OLG München nimmt mit klaren Worten zu der Restwertbörse Stellung mit Hinweisbeschluss vom 6.7.2010 – 10 U 2142/10 -.

Die Richter des 10. Zivilsenates hatten über die von der Beklagten eingelegten Berufung gegen das Endurteil des LG München II vom 25.1.2010 zu befinden. In erster Instanz hatte der Kläger mit seiner Klage auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form des Differenzrestwertes und der Nutzungsausfallentschädigung Erfolg. Insbesondere hatte der Erstrichter dem Kläger den von der Beklagten angegebenen höheren Restwert aus der Internetrestwertbörse als nicht relevant verworfen. Nachfolgend der Beschluss des OLG München hinsichtlich der beabsichtigten einstimmigen Zurückweisung der Berufung vom 6.7.2010 – 10 U 2142/10 -:

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

In dem Rechtsstreit

gegen

wegen Schadensersatzes

erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … ohne mündliche Verhandlung am 06.07.2010 folgenden

Beschluss:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten vom 01.03.2010 gegen das Endurteil des LG München II vom 25.01.2010 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 222 II 1 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückzuweisen.

Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung.

Hiervon ausgenommen ist die Entscheidung des Landgerichts über die Erstattungspflicht außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

2. Es wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung bis zum

06.08.2010

gegeben (§ 522 II 2 ZPO).

Wichtige Hinweise:

• Die vorstehende Frist kann nur ganz ausnahmsweise aufgrund eines schriftlichen, eingehend begründeten und hinsichtlich des tatsächlichen Vortrags nach Maßgabe des § 264 I ZPO glaubhaft gemachten Antrags verlängert werden (vgl. zu den strengen Anforderungen an eine Verlängerung der Hinweisreplikfrist OLG Rostock OLG-NL 2004. 228 und NJOZ 2004, 680).

• Der Hinweis nach § 522 II 2 ZPO dient nicht der Verlängerung der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist (OLG Koblenz NJOZ 2007, 698; Senat in st. Rspr., grdl. Beschl. v. 17.09.2008 – 10 U 2272/08; Eichele/Hirtz/Oberheim, Berufung im Zivilprozess. 2. Aufl. 2008, Kap. XIV Rz 49 m.w.N.); neuer Sachvortrag ist nur in den Grenzen der §§ 530, 531 II 1 ZPO zulässig (BGHZ 183, 124 = NJW 2005, 3067), wobei die Voraussetzungen des § 531 II 1  ZPO glaubhaft zu machen sind (§ 531 II 2 ZPO).

3. Nach Sachlage empfiehlt es sich, die Rücknahme der Berufung binnen dieser Frist zu prüfen.

Gründe:

I. Eine Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die erstistanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 I Fall 1 i. Verb. m. § 546 ZPO) oder die Tatsachenfeststellung unrichtig ist (§ 513 I Fall 2 i. Verb. m. § 529 I Nr. 1 ZPO) oder neue berücksichtigungsfähige Angriffs- und Verteidigungsmittel vorliegen (§ 513 I Fall 2 i. Verb. m. §§ 529 I Nr. 2, 531 II ZPO).

Dabei hat eine Berufung nur dann Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 522 II 1 Nr. 1 ZPO, wenn eine Abänderung des Ersturteils zugunsten des Berufungsführers zu erwarten ist, was nur bei einem durchgreifenden Fehler des Ersturteils zu bejahen ist.

II. Dies zugrundegelegt, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sorgfältig begründete Entscheidung des LG München II Bezug, in der – mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren – zu allen relevanten Punkten zutreffend Stellung genommen worden ist.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist zu bemerken:

1. Im Rahmen der Berechnung der Schadenshöhe greift der Berufungsführer ohne Erfolg die Festsetzung eines Restwerts von 4.000,00 € durch den Erstrichter an.

Der Erstrichter ist von diesem Betrag im Anschluss an das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Kfz-Sachverständigen … vom 18.08.2007 ausgegangen.

