Mit Entscheidung vom 22.11.2010 (2 C 347/10) wurde die HUK 24 AG durch das Amtsgericht Otterndorf zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige hatte aus abgetretenem Recht geklagt.
Amtsgericht
Otterndorf
Geschäfts-Nr.:
2 C 347/10
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kläger
gegen
Firma HUK 24 AG, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. & 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 19.11.2010 am 22.11.2010 durch die Richterin …
für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 273,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 15.09.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 EUR zu zahlen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Kläger können gemäß §§ 398 BGB, 115 VVG die Zahlung des aufgrund der Rechnung der Kläger vom 11.05.2010 (Anlage K 2, Bl. 25 d.A.) noch offenen Betrages in Höhe von 273,84 Euro beanspruchen.
Die Schadenersatzansprüche der Geschädigten … aus dem Verkehrsunfall vom 02.05.2010 in … wurden den Klägern mit Urkunde vom 07.05.2010 abgetreten (Anlage K 3, Bl. 26 d.A.).
Darüber, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs für den Schaden dem Grunde nach in vollem Umfang einstandspflichtig ist, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Beklagte wendet sich lediglich gegen die Höhe der Sachverständigenkosten.
Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass sie berechtigt ist, Einwendungen gegen die Honorarabrechnung vom 11.05.2010 auch unmittelbar gegenüber den Klägern vorzubringen. Dies ergibt sich auch aus der gesetzlichen Vorschrift gemäß § 404 BGB. Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen sind inhaltlich jedoch nicht begründet.
Die in der streitgegenständlichen Rechnung vom 11.05.2010 aufgeführten Rechnungspositionen erscheinen angemessen und sind deshalb auch insgesamt in voller Höhe erstattungsfähig, vgl. §§ 249 BGB, 287 ZPO.
Grundsätzlich kann ein Geschädigter den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag ersetzt verlangen, § 249 BGB. Hiervon umfasst sind nach ständiger Rechtsprechung die Kosten für ein Sachverständigengutachten. Der Ersatzanspruch eines Geschädigten ist lediglich dadurch begrenzt, dass es sich um Kosten handeln muss, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen aus zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist hierbei grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet. Insbesondere muss der Geschädigte keine Preiskontrolle durchführen (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 ff.).
Das Gesprächsergebnis in der BVSK mit den Versicherungen ist keine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige. Der Geschädigte muss sich nicht auf die dortigen Sätze verweisen lassen. Indem die Kläger vorliegend eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschale als Grundgebühr neben konkret ausgeführten Leistungen in Rechnung gestellt haben, ist diese Honorarforderung gemäß den §§ 315, 316 BGB nicht zu beanstanden (vgl. BGH, NZV 2007, 162 ff.). Dass eine erkennbar deutliche Erhöhung des Honorars vorgelegen hat, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass nach eigenem Vortrag der Beklagtenseite ein BVSK-Wert von 351 EUR vorliegend gegeben ist, wohingegen lediglich 175,50 EUR zum Ausgleich gebracht wurden, liegt das Sachverständigenhonorar nur etwa 28 % über dem Satz der BVSK Tabelle.
Darüber hinaus wendet sich die Beklagte gegen die Zusatzkosten für die Fahrtkosten, Lichtbilder, Porto/Telefon/Auslagen, einem zweiten Fotosatz sowie Schreibkosten mit dem Argument, dass solche Kosten nur bei tatsächlichem Anfall erstattungsfähig, nicht nachvollziehbar und nicht angemessen seien. Auch mit diesem Einwand vermag sie nicht durchzudringen.
Im Originalgutachten befinden sich sieben Lichtbildaufnahmen. Mithin sind die Zusatzkosten für Lichtbilder nicht zu beanstanden. Die Höhe der Kosten wird vom Sachverständigen mit 2,50 EUR pro Aufnahme beziffert sowie für den zweiten Satz in Höhe von 1,80 EUR pro Aufnahme. Dieser Ansatz erscheint dem Gericht nach § 287 ZPO angemessen, da er neben der Anfertigung der digitalen Lichtbildaufnahmen auch die Kosten für den Ausdruck der Bilder beinhaltet. Zwar liegt der in Rechnung gestellte Betrag für den ersten Fotosatz (2,50 Euro je Foto) leicht über dem Honorarkorridor HB III, wonach durchschnittlich ein Betrag von 1,96 Euro bis 2,46 Euro geltend gemacht wird. Diese Überschreitung ist jedoch sehr geringfügig und die Gebühr für den zweiten Satz Lichtbilder (1,80 Euro je Foto) liegt deutlich im Bereich des Honorarkorridors HB III, der 1,06 Euro bis 2,07 Euro beträgt. Auch ist es erforderlich und angemessen einen zweiten Satz Lichtbilder für den Geschädigten herzustellen.
Insofern sich die Beklagtenseite gegen den pauschalen Ansatz von 18,50 EUR für „Porto/Telefon/Auslagen wendet, ist festzuhalten, dass auch ein Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 20 % des Kostenwertes als Auslagenpauschale beanspruchen und hierneben tatsächlich entstandene Kosten für Kopien usw. in Rechnung stellen kann, ohne auf irgendwelche Flatrates verwiesen zu werden. Es kann dem Sachverständigen nicht ernsthaft zugemutet werden, sämtliche Kosten für Telefon, Kopien usw. aus seiner Monatsabrechnung herauszurechnen und einzeln auf die Kunden umzulegen. Der damit verbundene Zeitaufwand dürfte den Ansatz der geltend gemachten Pauschale der Höhe nach deutlich übersteigen. Des Weiteren liegt der Honorarkorridor HB III hier zwischen 13,26 Euro und 23,12 Euro.
