Das Amtsgericht Moers hat in einem Urteil vom 13.04.2006, Az: 563 C 569/05 entschieden, dass ein Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 abrechnen kann, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers das vom Geschädigten eingereichte Sachverständigen-Gutachten eines unabhängigen Gutachters durch einen von ihr eingesetzten Gutachter (in diesem Fall „Control Expert") überprüfen lässt.
Das Amtsgericht Moers führte aus, dass die Kappungsgrenze einer 1,3 Geschäftsgebühr nur dann vorliegt, wenn die anwaltliche Tätigkeit nicht umfangreich und nicht schwierig ist. Erst wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist, steht eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG im billigen Ermessen des Rechtsanwaltes. Für die Konkretisierung des Merkmales „umfangreich" kann auf die Judikatur des § 14 RVG zurückgegriffen werden. Danach ist die anwaltliche Tätigkeit dann als umfangreich anzusehen, wenn Fachgutachten studiert worden sind. Die von der Firma Control Expert regelmäßig vorgenommenen erheblichen Kürzungen (Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten, UPE-Aufschläge) erzwingen eine detailierte Auseinandersetzung mit technischen Vorgängen, weshalb das Amtsgericht Moers der Ansicht war, dass hier ein „Studieren eines Fachgutachtens" vorliegt. Es hat daher dem klagenden Geschädigten einen Ersatzanspruch auf Basis einer 1,5 Geschäftsgebühr zugesprochen.
Ich meine, dass dieses Urteil, auch wenn es von einem Amtsgericht stammt, wegweisend für die Abrechnung der Anwaltsgebühren ist. Zugleich zeigt das Urteil auch auf, dass die Versicherung verpflichtet ist, den Mehraufwand zu ersetzen, der durch die – meines Erachtens unberechtigte und nicht zulässige – Nachprüfung von Gutachten eines unabhängigen und freien Sachverständigen verursacht wird.
Obwohl mir das Urteil nur mit geschwärzten Daten vorliegt, gehe ich davon aus, dass dieses Urteil gegen die R+V Versicherung ergangen ist, nachdem diese standardmäßig die Firma Control Expert mit der Überprüfung von Sachverständigen-Gutachten beauftragt und den Rechtsanwälten dann immer inhaltlich gleiche Stellungnahmen zukommen lässt (Stundenverrechnungssätze zu hoch, Entfall Verbringungskosten, UPE-Auschläge, etc.).
Übrigens: Auf einmaliges Nachhaken bei der Versicherung und Hinweis darauf, dass es sich bei dem unsererseits eingereichten Gutachten um das Gutachten eines anerkannten und freien Sachverständigen handelt und unter Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung zum Thema Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge bei fiktiver Abrechnung hat die Versicherung bislang anstandslos die von Control Expert abgezogenen Beträge erstattet, allerdings ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Die von mir sodann abgerechnete Einigungsgebühr wurde bis auf einen Fall anstandslos übernommen.
hallo herr kollege trögl
die entscheidung passt in meinen ordner“gebührenmaximierung“
dort ist bereits abgelegt:AG Wildeshausen v.16.11.2005 4C 245/05 gegen huk-coburg!
aus dem inhalt:
1,8 Geschäftsgebühr:die aussergerichtlichen regulierungsbemühungen sind überdurchschnittlich,wenn der geschädigtenanwalt die gegnerische versicherung mehrfach schriftlich und mündlich zur zügigen bearbeitung der sache auffordern musste und schliesslich sogar den entwurf einer klage fertigen musste.
eine gleichlautende entscheidung des AG Gemünden werde ich vemutlich bald einstellen können.
Hallo Herr Imhof,
brauchen Sie das Urteil im Volltext?
hi kollege trögl
gene,für meine sammlung.
ich auch, ich auch…..
im übrigen zahlt die General(i)versicherung aus München (und ihre hübschen Töchter) mir jetzt jedesmal 1,7 auf erste Anforderung, wenn ich MWK geltend mache…
Gruß aus Ansbach…
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Hallo Herr Kollege,
das Urteil hätte ich auch gerne im Volltext. Bei mir hat das AG Hannover in einer Gebührenfrage 1,3 oder nicht – Gegner HUK-Coburg nun ein Gutachten der RAK Celle in Auftrag gegeben. Ich werde berichten !