Der Beklagte verweist dagegen auf ein von ihm über das Internet eingeholtes Kaufangebot in Höhe von 7.000,00 € und begründet damit seine Absicht, dass der im Gutachten … ermittelte Restwert von 4.000 € fehlerhaft sei und der tatsächliche Restwert durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen hätte ermittelt werden müssen.

a) Die Berufungsbegründung geht an den rechtlichen Grundsätzen der Schadensabrechnung auf Basis das Wiederbeschaffungsaufwands vorbei.

Der Kläger ist „Herr des Restitutionsgeschehens“ (BGH NJW 1993, 1849) und hat insoweit von der ihm grundsätzlich zustehenden Restitutionsmöglichkeit der Ersatzbeschaffung unter Veräußerung des Unfallfahrzeugs Gebrauch gemacht. Er hat nach Ermittlung des Restwerts durch einen Sachverständigen sein Unfallfahrzeug zum gutachterseits festgestellten Restwert von 4.000,00 € veräußert. Die Höhe seines Anspruchs auf Schadensersatz nach § 249 II S. 1 BGB wurde vom Erstrichter daher zu Recht nach der Differenz zwischen dem unstreitigen Wiederbeschaffungswert vom 21.800,00 € und dem tatsächlich erzielten (und sachverständigenseits bestätigten) Restwert von 4.000,00 € bestimmt.

b) Hiergegen konnte der Beklagte lediglich den Einwand erheben, dass der Kläger unter Verletzung seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung, gegen das den § 249 II BGB prägende Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe. Dies lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht ableiten.

Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung (z.B.: NJW 2007, 29; NJW 2005, 3134) davon aus, dass auch die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit steht und der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner Individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat.

Diesem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt dar Geschädigte jedoch in aller Regel, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH NJW1993, 1849, 1851; NJW 2000, 800, 803),

Das bedeutet natürlich nicht, dass der Geschädigte von Überlegungen und der Wahrnehmung von Möglichkeiten zur Erzielung eins höheren Preises grundsätzlich befreit wäre. Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten, die ihm unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation zumutbaren Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Restwerts wahrzunehmen.

Gegen diese Verpflichtung hat der Kläger jedoch nicht verstoßen:

aa) Der Kläger war grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Er kann deshalb nicht auf den höheren Restwert verwiesen werden, der aus diesem Sondermarkt für spezialisierte Restwertaufkäufer wohl erzielt worden wäre (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2008, 353, 356).

bb) Dem Kläger kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nach dem Unfall vom 12.08.2007 bereits am 30.08.2007 das beschädigte Fahrzeug zu dem im Gutachten genannten Restwert veräußert hat, ohne abzuwarten, bis der Beklagte ein höheres Angebot vorgelegt hat.

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die Haftpflichtversicherung des Schädigers vor Veräußerung darauf hinzuweisen, dass er auf der Basis des ihm vorliegenden Sachverständigengutachtens vorgehen werde (Senat, Hinweis v. 17.01.2007 – 10 U 5316/06); erst recht ist er nicht verpflichtet, die Haftpflichtversicherung des Schädigers zur Abgabe eines höheren Restwertangebote aufzufordern (BGH NJW1993, 1849[1851 unter II 4]; 2005, 3134 [3135 unter II 3]; Senat DAR 1999, 407 = OLGR 1999, 407; Hinweis v. 17.01.2007 – 10 U 5316/06, OLG Saarbrücken 12.11.2002 -3 U 790/01-25; zuletzt OLG Düsseldorf VersR 2006, 1657; h. M. in der Obergerichtlichen Rechtsprechung [die gegenteilige und, wie das OLG Düsseldorf a.a.O eingehend dargelegt hat, offensichtlich unzutreffende Entscheidung OLG Köln SP 2005, 196 = NJW-Spezial 2005, 449 ist vom 15. ZS des OLG Köln in seinem Urt. v. 29.o8.2006 – 18 U 38/06 [Juris] = Verkehrsrecht aktuell 2006, 183 [nur Ls.] aufgegeben worden: überholt ebenfalls OLG Hamm NJW 1992, 3244]).

