BVSK/HUK u.a., sondern auch für Einzelvereinbarungen mit gleichlautendem Inhalt, die einige Gutachter direkt mit der HUK geschlossen haben.
Besorgt er darüber hinaus vielleicht noch eine fremde Rechtsangelegenheit?
Und was wurde eigentlich noch alles mit der gegnerischen Versicherung vereinbart?
Liefert der Sachverständige infolge geringerer Entlohnung möglicherweise schlechtere Arbeit ab als bei den Fällen, bei denen er etwas verdient? Siehe z.B. Partnerwerkstätten oder 2-Klassen-Medizin.
Die Formulierung „Gesprächsergebnis“ wurde unter den „Geschäftspartnern“ also nur deshalb gewählt, um nach aussen hin den Anschein zu erwecken, als habe der BVSK keine vertragliche Vereinbarung mit der jeweiligen Versicherung. Unter Betrachtung diverser Gerichtsprozesse ist jedoch eindeutig feststellbar, dass die HUK sehr wohl eine bindend vertragliche Vereinbarung aus dem „Gesprächsergebnis“ BVSK/HUK u.a. herleitet, die nach Meinung der HUK auch noch für die 90-95% der nicht BVSK organisierten Mitglieder des Marktes gelten soll.
Zu diesen Punkten sollte der BVSK öffentlich und eindeutig Stellung beziehen!
Jeder BVSK-Sachverständige, der sich nach Rückbesinnung nicht an das Gesprächsergebnis halten will, sollte bei entsprechender Kürzung seines Sachverständigenhonarares durch die HUK (infolge Verweis auf das Gesprächsergebnis BVSK/HUK) den BVSK in Regress nehmen.
Des weiteren kann man den anderen Versicherungen, aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit, nur raten, bei den BVSK-Sachverständigen ab sofort nur noch die Honorare gemäß Honorarvereinbarung BVSK/HUK u.a. anzuweisen.
Über welche berufliche Qualifikation verfügt eigentlich der Macher dieser brillianten BVSK „Zeitbombe“?
Hallo,
wer ist den bitte die Zürich Versicherung?
Ich nehme an, Sie meinen in Ihrem Beitrag die Zurich Versicherung Gruppe Deutschland. Diese Versicherung wird nicht mit „ü“ sondern mit „u“ geschrieben.
Gruß, Mika
Netzfundstück
Zitat:
Die Zürich Versicherung AG als Teil der weltweit agierenden Zurich Financial Services Group (kurz auch ZFS) kommt ursprünglich aus Zürich in der Schweiz. Als eine der verschiedenen Gesellschaften gehört die Zürich Versicherung AG zur Zurich Gruppe Deutschland, die sich wiederum unter dem gemeinsamen Dach der Zürich Beteiligungs AG, der Holdinggesellschaft in Deutschland, eingliedert.
Hi Hunter, hi Werkstatt-Freund,
in dieser Dimension wahrlich ein sehr interessanter Gesichtspunkt, der hier auch weiter verfolgt werden sollte.
Wie kann ein Sachverständiger, der von einem Geschädigten zur Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt wird, bereits im Vorfeld über die dem Geschädigten zustehende Schadensposition SV-Kosten verfügen? Dem deutschen Recht ist eine Verfügung zu Lasten Dritter fremd. Eine dennoch getroffene Verfügung ist unwirksam. Dass die SV-Kosten eine dem Geschädigten – und nicht dem SV – zustehende Schadensposition ist, ergibt sich schon daraus, dass dem Geschädigten neben dem reinen Unfallschaden am Fahrzeug auch weitere Schadenspositionen zustehen, nämlich Wertminderung, Mietwagenkosten, Ummeldekosten, Nutzungsausfallentschädigung, RA-Kosten usw. und eben auch die SV-Kosten. Liegt nämlich keine Abtretung vor, macht der Geschädigte diese Kosten mit seinem Fahrzeugschaden gem Gutachten mit geltend. Damit liegt eine eindeutige Schadensposition des Geschädigten vor. Über diese SV-Kosten ist bereits im Vorfeld, vor der Beauftragung des SV, durch Absprache oder vertragliche Vereinbarung zwischen BVSK und HUK-Coburg eine Regelung getroffen worden, dass niedrigere SV-Kosten berechnet werden. Dem BVSK stand damit gar nicht die Kompetenz zu, über noch nicht berechnete Kosten eine für die Versicherung günstigere Regelung zu treffen (Vertrag zu Lasten Dritter). Wer gibt der BVSK dieses (nicht existente ) Recht? Aus eigener Machtvollkommenheit kann sich dieses Recht nicht ergeben. Da im deutschen Recht jeder Rechtsanspruch eine Anspruchsgrundlage haben muss, sollte der BVSK diese einmal angeben. Aus der Satzungsmacht heraus, wäre eine denkbare Lösung. Dann kann diese Regelung aber auch nur für Mitglieder insoweit gelten, als der entsprechende Sachverständige seinen Kunden auf diese Absprache mit der eventuell gegnerischen Versicherung hinweisen muss. Diese Pflicht ergibt sich aus der Aufklärungsverpflichtung des SV, ansonsten würde er sich wohl schadensersatzpflichtig machen ( cic. ).
