Mit Datum vom 07.10.2008 hat das Amtsgericht Balingen (Gesch.-Nr.: 5 C 368/08) die WGV-Schwäbisch Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung von 770,55 € zzgl. Zinsen verurteilt.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstrittig. Der Kläger macht für die Anmietzeit vom 18.02.2008 bis zum 06.03.2008 einen Betrag in Höhe von 1.906,52 €, abzüglich einer Zahlung der Beklagten von 696,00 €, somit 1.210,52 €, geltend. Dabei geht der Kläger vom Durchschnittnormaltarif der Schwacke-Liste eines Pkw der Gruppe 03 in Höhe von 1.466,55 € aus und hält einen pauschalen Aufschlag von 30 %, somit 439,97 €, für gerechtfertigt. Der Kläger und seine Ehefrau fuhren mit dem Mietwagen im Zeitraum vom 18.02.2008 bis zum 13.03.2008 insgesamt 373 km.
Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, ein Ersatzfahrzeug anzumieten, da ihm noch ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Außerdem habe die Ehefrau des Klägers wegen der eigenen Verletzungen den Mietwagen gar nicht nutzen können.
Schließlich betrage der Normaltarif nach dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts für die Zeit vom 18.02.2008 bis zum 06.03.2008 lediglich 701,79 €. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass ihm der günstigere Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Die Mietpreise der Schwacke-Liste seien überhöht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7,18 StVG, 3, 1 PflVG die Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 770,55 € verlangen.
1. Der Kläger war berechtigt, in der Zeit vom 18.02.2008 bis zum 06.03.2008 ein Ersatzfahrzeug anzumieten.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass dem Kläger noch ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Unstreitig standen dem Kläger zum Unfallzeitpunkt ein Firmenfahrzeug sowie der verunfallte Pkw Opel Corsa zur Verfügung. Jedoch benötigte der Kläger während seiner Arbeitszeiten das Firmenfahrzeug. Der Kläger hat den Pkw Opel Corsa seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt, die den Haushalt führt und die Kinder betreut. Unter diesen Umständen steht dem Kläger ein Ersatzfahrzeug zu, damit die Ehefrau während der Abwesenheit des Klägers – wie sonst auch – einen Pkw nutzen kann.
Ein Ersatzanspruch des Klägers entfällt auch nicht wegen der geringen Fahrleistung während der Anmietzeit. Der Kläger nutzte den Mietwagen nur für eine Fahrleistung von 373 km, somit durchschnittlich 15,5 km am Tag. Grundsätzlich wird von der Rechtsprechung bei einem geringem Fahrbedarf von weniger als etwa 20 Kilometern am Tag ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten verneint. Allerdings handelt es sich bei den 20 Kilometern pro Tag nicht um eine starre Grenze. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in einem Stadtteil von H. lebt und damit in einem ländlichen Gebiet. Daher kann der Kläger gerade für die alltäglichen Kurzfahrten, wie zum Beispiel den Fahrten zum Einkauf, den Fahrten für die Kinder (Schulbesuch, Freizeitaktivitäten, etc.) sowie den Fahrten zum Arzt nicht auf die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln oder eines Taxiunternehmens verwiesen werden. Selbst wenn die notwendigen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi hätten bewältigt werden können, hätte dies einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Geschädigte ist aber im Rahme von § 249 BGB nicht verpflichtet, seine Lebensumstände einzuschränken, solange die Anmietung eines Ersatzfahrzeug nicht lediglich aus reiner Bequemlichkeit erfolgt. Davon kann im Falle des Klägers aber nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Kläger bei der Anmietung des Ersatzfahrzeug annehmen durfte, dass seine Ehefrau regelmäßig zu ihrer Mutter nach … fahren muss, da deren Gesundheitszustand schlecht war.
2. Die Beklagte hat dem Kläger Mietwagenkosten in Höhe von 1.466,55 €, abzüglich der Zahlung von 696,00 €, somit noch 770,55 € zu erstatten.
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Normaltarifs. Das Gericht schätzt den Normaltarif vorliegend gemäß § 287 ZPO auf der Basis des Schwacke-Automietpreisspiegels 2006 auf insgesamt 1.466,55 €. Die Beklagte hat eingewandt, dass der Normaltarif nicht aufgrund der überhöhten Preis der Schwacke-Liste 2006 geschätzt werden könne, sondern die realistischen Werte des Mietpreisspiegels des Fraunhofer-Instituts angewendet werden müssten. Somit betreffen die Einwendungen der Beklagten lediglich die Anwendbarkeit des Schwacke-Preisspiegels allgemein. Die Beklagte trägt nicht vor, weshalb im konkreten Fall die Beträge aus der Schwacke-Liste nicht dem Normaltarif auf dem örtlichen Markt in Hechingen entsprechen. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger die Mietpreise der Schwacke-Liste 2006 zur Schadens-berechnung heranzieht (vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008,1113).
Ein pauschaler Zuschlag von 30 % auf den Normaltarif kann nicht vorgenommen werden. Durch die Geltendmachung eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif macht der Kläger deutlich, dass er tatsächlich einen Unfallersatztarif abrechnet. Die Ersatzfähigkeit von Unfallersatztarifen unterliegt nach der Rechtsprechung des BGH engen Grenzen. Mietwagenkosten, die den Normaltarif übersteigen, kann der Geschädigte nur verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein Normaltarif zugänglich war (BGH NJW 2008,1519). Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb im konkreten Fall die Anmietung eines Fahrzeugs zu einem Unfallersatztarif erforderlich war. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass er das Angebot der Fa. Automobile Z. angenommen habe. Die Fa. Automobile Z. habe ihm ein „Paket“, bestehend aus dem Abschleppen des Unfallfahrzeugs, einem Mietwagen sowie einem Rechtsanwalt angeboten, das er in Anspruch genommen habe. Nach diesem Vortrag hat der Kläger sich weder bei der Fa. Automobile Z. nach dem konkreten Preis für den Mietwagen erkundigt noch hat der Kläger ein Angebot eines anderen Unternehmens eingeholt. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass eine besondere Not- oder Eilsituation vorlag, die die sofortige Annahme des Angebots der Fa. Automobile Z. notwendig machte. Im Ergebnis besteht daher kein Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag auf den Normaltarif.
Soweit das Urteil des AG Balingen, welches ebenfalls die Anwendung der Liste des Fraunhofer Instituts ablehnt und statt dessen die Schwacke-Liste heranzieht. Ein pauschaler Aufschlag zur Schwacke-Liste erfährt allerdings eine Ablehnung durch das Gericht.
Hi Babelfisch,
upps! Jetzt geht es aber wirklich Schlag auf Schlag! Fast jede zweite Stunde ein Mietwagen-Urteil, und dann auch noch aus allen Gegenden Deutschlands. Klasse!
Mit freundlichen Grüssen
Werkstatt-Freund
Die Entscheidungsgründe in diversen Urteilen zu den Mietwagenkosten sind von einer überzeugenden Klarheit getragen und lassen sich auch für das Sachverständigenhonorar als Schadenersatzposition auswerten.
Es ist alles ganz einfach, aber man muss erst einmal praktische Erfahrungen sammeln und Urteile jedweder Art sorgfältigst analysieren.
Zitat Scouty:
„Die Entscheidungsgründe in diversen Urteilen zu den Mietwagenkosten sind von einer überzeugenden Klarheit getragen“
Und wer will es nicht verstehen und rennt immer wieder mit dem Kopf gegen die Wand ?
Unsere oberfränkischen gelben Cobolde…..
Grüße aus der Suhle
Schwarzkittel