cc) Die vom Beklagten vorgelegten Restwertangebote aus einer Internetbörse über 7.000,00 € datieren vom 02.10.2007 (Anlage B1) und waren für den Kläger deshalb zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht relevant. Das Angebot einer Versicherung muss rechtzeitig vor der Veräußerung durch den Geschädigten vorgelegt worden sein; eine spätere Vorlage, etwa gar erst im Prozess, ist unbeachtlich (OLG Celle OLGR 2003, 80; Senat, Hinweis v. 17.01.2007 – 10 U 5316/06).

dd) Auch aus der vom Berufungsführer zitierten Entscheidung des BGH vom 13.10.2006 (MDR 2010, 205/206) folgt nicht, das sich der Kläger sich nicht auf das Gutachten … verlassen durfte, weil der Sachverständige nicht 3 Angebote des regionalen Marktes nachgewiesen hat.

Der BGH hat in dieser Entscheidung zunächst nochmals bestätigt, dass der Geschädigte auf die Aussage eines Sachverständigengutachtens, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, vertrauen darf.

Der BGH hat im Entscheidungsfall zwar die Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands durch das Berufungsgericht auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens anerkannt, weil es Zweifel an der korrekten Schadensermittlung durch den privaten Sachverständigen hatte. Er hat die Vorgehensweise des Berufungsgerichts hierbei als zulässige Schadensschätzung nach § 287 ZPO anerkannt, damit aber keineswegs den Grundsatz aufgestellt, dass der Schadensminderungspflicht eines Unfallgeschädigten nur dann genügt wird, wenn er auf ein privates Schadensgutachten vertraut, welches auf mindestens 3 Angeboten des regionalen Marktes beruht. Die Entscheidung des BGH bestätigt deshalb nur, dass es dem Tatgericht unbenommen bleibt, bei nicht ausreichender Darlegung der Anknüpfungstatsachen durch den Sachverständigen, eigene gutachterlich unterstützte Feststellungen zu treffen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Erstrichter ausgeführt, dass er an der sachlichen Richtigkeit des im Gutachten festgestellten Restwerts keine Zweifel habe, wenn des Gutachten von einem anerkannten Sachverständigen erstellt worden sei. Diese – zwar sehr knappe – Begründung, kann von der Berufung nicht mit Erfolg angefochten werden. Einwendungen gegen die Sachkunde des Sachverständigen sind nicht vorgetragen. Die Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des Gutachtens werden nur mit den vorgelegten Internetangeboten begründet, die jedoch für die Ermittlung des Restwerts nicht relevant sind, weil sie nicht den örtlichen Markt, auf dem sich der Geschädigte schadensmindernd umzuschauen hat, widerspiegeln. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass eines dieser Angebote von einem ortsnahen Anbieter aus … stammt. Es verbleibt gleichwohl bei einem Restwertangebot aus dem Internet, auf welches sich der Geschädigte nicht verweisen lassen muss.

Im Übrigen bestand für den Kläger auch kein Anlass, die Bewertung des Realwerts im erstellten Schadensgutachten anzuzweifeln. Der Gutachter … hat unter ausführlicher Darlegung der erforderlichen Reparaturmaßnahmen einen Reparaturaufwand von 20.607,98 € bei einem unstreitigen Wiederbeschaffungswert von 21.800 € errechnet, sodass im Vergleich mit diesen Zahlen der vom Sachverständigen geschätzte Restwert von 4,000,00 € durchaus plausibel erscheint.

Im Übrigen wurde dem Versicherer auch eine handschriftliche Berechnung des Sachverständigen … vorgelegt (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 08.02.2009 Seite 8 in Verbindung mit Anlage K22), die der Akte zwar nicht beiliegt dem Beklagten aber bekannt sein müsste.

3. Die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung wurde vom Landgericht ausführlich und zutreffend begründet, so dass auf die Ausführungen unter Ziffer 1.3.2.2. der Entscheidungsgründe des Urteils vom 25.01.2010 Bezug genommen wird. Die hiergegen gerichteten Angriffe sind ohne Aussicht auf Erfolg:

a) Weder der Kläger noch das Landgericht sind davon ausgegangen, dass der Kläger wegen der Sonderausstattungen des klägerischen Unfallfahrzeugs von der Pflicht befreit war, sich nach einem Ersatz umzuschauen. Die Sonderausstattungen sind lediglich insoweit relevant, als es nachvollziehbar ist, dass die zahlreichen Sonderausstattungen, auf deren Ersatz der Kläger ebenfalls einen Anspruch hat, die Suche nach einem geeigneten Ersatzfahrzeug erschwert haben.