Die Überlegungen von Hunter und Werkstatt-Freund sind daher durchaus überlegenswert.
Ein schönes Wochenende
Willi Wacker
@ Mika 14.11.2008 17.25
Hallo Mika,
mir liegt das Original-Urteil vor. Beklagte ist tatsächlich die „Zürich Versicherung, vertr. d.d. Vorstand, Worringer Str. 11-13, 50668 Köln“ Da beißt auch keine Maus den Faden ab. Selbst wenn die Bezeichnung falsch sein sollte, so wäre im Wege der einfachen Rubrumsberichtigung dieser Mangel geheilt.
Letzlich entscheidend ist, dass die beklagte Versicherung verurteilt wurde, restlichen Schadensersatz gem. § 249 BGB zu leisten und den ausgeurteilten Geldbetrag nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen.
MfG
Willi Wacker
Unter schadensersatzrechtlicher Betrachtung müsste es doch so sein, dass der Geschädigte für den Fall, dass das Gutachten durch einen BVSK-Sachverständigen erstellt wird und die gegnerische Versicherung zum Umfeld des Gesprächsergebnisses BVSK/HUK gehört, er dem Gutachter nur das reduzierte Honorar ausgleicht und der Versicherung gegenüber den Anspruch auf Erstattung des vollständigen SV-Honorares in Ansatz bringt?
Die Überlegungen sind nicht ganz richtig, denn das Gesprächsergebnis ist eben keine vertragliche Vereinbarung, weshalb auch in den Randnoten steht, dass diese unsägliche Tabelle eben nicht verpflichtend für die Mitglieder des BVSK ist.
Das bedeutet, dass es gar keine vertragliche (Honorar-)bindung gibt. Außer man ist als Sachverständiger so dumm und lässt sich seine qualifizierte Arbeit möglicherweise geringer vergüten.
In diesem Fall entspricht die Liquidation des SV aber dem Gesprächsergebnis und das ist auch der (zusätzlich zu anderen Positionen) Schadenersatz des Geschädigten.
Bedenklich ist nur, wenn einem SV seine Arbeit mal mehr und mal weniger wert ist. Unser Büro ist zwar Mitglied im BVSK, aber meine/unsere Arbeit ist immer wertgleich, egal wer zahlen muss, weshalb die HUK auch nie freiwillig zahlen will, aber bisher immer zahlen musste…
Die Mitgliedschaft im BVSK ist mit Sicherheit noch kein Ausschlusskriterium, vielmehr stellt sich die Frage wie abhängig der SV generell vom Wohlwollen der Versicherungswirtschaft abhängig ist (Stichwort SSH o.ä.).
Unser Anteil an Versicherungsaufträgen liegt unter 1%, ich kann also in jedem Fall unabhängig davon welcher Versicherer zahlen muss, mein Gutachten erstatten, denn wenn ich einem auf die Füße trete, interessiert mich das nicht, ich habe keinen finanziellen Nachteil dadurch, außer dass meine Honorarrechnungen das eine oder andere Mal mit 5% über dem Basiszinssatz verzinst werden. 🙂
Grüße
Andreas
Warum lässt es der BVSK dann zu, dass die HUK dieses Gesprächsergebnis bei den Gerichten als „verbindlich verkauft“?
Als Verantwortlicher des BVSK hätte ich die HUK schon lange auf Unterlassung in Anspruch genommen, wenn die HUK zum einen meinen „guten Namen“ missbraucht und bei Gericht mit Unterlagen operiert, die nicht den Tatsachen entsprechen.
