Das Amtsgericht Hattingen (NRW) hat mit Urteil vom 19.11.2008 (10 C 115/08) den Unfallverursacher (VN der Westfälischen Provinzal) dazu verurteilt, an den klagenden Kraftfahrzeugsachverständigen 672,47 € nebst Zinsen aus abgetretenem Recht zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Tatbestand:
Der Kläger ist öffentlich bestellter und vereidigter Kraftfahrzeugsachverständiger. Er macht eine Schadensersatzforderung aus abgetretenem Recht geltend. Als Kfz-Sachverständiger erstattete er im August 2007 für die Geschädigte, die Zeugin V. ein schriftliches Gutachten über Unfallschaden an deren Pkw, Peugeot 607, amtl. Kennzeichen BO- ….. Aufgrund eines Unfalles war die Beklagte der Zeugin gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Der Auftrag zur Gutachtenerstellung war dem Kläger von dem Zeugen H. von der Firma Auto W. in Bochum am 26.07.2007 erteilt worden. Der Kläger besichtigte das Fahrzeug der Geschädigten und erstellte ein Schadensgutachten, für das er der Geschädigten einen Betrag in Höhe von 672,47 € in Rechnung stellte. Mit schriftlicher Erklärung vom 26.07.2007 trat die Geschädigte ihre mögliche Forderung gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten der Gutachtenerstellung an den Kläger ab.
Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung glich die außergerichtlich geltend gemachte Forderung auf Erstattung der Gutachterkosten nicht aus. Im Jahre 2005 hatte die Geschädigte bereits mit ihrem Pkw einen Heckschaden erlitten. Insofern wurden allerdings Reparaturmaßnahmen durchgeführt. Ob diese Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, ist streitig. In dem von dem Kläger erstellten Gutachten war unter der Rubrik „Vorschäden“ festgehalten: „Keine festgestellt“. Ein Mahnbescheid über die klage weise geltend gemachte Forderung ist der Beklagten am 29.01.2008 zugestellt worden. Der Kläger behauptet, der in dem Gutachten nicht berücksichtigte Vorschaden habe auf den kalkulierten Schaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall keinen Einfluss gehabt. Der Vorschaden sei darüber hinaus auch ausrepariert gewesen. Der Kläger beantragte daher, die Beklagte zu verurteilen an ihn 672,47 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass das von dem Kläger erstellte Gutachten auf Grund des nicht berücksichtigten Vorschadens für die Unfallregulierung ungeeignet war. Auf Grund des nicht ordnungsgemäß behobenen Vorschadens lägen die tatsächlichen Reparaturkosten und der Restwert des Fahrzeuges niedriger, als vom Kläger ermittelt. Aus den Entscheidungsgründen: Die Klage ist zulässig und begründet. Das angerufene Amtsgericht Hattingen ist örtlich zuständig gem. § 12 ZPO, da die Beklagte ihren Wohnsitz in Hattingen hat. Die Klage ist auch begründet. Unstreitig hatte die Geschädigten gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG. Hinsichtlich der durch die Erstellung des streitgegenständlichen Sachverständigengutachtens verursachten Kosten ist ein entsprechender Ersatzanspruch der Geschädigten gegen die Beklagte nach § 398 BGB an den Kläger abgetreten worden. Die Geschädigte hatte gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz der Kosten des von dem Kläger erstellten Sachverständigengutachtens. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann ein aus einem Verkehrsunfall Geschädigter grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen (BGH NJW 2007, 1450; Palandt, BGB § 249 Randnummer 40). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das zur Schadensfeststellung erstellte Gutachten objektiv mangelhaft oder unbrauchbar ist (OLG Hamm, NZV 2001, 433). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur zu machen, wenn die Unverwertbarkeit des Gutachtens von dem Geschädigten selbst zu vertreten ist. Vorliegend ist die Frage, ob das von dem Kläger erstellte Gutachten auf Grund des nicht festgestellten Vorschadens aus dem Jahre 2005 zur Schadensberechnung ungeeignet war, zwischen den Parteien umstritten. Auf diese Frage kommt es jedoch letztlich nicht entscheidend an, denn selbst wenn das Gutachten in diesem Sinne unbrauchbar wäre, hätte die Geschädigte diese Unbrauchbarkeit jedenfalls nicht zu vertreten. Nach der Auffassung des OLG Hamm (NZV 2001, 433 ff.) kommt ein solches Vertretenmüssen der Geschädigten grundsätzlich nur dadurch in Betracht, dass ihr ein Verschulden hinsichtlich der Auswahl des Gutachters, der für die unbrauchbare Arbeit verantwortlich ist, vorzuwerfen ist. In diesem Fall müsste sich die Geschädigte entgegen halten lassen, dass die von ihr schuldhaft veranlassten Kosten zur Bemessung der Schadenshöhe von vorne herein untauglich gewesen sind. Für ein derartiges Auswahlverschulden der Geschädigten sind indes keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zum einen hat nicht sie selbst den Kläger als Sachverständigen ausgewählt, sondern der Zeuge H., der Angestellte der Firma Auto W. in Bochum. Zum anderen handelt es sich bei dem Kläger um einen öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kraftfahrzeugschäden, so dass sich schon aus dieser Tatsache die grundsätzliche Eignung des Klägers zur Erstellung eines Unfallschadensgutachtens ergibt. Auch wenn man davon ausgeht, dass ein Vertretenmüssen der Geschädigten hinsichtlich der Unbrauchbarkeit des Sachverständigengutachtens dadurch gegeben sein könnte, dass die Geschädigte einen Vorschaden verschwiegen hat und das Gutachten dadurch ungeeignet ist, ist ein solches Vertretenmüssen der Geschädigten vorliegend nicht anzunehmen. Im Rahmen der Beauftragung des Klägers hätte die Geschädigte nicht von sich aus mitteilen müssen, dass das Fahrzeug im Jahre 2005 einen Heckschaden erlitten hatte. Die Geschädigte durfte grundsätzlich von der Sachkunde des beauftragten Sachverständigen ausgehen und war daher nicht verpflichtet, ohne Nachfrage auf Vorschäden hinzuweisen. Dies gilt erst recht, da hinsichtlich des Vorschadens Reparaturmaßnahmen durchgeführt worden waren und die Geschädigte somit damit rechnen durfte, dass der Vorschaden ordnungsgemäß behoben war. Von dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten, aus dem sich eine nicht ordnungsgemäße Reparatur des Vorschadens ergibt, hatte die Geschädigte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägers keine Kenntnis. Gegen eine Offenbahrungsobliegenheit der Geschädigten spricht schließlich auch, dass sie selbst den Kläger als Gutachter nicht beauftragt hatte. Nach Erstellung des Gutachtens durch den Kläger war die Geschädigte ebenfalls nicht verpflichtet, diesen auf seine falsche Feststellung hinsichtlich vorhandener Vorschäden hinzuweisen. Eine Verpflichtung der Geschädigten aus dem Verkehrsunfall zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens ist nicht anzunehmen. Ein Geschädigter, der einen Kfz-Sachverständigen zur Schadensbegutachtung bestellt, darf vielmehr grundsätzlich davon ausgehen, dass die von diesem getroffenen Feststellungen richtig sind. Eine Kontrollobliegenheit besteht insofern nicht. Nach alledem gilt, dass der Geschädigten ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der durch die Gutachtenerstellung entstandenen Kosten zustand. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das von dem Kläger erstellte Gutachten unter einem Mangel leidet. Ihren Erstattungsanspruch hat die Geschädigte an den Kläger abgetreten, so dass dieser nach § 398 BGB nunmehr Inhaber der Forderung gegen die Beklagte geworden ist. Die Klage ist somit begründet. Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz. So das recht ausführliche aber insgesamt präzise Urteil des Amtsrichters der 10. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Hattingen.
Ein interessantes Urteil, vielen Dank Willi Wacker.
„Eine Verpflichtung der Geschädigten aus dem Verkehrsunfall zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens ist nicht anzunehmen. Ein Geschädigter, der einen Kfz-Sachverständigen zur Schadensbegutachtung bestellt, darf vielmehr grundsätzlich davon ausgehen, dass die von diesem getroffenen Feststellungen richtig sind.“
Durch die Abtretung kann der SV diesen und alle anderen Vorteile des Geschädigten nutzen.