b) Der Kläger hat auch nicht viel nutzlose Zeit bei der Suche nach einem geeigneten Ersatzfahrzeug verschwendet. Er hat völlig berechtigt zunächst versucht, ein Fahrzeug mit gleichwertiger Ausstattung als Neufahrzeug oder Gebrauchtfahrzeug zu erwerben. Er wurde hierbei auch vom … , der Automobilverkäufer ist, fachmännisch unterstützt. Dass er diese Bemühungen schließlich mangels eines raschen Erfolgs abgebrochen und stattdessen ein bereitstehendes ähnliches Lagerfahrzeug erworben hat, macht die vergebliche Suche noch nicht zu einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

4. Dem Kläger sind die aufgewendeten Finanzierungskosten zu erstatten, weil sie einen erstattungsfähigen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 S. 2 BGB darstellen, nachdem die Ersatzbeschaffung dem Kläger ohne Fremdmittel nicht möglich, beziehungsweise nicht zuzumuten war (BGH VersR 1974, 90).

a) Die Notwendigkeit einer Finanzierung des neu angeschafften Pkws wurde beklagtenseits nicht bestritten. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung vortragen lässt, dass die Finanzierungssumme deutlich über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt, ist der Einwand nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit der entstandenen Finanzierungskosten (auch nicht teilweise) in Frage zu stellen.

Der Berufung ist zunächst insoweit recht zu geben, als der Beklagte nur die Kosten einer wirtschaftlichen Finanzierung (BGH a.a.O.) schuldet und sich der Schadensersatzanspruch entsprechend § 249 II S, 1 BGB nur auf den zur Wiederherstellung „erforderlichen“ Betrag beschränkt. Maßstab hierfür ist jedoch nicht die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands, sondern der für die Wiederherstellung erforderliche Finanzierungsbedarf. Der Kläger hat nach ausgiebiger Suche ein angemessenes Ersatzfahrzeug erworben und hierdurch den ursprünglichen Zustand im Sinne des § 249 I BGB wiederhergestellt. Für den Erwerb dieses Fahrzeuges sind Finanzierungskosten entstanden, die in geltend gemachter Höhe erforderlich waren, um die Ersatzbeschaffung zu ermöglichen. Auf den Wiederbeschaffungswert kommt es deshalb nicht an. Die entstandenen Finanzierungskosten waren unfallursächlich und auch der Höhe nach zur Schadensrestitution erforderlich.

b) Der Einwand des Beklagten könnte deshalb auch hier wiederum nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Schadensminderungspflicht relevant werden. Insoweit fehlt es der Berufungsbegründung, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Beweislast des Beklagten, an einem überzeugenden Vortrag:

aa) Der Kläger hat den Kaufpreis seines Neufahrzeugs in Höhe von 22.000 € mit einem Darlehen in Höhe von 20.000 € finanziert und die von der Beklagten geleisteten Teilzahlungen als Sondertilgung verwendet Dies hat der Kläger bereits in der Klageschrift auf Seite 4 substantiiert dargelegt. Die dort angegebenen Beträge wurden nicht bestritten. Ebenso wenig wurden die auf Seite 6 der Klageschrift beschriebenen (Sonder-) Tilgungsleistungen bestritten.

Bei einer vergleichenden Betrachtung dieser Angaben entbehrt der Vorwurf der Berufungsbegründung, der Kläger habe unter Verletzung der Schadensminderungspflicht die Finanzierungskosten nicht durch Sondertilgungen in Höhe der erhaltenen Vorschusszahlungen, jeglicher Grundlage.

Der Beklagte hat am 27.09.2007 an den Kläger 5.000,00 € und direkt an die finanzierende Bank 2.267,50 € ausbezahlt. Der Kläger hat ausweislich der Anlage K11 spätestens am 12.10.2007 5.000,00 € als Sondertilgung auf das Finanzierungskonto einbezahlt.