@Andreas
„Die Überlegungen sind nicht ganz richtig, denn das Gesprächsergebnis ist eben keine vertragliche Vereinbarung, weshalb auch in den Randnoten steht, dass diese unsägliche Tabelle eben nicht verpflichtend für die Mitglieder des BVSK ist.
Das bedeutet, dass es gar keine vertragliche (Honorar-)bindung gibt. Außer man ist als Sachverständiger so dumm und lässt sich seine qualifizierte Arbeit möglicherweise geringer vergüten.“
Hallo Andreas,
ich sehe die Problematik darin, dass all die BVSK Veröffentlichungen den Anschein erwecken, die SV auch außerhalb des BVSK, würden sich an deren „Auswertungen“, insbesondere der Nebenkostenpauschalen halten.
Wenn das sogar die Gerichte so sehen, warum wird das in aller Deutlichkeit von Herrn Fuchs nicht öffentlich berichtigt.Ich bin mir nicht sicher ob absprachegemäß Dinge ausgeküngelt wurden, welche uns alle noch viel stärker betreffen als wir annehmen.
Warum kürzen jetzt schon zahlreiche Versicherer die Honorarforderungen der SV auf die vom BVSK falsch erstellte Bruttohonorarliste? Meinen Sie da wurde kein Abkommen getroffen?
Oder können Sie mir sagen wie ein Herr Fuchs Honorarveröffentlichungen machen kann, welche noch unter den minimalsten „Abfragewerten“ der BVSK Mitgliedern liegen?.
Der BVSK behauptet sogar schriftlich, dass diese Werte aus den Abfragen 2005/2006 stammen. Wie geht das denn statistisch, wenn sogar die einzelnen Minimalwerte unterschritten werden? Kann mir jemand erklären woher diese Werte kommen sollen.
Statistisch war das nicht möglich, nur zweckbezogen gelogen.
Ich glaube durchaus dass Sie sich nicht an Absprachen halten, aber es bleibt die Frage offen, warum veröffentlicht der BVSK dann nachweisbar falsche(Ca.50%unter Normalwert)Bruttohonorarpauschalen die angeblich die Mitglieder einhalten, was sie aber anscheinend doch nicht tun? Wer lügt da?
Wieviel ist so eine veröffentlichte Falschinformation durch den größsten und besten Sachverständigenverband, den Versicherern Wert?
Wer profitiert an diesen Falschinformationen?
Ein Schelm wer böses dabei denkt.
MfG
F.Hiltscher
Noch was zu den falschen BVSK Veröffentlichungen.
Gibt es kein Rechtsmittel dafür, dass der Schaden welcher durch diese vorsätzlichen Falschinformationen des BVSK entsteht, auch wieder gutgemacht wird?
Dem Herrn Fuchs scheint es ja ganz recht zu sein, weil er gegen die Verbreitung u. Verwendung der falschen Bruttohonorarwerte nichts unternimmt. Das beweist doch m.M. schon klar die Absicht einer weit gestreuten Falschinfo..
Oder darf jeder unbehelligt Falschinfos verbreiten, welche Dritten erhebliche Schäden zufügen?
Wo sind übrigens heute die Juristen?
MfG
F. Hiltscher
„Wo sind übrigens heute die Juristen?“
Im Wochenende. :-))
Hallo Herr Hiltscher,
ich stimme Ihnen zu, dass es absolut dumm (oder ein Geniestreich in die andere Richtung) von Herrn Fuchs ist dieses Gesprächsergebnis als positiv oder vorteilhaft zu verkaufen.
Zuerst sollte das Gesprächsergebnis ja sogar „Gersprächsergebnis BVSK-Versicherungen“ heißen, was in den einzelnen Landesgruppen zu heftigen Reaktionen geführt hat.
Der BVSK-Landesvorsitzende ist leider in der Sitzung, in der Herr Fuchs das Ergebnis in Baden-Württemberg völlig eingeknickt und auf Fuchens Linie umgeschwenkt, obwohl mein Kollege vorher noch mit ihm telefoniert hat und wir uns einig waren, dass es sich bei diesem Ergebnis nur um einen üblen Scherz handeln kann und dass diese Tabelle nicht haltbar ist.
Herr Fuchs hat meines Erachtens nicht unbedingt ein „Mandat der Versicherungswirtschaft“, sondern ein übersteigertes Ego und Geltungsbedürfnis.
Unser Büro hat Herrn Fuchs bereits mehrfach schriftlich aufgefordert die „SSH-Kollegen“ aus dem Verband zu werfen, da diese gegen jede SV-Ordnung verstoßen, die man sich vorstellen kann. Sein Kommentar: „Sind wir doch froh, dass wir die SSH’ler haben wegen der Beitragszahlungen.“
Für den Fuchs ist der BVSK m.E. eine Möglichkeit gutes Geld zu verdienen, sich zu profilieren und den Weg mit dem geringsten Aufwand (bspw. durch das Gesprächsergebnis) zu gehen.
Zur Zeit formieren sich jedoch ein paar Kollegen. Wir werden im nächsten Jahr sehen was passiert. Zumindest im Bereich CE-Kürzungen hat er immerhin eingelenkt.
Grüße
Andreas
…nee, noch ist kein Wochenende
@ Hiltscher: Wenn das Gericht sagt, weil der SV nicht im BVSK sei, müsse er sich ohnehin nicht an die Tabelle halten, trägt das den von Ihnen vermuteten Umkehrschluss nicht. Es ist saubere und nicht zu beanstandende gerichtliche Arbeitstechnik, von „groß“ nach „klein“ zu prüfen. Wenn es dann schon an der fehlenden Mitgliedschaft scheitert, stellen sich alle anderen Fragen nicht mehr und können zur Seite gelegt werden. Insbesondere muss im Fall eines Nichtmitgliedes nicht entschieden werden, wie es bei einem Mitglied wäre.
@ Hunter und Willi Wacker: Der Gedanke, der SV verzichte auf einen Schadenersatzanspruch des Geschädigten, ist mir nicht nachvollziehbar. Der Schadenersatzanspruch entsteht doch nur maximal in Höhe der Rechnung. Würde der SV dem Geschädigten das Gutachten schenken, entstünde insoweit kein Schadenersatzanspruch. Berechnet er 100 EURO, entsteht der Anspruch in der Höhe, bei 200 EURO in jener Höhe, und so weiter. Auf einen Anspruch, der gar nicht entstanden ist, kann auch niemand verzichten.
Schönes Wochenende,
Joachim Otting
????
Hallo Hunter,
was Herr Otting meint, ist ganz einfach:
Nur das, was der SV berechnet ist auch Schadenersatz für den Geschädigten.
Nehmen wir zwei identische Gutachten (auch wenn es die in der Praxis nicht gibt) und einmal berechnet der SV dem Geschädigten 500,00 Euro und einmal (weshalb auch immer) berechnet er dem Geschädigten nur 400,00 Euro.
Dann ist der Schadenersatz im zweiten Fall nicht plötzlich 500,- E, sondern auch nur 400,- E, weil das am Ende der Rechnung ganz unten steht.
Sollte in der zweiten Rechnung 500,- ganz unten stehen, weil der SV nicht wusste, dass er weniger abrechnen muss/soll/darf/wie auch immer, dann ist das der Schaden, wenn der SV dann nachträglich dummerweise auf 100,- E verzichtet, dann müsste er richtigerweise die Rechnung auch abändern. Und somit schließt sich der Kreis. Der Geschädigte bekommt den tatsächlichen Schaden.
Grüße
Andreas
Was Herr Otting schreibt ist schon verständlich.
Hat jedoch keinen Bezug zu den oben angesprochenen wesentlichen Themen. Wettbewerbsverstoss, Vertrag zu Lasten Dritter….
Dafür die 4 Fragezeichen. Herr Otting weiß schon, wofür diese stehen.
Hunter schrieb in diesem Strang:
„Hunter Freitag, 14.11.2008 um 18:04 Unter schadensersatzrechtlicher Betrachtung müsste es doch so sein, dass der Geschädigte für den Fall, dass das Gutachten durch einen BVSK-Sachverständigen erstellt wird und die gegnerische Versicherung zum Umfeld des Gesprächsergebnisses BVSK/HUK gehört, er dem Gutachter nur das reduzierte Honorar ausgleicht und der Versicherung gegenüber den Anspruch auf Erstattung des vollständigen SV-Honorares in Ansatz bringt?“
Darauf bezieht sich meine Stellungnahme, die mit den “ oben angesprochenen wesentlichen Themen. Wettbewerbsverstoss, Vertrag zu Lasten Dritter…“ in der Tat wenig zu tun hat. So wenig wie Hunters Ausführungen, auf die ich mich bezog. Manchmal entwickeln sich Themen eben.