Auch die in Rechnung gestellten Schreibgebühren in Höhe von 21,00 Euro sind nicht zu beanstanden. Das streitgegenständliche Gutachten beinhaltet 18 Seiten. Danach wurden Schreibkosten von 1,17 Euro je Seite in Rechnung gestellt. Dieser Betrag liegt deutlich unter dem durchschnittlichen Honorarkorridor HB III, denn dieser liegt zwischen 2,19 Euro und 3,40 Euro je Seite. Der Einwand der Beklagten, Schreibgebühren würden hier gar nicht anfallen, kann nicht nachvollzogen werden, denn auch wenn das Gutachten am Computer erstellt wurde, fallen naturgemäß auch dadurch Schreibkosten an (Papier- und Druckerkosten, u. a.).
Die von den Klägern in Rechnung gestellte Fahrkostenpauschale in Höhe von 35,00 Euro liegt zwar über dem Honorarkorridor HB III, denn danach beträgt der durchschnittlich in Rechnung gestellte Betrag für pauschale Fahrtkosten zwischen 18,06 Euro und 23,46 Euro. Diese Überschreitung der Durchschnittswerte ist jedoch nicht besonders gravierend und bei der Gesamtbetrachtung der streitgegenständlichen Rechnung erscheint es aufgrund dieser Position auch nicht gerechtfertigt, hier einen Abzug vorzunehmen, denn zum Teil liegen die in Rechnung gestellten Positionen – wie dargelegt – auch deutlich unter den durchschnittlichen Werten (§ 287 ZPO).
Die Kläger haben gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der geltende gemachten Zinsen in Höhe von 5,19 EUR und der Mahnspesen in Höhe von 5,00 EUR. Die darlegungs- und beweispflichtigen Kläger haben nicht dargelegt, wann genau die Beklagte die weitere Zahlung verweigert hat bzw. wann der Verzug eingetreten ist. Das Gericht konnte daher nicht überprüfen, ob und für welchen Zeitraum die Zinsen in Höhe von 5,19 EUR geltend gemacht werden können. Des Weiteren haben die Kläger nicht dargelegt, was genau mit den Mahnspesen geltend gemacht werden soll. Bei einer Mahnung der Beklagten durch die Kläger können diese pro eigene Mahnung 2,50 EUR als Verzugssachen geltend machen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 286 Rn. 45). Die Kläger hätten darlegen müssen mit welchen Schreiben sie die Beklagte gemahnt haben.
Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 ZPO. Die Klage wurde der Beklagten am 14.09.2010 zugestellt.
Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der Hauptforderung im Verzug. Sie hatte vor Einschaltung des Rechtsanwaltes durch die Kläger lediglich 175,50 EUR überwiesen und weitere Zahlungen endgültig verweigert. Ob die Kläger die Rechtsanwaltskosten beglichen haben und der Prozessbevollmächtigte den Klägern die Kosten bereits in Rechnung gestellt hat, ist unerheblich. Es bestünde grundsätzlich ein Freistellungsanspruch der Kläger gegenüber der Beklagten. Ein solcher wandelt sich in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH NJW, 2004, 1868 bis 1870: zitiert nach juris),
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine teilweise Kostentragung durch die Kläger gemäß § 92 Abs. 1 ZPO kam nicht in Betracht. Die Zuvielforderung der Kläger war geringfügig, da sie lediglich 4 % ausmacht. Auch wurde durch die Zuvielforderung keine höheren Kosten verursacht.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Wieder ein Urteil, in dem festgestellt wurde: „Das Gesprächsergebnis der BVSK mit den Versicherungen ist keine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige. Der Geschädigte muss sich nicht auf die dortigen Sätze verweisen lassen.“ Also ist das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg kein Vergleichsmaßstab. Hallo Herr Fuchs, haben Sie das zur Kenntnis genommen? Kungeleien mit der HUK-Coburg zahlen sich letztlich nicht aus.
„Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass sie berechtigt ist, Einwendungen gegen die Honorarabrechnung vom 11.05.2010 auch unmittelbar gegenüber den Klägern vorzubringen. Dies ergibt sich auch aus der gesetzlichen Vorschrift gemäß § 404 BGB.“
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Wenn ich recht informiert bin, trifft das lediglich auf Einwendungen zu, die zur Zeit der Abtretung bereits gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. In aller Regel wird aber die Abtretung vor Erstellung des Gutachtens erfolgen. Wie soll das also gehen – rückwirkend?
Außerdem – leider wieder ein Urteil das zwar im Ergebnis richtig ist, aber wieder mit dieser unsäglichen Preisvergleicherer daher kommt. Interessiert die AG-Richter der BGH nicht?
Hallo Leute,
wie EX-BVSKler bereits erwähnt hat, hat die Richterin des AG Otterndorf an der Elbe auch mit diesem Urteil dem Gesprächsergebnis BVSK-Versicherungen eine Abfuhr erteilt. Bereits mit dem Urteil vom 11.11.2010 – 2 C 348/10 – bei CH eingestellt am 26.11.2010 hat sie genau so entschieden, so dass der Liste noch dieses Urteil hinzugefügt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker