Das AG Aachen hat die Beklagte am 15.09.2008 (120 C 225/08) verurteilt, an den Kläger 333,14 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages in Hohe von 212,95 € und der Erstattung der Kosten der erneuten Stellungnahme in Höhe von 120,19 € aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Nach dieser Vorschrift kann der Geschädigte die Haftpflichtversicherung des Schädigers unmittelbar in Anspruch nehmen. Die Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten dem Grunde nach gem. § 7 StVG ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass eine Haftung der Beklagten im vollen Umfang gegeben ist. Die Beklagte ist gem. § 249 BGB dazu verpflichtet, die auf Basis des Schadensgutachtens ermittelten Stundenverrechnungssätze, die kalkulierten vier Arbeitstage sowie die Beilackierungskosten und die Kosten für die Positionen „Farbmusterblech“ und „Mischanlagen“ in voller Höhe an den Kläger zu zahlen. Nach § 249 BGB kann der Geschädigte statt der Herstellung den erforderlichen Geldbetrag verlangen, d. h. der Kläger kann fiktive Reparaturkosten geltend machen.
Der Umfang der von der Beklagten zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten richtet sich nach dem Betrag, der für eine Reparatur erforderlich ist. Aus dem Wort „erforderlich“ leitet der BGH ein sog. Wirtschaftlichkeitspostulat ab, nach dem der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten diejenige zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert (Münchener Kommentar- Oetker, § 249 Rn. 362). Dies bedeutet, bezogen auf die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten, dass der Kläger sich auf der einen Seite auf günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen muss, soweit diese ihm mühelos und ohne Weiteres zugänglich sind (BGH, NJW 2003, 2086 ff.). Auf der anderen Seite ist der Geschädigte jedoch grundsätzlich in der Wahl seiner Mittel zur Schadensbehebung frei und soll im Rahmen des § 249 BGB möglichst vollumfänglich entschädigt werden (BGH, NJW 2003, 2086 ff.). Dies bedeutet weiter, dass der Geschädigte die Werkstatt frei wählen kann und er grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in der markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat (vgl. Müchener Kommentar-Oetker, a.a.O.). Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger den Geschädigten an eine kostengünstigere und gleichwertige Werkstatt, die dieser mühelos erreichen kann, verweist. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die kostengünstigeren, markengebundenen Fachwerkstätten, an die der Kläger durch die Beklagte verwiesen wurde und welche ihr als Grundlage zur Berechnung der fiktiven Reparaturkosten dienten, waren zu weit entfernt und für den Kläger nicht ebenso leicht zu erreichen wie die bei ihm im Ort ansässige, markengebundene Fachwerkstatt, so dass der Kläger durch die Verweisung an diese Werkstätten zu sehr in seinem aus § 249 BGB gewährten Recht auf eigene Schadensbehebung eingeschränkt wäre. Die von der Beklagten empfohlene Fachwerkstatt in Alsdorf bei Aachen ist für den Kläger zwar mühelos zu erreichen, bietet jedoch keinen adäquaten Ersatz für die markengebundene Vertragswerkstatt, die der Kläger als Berechnungsgrundlage für seine fiktiven Reparaturkosten in dem Schadensgutachten herangezogen hat. Dies gilt umso mehr, als der Kläger die markengebundene Fachwerkstatt zugrunde legt, in der er den Wagen gekauft hat und in der er auch regelmäßig das Fahrzeug warten lässt. Diese Werkstatt hat einen Wissens- und Kenntnisvorsprung, über den die von der Beklagten genannte Werkstatt nicht verfügt. Darüber hinaus hat die Beklagte nichts zur Qualifikation der Referenzwerkstatt vorgetragen. Der Kläger muss sich daher nicht auf die markenungebundene Werkstatt in Alsdorf verweisen lassen und kann seiner Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze der Ford Werkstatt zugrundelegen, ohne gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Kosten der Beilackierung und der Positionen „Farbmusterblech“ und „Mischanlage“ sowie der zugrunde gelegten vier Arbeitstage. Das von dem Beklagten vorgelegte Gutachten steht im Widerspruch zu dem Gutachten des Klägers. Rechnet der Geschädigte die Kosten der Reparatur ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die konkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergeben soll (BGH a.a.O.). Dieser Beweis ist dem Beklagten weder im Hinblick auf die monierten Arbeiten noch bzgl. der monierten Arbeitstage gelungen. Ferner hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der Kosten der Stellungnahme in Höhe von 120,19 € gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1VVG. Diese Kosten sind als Rechtsverfolgungskosten gem. § 249 Abs. 2 BGB ebenfalls zu erstatten, wenn der Geschädigte mangels hinreichender Sachkenntnis ohne sachverständige Beratung nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist. Bei der Stellungnahme des Schadensgutachters vom 14.05.2008 handelt es sich um eine Ergänzung des für den Kläger getätigten Sachverständigengutachtens. Diese Ergänzung war erforderlich, um auf die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen gegen die Abrechnung des Schadensgutachtens sachgerecht Stellung nehmen zu können und das weitere Verfahren zu planen. Die Fragen können von einem Laien nicht beantwortet werden, so dass der Kläger die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen für erforderlich erachten durfte. Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen. Die Nebenkosten ergeben sich aus dem Gesetz.
So das eindeutige Urteil des Amtsgerichtes Aachen zu der fiktiven Schadensabrechnung und dem Kläger zustehenden Stundenverrechnungsssätze der markengebundenen Fachwerkstatt. Sowie der Stellungnahmekosten.
Hallo Willi,
jetzt geht es aber wieder Schlag auf Schlag mit den Urteilen bezüglich der Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten bei Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis. Merken die Versicherer denn nicht, dass die Rechtsprechung von den Verweisen auf Referenz- bzw. Partnerwerkstätten nichts, aber auch gar nichts, hält?
Bei Verweis auf Preise der Partnerwerkstätten ( Partner von wem ?) sollte als Erwiderung immer eine Liste der hier aufgeführten Urteile beigefügt werden. Ansonsten lernen die wohl nie.
MfG
Werkstatt-Freund
Hallo Leute,
im Eifer des Gefechtes ist beim Einstellen des Urteils des AG Aachen das Urteilsdatum verlorengegangen. Dieses reiche ich hiermit nach: Urteil vom 15.09.2008 ( 120 C 255/08 ).
Ich bitte, den kurzfristigen Verlust des Datums zu entschuldigen.
Euer Willi Wacker
geschenkt,Hauptsache die Stellungnahmekosten wurden zugesprochen.In einer Zeit,in der alle große Rabatte gewären müssen, weil die Auftragszahlen wegbrechen, halte ich es für besonders wichtig, dass der Sachverständige nochmal Gelegenheit erhält, hier 120,-E mehr pro Fall zu realisieren.Die Versicherungen sollten daher in Zukunft zur Bestandssicherung von versicherungsunabhängigen qualifizierten SV am Markt sogar verpflichtet werden, Kürzungsgutachten zu erstellen.