Nur so viel: Es ist kein Vertrag zu Lasten Dritter. Denn weil der Geschädigte den dann niedriger entstandenen Schaden(hoher Schaden ist ja hoffentlich kein Selbstzweck!?) voll und sogar reibungslos ausgeglichen bekommt, geht nix zu dessen Lasten.
Mit sachlichen Grüßen
Joachim Otting
Folgende Fallgestaltung, wie sie des öfteren vorkommt:
Der BVSK-Sachverständige weiß zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht, dass es sich bei der gegnerischen Versicherung um die HUK handelt und erstellt für sein Gutachten eine „normale Rechnung“ gemäß offizieller Preisliste ohne Berücksichtigung der „Sonderkonditionen“ aufgrund des Gesprächsergebnisses BVSK/HUK u.a.
Die HUK reguliert das Sachverständigenhonorar gegenüber dem Geschädigten unter Hinweis auf das Gesprächsergebnis BVSK/HUK und nimmt einen Abzug der Rechnung von z.B. EUR 100,00 vor.
Hat der Geschädigte nun Anspruch auf Erstattung des vollständigen Rechnungsbetrages im Rahmen des Schadensersatzes nach § 249 BGB oder muss er sich mit weniger zufrieden geben, weil sein Vertragspartner mit der gegnerischen Versicherung im Vertragsverhältnis steht?
Welches ist also das erforderliche Sachverständigenhonorar?
Das offizielle oder das des „Verischerungsvertragspartners“?
Ist im Prinzip das gleiche wie bei den unzulässigen Kürzungen im Rahmen der fiktiven Abrechnung. Kürzung auf das Niveau der Partnerwerkstätten und so.
Muss er überhaupt hinnehmen, dass sein Vertragspartner mit der gegnerischen Versicherung (ohne sein Wissen) im Vertragsverhältnis steht, oder kann er nicht vielmehr, nachdem er Kenntnis davon erhält, das Gutachten wegen Verdacht auf Befangenheit seines Gutachters als wertlos zurückweisen?
Interessant bei dem Honorarspielchen ist übrigens auch, was der Fiskus davon hält?
Insbesondere wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Wenn der SV sich seine Rechnung kürzen lässt, muss er die alte Rechnung stornieren und die eine neue Rechnung ausstellen. Das Original der alten Rechnung muss er zurückverlangen.
Oder er bucht den Differenzbetrag aus und teilt dies jedem Rechnungsbesitzer (Original und Kopie) als Zusatz zur Rechnung mit.
Und weil das soviel Arbeit ist (die ja keiner zahlt) und meine Arbeit auch das wert ist, was ich berechne, lasse ich mir keine Kürzungen gefallen. 🙂
Grüße
Andreas
Nicht der Sachverständige bekommt seine Rechnung gekürzt, sondern der Geschädigte erhält im Rahmen der Schadenregulierung eine Abrechnung der HUK mit dem Hinweis, dass man das SV-Honorar auf Grundlage des Gesprächsergebnisses BVSK/HUK gekürzt habe.
Welches ist nun das erforderliche Sachverständigenhonorar gemäß § 249 BGB?
Das gekürzte Honorar oder das gemäß Rechnungsstellung?
Das ist doch klar wie Klosbrühe.
Der Auftraggeber/Geschädigte hat dem Gutachter in voller Höhe sein Honorar zu bezahlen. Der Versicherer hat dem Geschädigten dieses wieder zu erstatten. Zahlt sie nur einen Teilbetrag, muss der Restbetrag eingeklagt werden.
Ergo, die Gesprächsvereinbarung HUK/BVSK ist das Papier nicht wert, auf dem sie steht.
Übrigens, gleiches gilt für die Werkstätten. Auch hier ist Auftraggeber der Fahrzeughalter. Er muss daher auch diese Rechnung begleichen. Gibt die Werkstatt einen Rabatt auf den Auftrag, gehört dieser dem Auftraggeber.
Das Leben kann so einfach sein! Bei HUK keine Abtretung für das Honorar mehr und keine RKÜ für die Reparatur und dem Recht ist genüge getan. Ach so – Anwalt natürlich nicht vergessen – damit es schnell geht mit dem Schadenersatz. Unnötige Kosten in Form von Verzugszinsen für die Versicherungsnehmer sollten wir vermeiden helfen. Ein Nebeneffekt wäre, dass der HUK weniger von den Werkstätten gesponsertes Geld für ihre Preisdrückereien zur Verfügung steht. Was wiederum die Konkurrenz, welche eine ordentliche Schadenpolitik betreibt, stärkt.
