AG Salzgitter spricht Geschädigtem bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstatt zu.

Das Amtsgericht Salzgitter hat mit Urteil vom 29.09.2008 (25 C 166/08) dem Geschädigten die im Schadensgutachten aufgeführten Fachwerkstattlöhne auch bei fiktiver Schadensabrechnung zugesprochen und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 74,96 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des ihm entstandenen Schadens aus dem Unfall vom 19.02.2008. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Unerheblich ist, ob der Kläger das Fahrzeug hat reparieren lassen oder nicht. Der Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. ständige Rechtsprechung BGH NJW 2003, 2086 ff. m. w. N.).

Der Kläger ist weiterhin berechtigt, seinen Schaden nach dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigenbüros XX vom 28.02.2008 abzurechnen. Ein Abzug entsprechend dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Prüfbericht vom 05.03.2008 ist nicht vorzunehmen. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dazu genügt jedoch im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Denn Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Der Geschädigte ist dabei sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2003, 2086 ff.) ist im Hinblick auf den Anspruch des Geschädigten auf einen vollständigen Schadensausgleich bei der Prüfung, ob sich der Aufwand der Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. D. h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuelle Kenntnis- und Einflussmöglichkeit sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Das Gericht hat keinen Zweifel an der hinreichenden Ausführlichkeit des vom Kläger eingeholten Gutachtens. Auch sind offensichtliche Fehler nicht erkennbar. Auch der von der Beklagten eingeholte Prüfbericht ist nicht geeignet, den Anspruch des Klägers herabzusetzen. Insbesondere kann dem Kläger nicht der Vorwurf des Verstoßes gegen seine Schadensminderungspflicht gemacht werden. Ausweislich des Prüfberichtes werden die Stundenverrechnungssätze einer Meisterwerkstatt zugrunde gelegt. Das Gericht meint, dass sich der Kläger nicht auf Stundensätze einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss. Vielmehr kann er die Stundensätze einer Markenwerkstatt zugrunde legen. Dafür spricht zum einen, dass der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist. Zum anderen würde bei anderer Sicht die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kläger, würde man ihm die Pflicht auferlegen, sämtliche freien Fachwerkstätten in der Umgebung und auch in weiterer Entfernung aufzusuchen und Angebote einzuholen, erheblichen eigenen Aufwand betreiben müsste. Dazu ist er jedoch als Geschädigter nicht verpflichtet. Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der in Abzug gebrachten Kosten in Höhe von 74,96 €. Die Beklagte war antragsgemäß kostenpflichtig und verzinslich zu verurteilen.

So das überzeugende Urteil der Richterin der 25. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Salzgitter.

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3 Antworten zu AG Salzgitter spricht Geschädigtem bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstatt zu.

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi,
    auch in Niedersachsen verstehen die erkennenden Richter/innen, wie im Falle der Stundenverrechnungssätze auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis zu entscheiden ist. Dieses Mal wieder eine Entscheidung einer Richterin. Prima.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  2. Hunter sagt:

    Habe ich doch glatt überlesen.

    Schon wieder Frauenpower – Respekt!

  3. Babelfisch sagt:

    Ein wohltuend klares Urteil zu dieser Frage. Insbesondere die Ausführungen zum „Prüfbericht“ überzeugen. Weiter so, Willi Wacker!

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