Es geschah aber zu der Zeit als ein unbedachter Pkw-Fahrer einem Omnibus ins Heck rauschte und der Busunternehmer ein Gutachten zur Schadenfestellung und Durchsetzung seiner Ansprüche benötigte. Der Busunternehmer ließ sich anwaltlich vertreten, was sich als sehr vorteilhaft herausgestellt hat, denn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die Generali, wollte nicht alles bezahlen.
Das Gutachten, das von unserem Büro gefertigt wurde, beinhaltete neben der Reparatur und Lackierung sämtlicher beschädigter Teile auch die Erneuerung der Werbeaufschrift, die Verrechnungssätze der Mercedes-Werkstatt, in der der Bus repariert werden sollte sowie Kosten für die Überprüfung der Kurbelwelle, da das Kurbelwellenrad durch den Anstoß gebrochen ist, sodass selbst für einen Laien erkennbar eine hohe Krafteinwirkung vorgelegen hat.
Der zuständigen Werkstatt wurde mitgeteilt, dass die Kurbelwelle ausgebaut werden muss und zur Überprüfung an einen spezialisierten Betrieb gesandt werden muss. Der SV der GKK kam im Auftrag der Generali zwei Tage später ans Fahrzeug und wollte der Werkstatt die Überprüfung verweigern.
Und damit nahm das Schicksal seinen Lauf, denn wir erdreisteten uns, dennoch die Überprüfung anzuordnen, um Folgeschäden für den Motor auszuschließen. Die Kurbelwelle wurde also geprüft und etwas bearbeitet, so dass sie wieder eingebaut werden konnte. Die Überprüfung erwies sich also nicht nur aus Sicherheitsgründen, sondern tatsächlich als notwendig.
Der SV der GKK war darüber entweder verärgert oder er konnte es einfach nicht besser, aber in seiner nachfolgenden Schadenkalkulation (Gutachten mag ich das nicht nennen), kalkulierte er zwar die Kurbelwellenkosten, vergaß darüber aber, notwenige Instandsetzungs- und Lackierarbeiten an eindeutig beschädigten Teilen, vergaß die Erneuerung der Werbeaufschrift und kalkulierte einen Abzug für Wertverbesserung für die Erneuerung von Dichtungen und der Kurbelwellenlager.
So kam er auf sage und schreibe etwa 4.000,- Euro geringere Reparaturkosten. Davon abgesehen, dass notwendige Reparaturarbeiten gar nicht berücksichtigt wurden, fehlt mir das technische Verständnis dafür, dass die Erneuerung von Dichtungen und der Kurbelwellenlager zu einer Wertverbesserung von 600,- für den Omnibus führen soll.
In vorliegendem Fall ist das nicht so dramatisch, da der Geschädigte sowohl ein Gutachten eines unabhängigen SV hat als auch anwaltlich vertreten ist. Es gibt aber genug Busunternehmer, die eine eigene Werkstatt haben und die notwendigen Arbeiten im wesentlichen selbst durchführen können.
Sollten diese ohne eigenen SV und ohne Anwalt an ein solches Gutachten geraten, dann hätte zum einen die Überprüfung der Kurbelwelle gefehlt und zum anderen wären notwenige Arbeiten nicht berücksichtigt worden, sodass nicht nur Geld gefehlt hätte, sondern auch noch Spätfolgen zu befürchten gewesen wären. Nichts als Ärger also.
Es kann also nicht deutlich genug gesagt werden:
Nur der unabhängige Sachverständige sorgt für eine ordentliche und ordnungsgemäße Schadenfeststellung und legt den erforderlichen Reparaturweg fest. Sachverständige, die vom Versicherer beauftragt werden, haben am Fahrzeug nichts zu suchen, denn diese sind weisungsgebunden und im Regelfall nicht frei in Ihrer Entscheidung den technisch sinnvollen Reparaturweg zu wählen.
Hi Andreas,
für die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung bestand keine Anspruchsgrundlage zur (Nach-) Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges. Wo steht, dass der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer nachbesichtigen kann? Im § 249 BGB, nach dem der Schädiger Schadensersatz zu leisten hat, steht mit keinem Wort, dass der Schädiger ein Recht hat. Der Schädiger ist Schuldner des Schadensersatzanspruches. Er, nicht der Geschädigte, ist leistungsverpflichtet.
Wenn ein Gutachten eines qualifizierten SV vorgelegt wird, ist dies Basis für die Schadensverpflichtung des Schädigers. Mit dem Gutachten ist der Schaden dargestellt, der Reparaturweg aufgezeigt, die Beweise gesichert und der Schaden beziffert. Damit ist der Geschädigte seiner Beweis- und Darlegungslast nachgekommen.
MfG
Willi Wacker
Der Haftpflichtversicherer hat auch nicht nach einer Nachbesichtigung gefragt, sondern der SV der GKK hat einfach besichtigt, ohne dem Geschädigten oder dessen Anwalt zu informieren.
Die Werkstatt hat nur leider zu spät reagiert…
Grüße
Andreas
@ Andreas
Ein Fahrzeug darf ohne Einwilligung und ohne Wissen des Geschädigten nicht besichtigt werden. Denn Eigentum als schutzwürdiges Recht verpflichtet.
Wird ein unfallbeschädigtes Fahrzeug in die Obhut Dritter (z.B. eines Sachverständigen oder Werkstatt) verbracht, so geht die Schutzpflicht auch auf diesen über.
Das Recht, ein Fahrzeug zu Zwecken der Schadenfeststellung besichtigen zu lassen, hat ausschließlich der Eigentümer.
Konsquenterweise muss der Obhutleistende den Schutz dieses Rechts sicherstellen.
Ohne ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers, darf daher nicht besichtigt werden.
Zuwiderhandlungen können laut §823 BGB Schadenersatzforderungen begründen.
Viele Grüße von Mister L
Hi Mister L,
absolut richtig! Entscheidend ist der Geschädigte. Wenn dieser dem SV den Gutachtenauftrag erteilt, dann erteilt er damit auch die Einwilligung zur Besichtigung, allerdings auch nur seinem SV, den er beauftragt hat und nicht irgendeinen SV der Versicherung, den er gar nicht kennt. Das Besichtigungsrecht folgt aus dem geschützen Eigentumsrecht des Geschädigten an seinem Kfz. Wenn ein Dritter, also fremder SV, das Fahrzeug besichtigt und noch fotografiert, wird in das absolute Eigentumsrecht des Geschädigten eingegriffen. Es bedarf dazu immer der Einwilligung, also der vorhergehenden Zustimmung.
Nach der Rechtsprechung darf die Versicherung nur unter ganz engen Grenzen nachbesichtigen, ansonsten hat sie kein Nachbesichtigungsrecht. Es gibt keine Anspruchsgrundlage für ein Nachbesichtigungsrecht, es sei denn der Versicherungsvertrag würde notleidend sein ( vgl. LG Kleve ). Die rechtswidrig von dem Kfz gefertigten Lichtbilder, die die Versicherung durch ihren nachbesichtigenden SV hat fertigen lassen, muss sie herausgeben, § 985 BGB und wegen der Eigentumsverletzung Schadensersatz gem. §§ 823, 249 BGB leisten.
MfG
Willi Wacker
Mit Verlaub, aber das Fotografieren eines Autos stellt noch keine Eigentumsverletzung dar. Es entsteht auch kein Anspruch auf Herausgabe der Fotos nach § 985 BGB, da der Fotograf Eigentümer der Fotos ist und nicht der Eigentümer des Fahrzeuges. Und schließlich ist durch das Fotografieren auch kein Schaden entstanden, so daß mangels Schaden kein Schadensersatzanspruch besteht.
MfG
Christoph Schepers
Sehr unqualifiziertes Personal! Die Firma GKK Gutachten GmbH hat im Auftrag meiner Versicherung ein Gutachten für mein KFZ erstellt. Das KFZ war ein Totalschaden. Ich habe natürlich selbständig ein KFZ Gutachten erstellen lassen durch einen Staatlich anerkannten TÜV Sachverständigen. Die Gutachten hatten eine Differenz von 5900 Euro!!!! Die Besichtigung meines Fahrzeuges wurde durch die Firma GKK ohne meine Anwesenheit durchgeführt obwohl ich ganz klar gesagt habe ich wäre gern dabei. Der Gutachter hat sich nicht nach wertsteigernde Maßnahmen am Fahrzeug erkundigt und konnte kein AMG Paket von originalen AMG Teilen unterscheiden. Auf Nachfrage beim GKK Gutachter meine er nur ganz trotzig das es nicht seien kann das die Gutachten so weit auseinander sind und mein Gutachten bestimmt ein,, Freundschaft Gutachten“ sei. Das ganze geht nun vor Gericht.