Am 15.10.2007 und 30.01.2008 hat der Beklagte weitere Zahlungen an den Kläger in Höhe von 3.734,02 € bzw. 3.362,48 € geleistet. Am 12.02.2008 hat der Kläger ausweislich der Anlage K10 9.364,00 € getilgt und damit bereits überobligatorisch Tilgungsleistungen erbracht.

Als weitere Teilleistung erhielt der Kläger lediglich noch am 28.03.2008 einen Betrag in Höhe von 511,22 € ausbezahlt.

bb) Bei dieser Tatsachengrundlage kann dem Kläger entgegen der Berufungsbegründung weder vorgehalten werden, dass er die Teilzahlungen der Beklagten nicht zur Reduzierung der Finanzierungssumme verwendet hat, noch dass er einen zu hohen Finanzierungsaufwand verursacht hat. Zum Zeitpunkt der Einholung des Finanzierungsangebots lagen noch keine Teilzahlungen der Beklagten vor. Ob der Kläger bei Abschluss des Finanzierungs-Vertrages bereits Kenntnis von der Teilzahlung in Höhe von 3.000,00 € hatte, ist fraglich. Ausweislich der Anlage K9 erfolgte die Unterzeichnung des Vertrags durch den Kläger bereits am 19.09.2007, die Auszahlung dagegen erst am 12.10.2007.

Ohnehin hat der Kläger den an ihn ausgehändigten Betrag in Höhe von 5.000 € (der weitere Betrag von 2.267,50 € wurde direkt an die Bank ausbezahlt) umgehend als Sondertilgung eingesetzt, so dass sich der kausale Schadensbetrag ohnehin nur auf die Bearbeitungsgebühr von 35 € (Anlage K 11) sowie einen allenfalls geringfügigen Zinsschaden beschrankt würde.

cc) Auch der Vorwurf, der Kläger habe unter Verletzung der Schadensminderungspflicht den Finanzierungsvertrag nicht widerrufen, ist nicht haftbar.

Der Klägervertreter hatte schon mit Schriftsatz vom 19.09.2007 {Anlage K7) den Beklagten auf die Finanzierungsnotwendigkeit hingewiesen, ein Finanzierungsangebot der Firma … vom 19.09.2007 beigefügt und Zahlungsfrist zum 25.09.2007 gesetzt. Er hat weiter mit Schriftsatz vom 02 10.2007 (Anlage K8) den Beklagten darauf hingewiesen, dass der Vertrag nunmehr unterzeichnet ist und von der bis 05.10.2007 bestehenden Möglichkeit des Widerrufs Gebrauch gemacht wird, wenn wenigstens eine verbindliche Zusage zum Schadensausgleich vorliege. Auch dies wurde vom Beklagten nicht beachtet.

Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Widerrufsfrist hatte der Beklagte lediglich Teilzahlungen über insgesamt 7.267,50 € erbracht und 3.543,06 [jeweils bei mehreren Streitgegenständen; n. v.]; KG KGR 2007, 466 [teilbarer Streitgegenstand], Wieczorek/Schütze/Gerken a.a.O. § 522 Rz. 85; Schellenberg MDR 2005, 510 [513 unter 12. 13: für mehrere Berufungen]; Eichele/Hirtz/Oberheim a.a.O. Kap. XIV Rz. 74 f.; Thomes/Putzo/Reichold a.a.O. § 522 Rz. 21; Vossler MDR 2006, 722 [723 f. -teilbarer Streitgegenstand]; Zöller/Heßler a.a.O. § 522 Rz, 42).

Der Senat beabsichtigt von dieser Möglichkeit – mit Ausnahme der Rechtsanwaltskosten – Gebrauch zu machen.

Da eine mündliche Verhandlung allein über diesen Streitgegenstand unwirtschaftliche Verfahrenskosten verursachen würde, empfiehlt der Senat den Parteien eine vergleichsweise Einigung dahingehend, dass der Beklagte an den Kläger zur Abgeltung des in Ziffer II des angefochtenen Urteils abgeurteilten Betrags von 718,40 € noch 110,42 € bezahlt und es im Übrigen bei der angefochtenen Entscheidung verbleibt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vom Beklagten zu tragen.

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