MfG SV
M.E. gilt der Vorrang der Leistungsbeziehung bzw. gesetzlichen Schuldverhältnisse.
Kommt der Auftrag an den SV vom Geschädigten, wird diesem das Gutachten in Rechnung gestellt. Der Geschädigte trägt als Auftraggeber die Kosten für das GA. DIESE Kosten kann er im Rahmen des Schadensersatzes bei der Versicherung geltend machen. Kürzungen des Versicherers aufgrund von Absprachen zwischen SV und Versicherung braucht sich der Geschädigte nicht entgegen halten zu lassen.
Macht der SV aus abgetretenem Recht den Schaden geltend und akzeptiert einen Abzug, ist das SEIN Problem. Er könnte jedoch den VOLLEN Rechnungsbetrag geltend machen.
Kommt der Auftrag von der Versicherung, muß sich der SV an etwaige Absprachen mit DIESEM Auftraggeber halten.
Ach ja: so viel zum Wochenende!
Wie lang ist die Urteilsliste SV-Honorar HUK-Coburg – 850 plus? Hier handelt es sich doch wohl ausschließlich um Aufträge direkt vom Kunden. Die Urteilsbegründungen sind mal falsch und mal richtig, das Honorar jedoch war vom Sachverständigen immer leistungsgerecht kalkuliert.
Was uns all die Urteile jedoch auch deutlich zeigen. Nicht der SV giert Geldern hinterher, sondern die Versicherer entziehen bzw. versuchen dem Wirtschaftskreislauf dringend benötigtes Kapital zu entziehen.
100.000 Stellen sind 2009 in der Autoindustrie, insbesondere bei den Zulieferern gefährdet. Vor nicht mal einem Jahr sollten es „nur“ 10.000 verloren gehende Arbeitsplätze sein. Wie kann da gerade die Kfz-Zulieferindustrie, wozu doch wohl die Teilehersteller gehören, sich Preisnachlässe zugunsten von Versicherern wie der HUK Coburg leisten? Wo bleibt da die dringend erforderliche Weitsicht der Unternehmer.
Ist den vielen Managern die Fähigkeit, aus Fehlern zu lernen, wirklich abhanden gekommen oder meint man, die Spezies Steuerzahler wird es schon richten – für immer und ewig?
Soweit mein Beitrag zum Wochenende.
Chr. Zimper
Hi Leute,
Mr. LawShock hat recht.
Der Geschädigte beauftragt den SV. Dieser berechnet sein Honorarar mit X Euro. Diesen Betrag X macht der Geschädigte bei dem Schädiger geltend. Die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung zahlt unter Hinweis auf BVSK-HUK-Tabelle nur den Betrag X-Y. Also ist der Geschädigte um den Betrag Y betrogen, da er Anspruch auf Ersatz des Betrages X hat. Folge: Sofortige Schadensersatzklage gegen Schädiger aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823, 249 BGB.
Auf Absprachen, die die Kürzung um Y rechtfertigen würden, braucht sich der Geschädigte nicht verweisen zu lassen. An diesen Absprachen war der Geschädigte nicht beteiligt, also können sie auch nicht für ihn gelten.
Er muss sich daher Kürzungen auf Grund der Absprache zwischen BVSK und HUK nicht gefallen lassen.
Erstellt der SV das Gutachten auf Grund eines Auftrages der besagten Versicherung, und er ist in die Absprache mit einbezogen, so kann er für das Gutachten nur X-Y berechnen. Dann ist der Minderbetrag Y seine Sache. Wenn er meint, seine Leistung gegenüber der besagten Versicherung nur mit X-Y berechnen zu müssen, obwohl er X beanspruchen könnte, ist das dann sein Geschenk an die Versicherung. Aber Vorsicht! – Schenkungssteuer! SV und Versicherung sind keine Begünstigten, so dass nur der geringste Freibetrag von 3000,- Euro gilt.
MfG
Willi Wacker
genau dies hat der BGH bereits am 23.01.07, Az. VI ZR 67/06 festgestellt, ich weiß gar nicht, warum Ihr immer noch über diese Punkte diskutiert
Beim BGH-Urteil gab es keinen BVSK-Sachverständigen mit vertraglicher Beziehung (Gesprächsergebnis) zur gegnerischen Versicherung (HUK).