Hallo,
neues zu Control Expert, gelesen im neuen Heft 08/06 Fahrzeug + Karosserie. Zweiter Teil eines Berichtes über das jährliche Euroforum über Schadenmanagement. Hier wird über den Vortrag von Gerhard Witte, Firma Control Expert, berichtet. Schlagzeile: 20 Mio Euro Kostenreduzierung durch Schadenbeleg-Prüfungen. Das durchschnittliche Reduzierungspotenzial läge bei Kalkulationen bei etwa 151€ und bei Gutachten bei 266€. In 30% der Fälle würden die Verbringungskosten beanstandet und in 95%!!!!!!!!!!! die Stunden-Verrechnungssätze. Dann der Hammer: Insbesondere dann, wenn bekannt sei, das der Geschädigte fiktiv abrechnen will, werden „erhöhte“ Stundenverrechnungssätze angesetzt.
So, liebe Kollegen: Ihr seid alles Verbrecher!!!!!!!!
Nichts anderes kann man hier rauslesen: Bei fiktiver Abrechnung werden „erhöhte“ Stundenverrechnungssätze angesetzt, sprich, wir kalkulieren absichtlich irgendwelche höheren Stundensätze, um dem fiktiv abrechneneden Geschädigten einen Vorteil einzuräumen. Das wir uns nur an die BGH-Rechtssprechnung halten wird mit keiner Silbe erwähnt geschweige den erörtert. Das unkommentiert in einer Fachzeitschrift, Prost Mahlzeit!
Herr Otting, wenn Sie hier mitlesen, wie stehen Sie den dazu? Ich will Sie nicht angreifen, aber Sie haben ja auch einen Beitrag dort veröffentlicht. Den weiteren Absatz über den Versicherungsbetrug in diesem Heft verkneife ich mir hier jetzt zu kommentieren.
Mfg K.Stoll
Hallo,
um keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen: Herr Otting hat einen von dieser Sache unabhängigen Bericht zur 130% Regel geschrieben.
Mfg. K.Stoll
Hallo Herr Stoll,
in jedem Heft der F+K finden Sie eine Seite Rechtliches von mir. Das bedeutet sicher nicht -aber das meinen Sie wohl auch nicht, denn das wäre ja albern – dass ich für alles verantwortlich bin, was Andere dort schreiben oder was über Andere geschrieben wird.
Das Thema Stundenverrechnungssätze ist m.E. eindeutig: Der Geschädigte darf auch fiktiv den Satz der Marke in seinem Wirtschaftsraum abrechnen. So habe ich es bereits mehrfach geschrieben, und so sieht das auch die Mehrzahl der Instanzgerichte. Es gibt aber vereinzelt abweichende Urteile. Wenn Sie z.B. auf http://www.nrw-e.de gehen und dort als Suchbegriffe „Stundenverrechnungssatz“ und in einem zweiten Arbeitsgang „Stundenverrechnungssätze“ eingeben, finden Sie viele Belege.
viele grüße,
joachim otting
Herr Witte ist auch Gründer der Restwertbörse Auto-Online. Also Versicherungsfreundlichkeit wird großgeschrieben!
Kennt Ihr den:
Zitat Abrechnungschreiben Generali mit Kürzung durch control expert:
.
und ich dachte bisher Audatex arbeitet mit Hersteller bezogenen Arbeitszeiten.
Weis jemand damit was anzufangen?
Mfg
Sir H. M.
Betr.: „Prüfbericht“ von control-expert
Bei dem Wunsch von Geschädigten, einen Fahrzeugschaden auf Basis eines Beweissicherungs-Gutachtens abzurechnen, wird von div. Versicherungen die Fa. control-expert eingeschaltet, welche den Auftrag hat, nach Vorgaben des Auftraggebers die Kalkulationsgrundlagen zu korrigieren und die Kalkulation nach bestimmten Kriterien und gegen die Schadenersatzverpflichtung zu kürzen.
Mit Einschaltung dieser Fa. wird der Eindruck erweckt , als habe die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung hier auf ein qualifiziertes und unabhängiges Kontrollorgan zurückgegriffen, dessen „Erkenntnisse“ für die Schadenregulierung übergeordnet verbindlich seien.
Dies ist ggf. von strafrechtlicher Relevanz, was die Irrtumserregung und Irrtumserhaltung angeht.
Man muss auch unterstellen,dass eine solche Problematik beim Auftraggeber und Auftragnehmer bekannt ist , denn ansonsten wäre nicht nachvollziehbar, warum diese „Testate“ nicht den Verfasser erkennen lassen, wie auch nicht den Auftragsgrund.
Nach diesseitigen Informationen sind mit der Ausstellung solcher “Prüfberichte” gerade keine qualifizierten und unabhängigen Sachverständigen befasst, was bereits die merkwürdigen Kommentare zu gestrichenen Positionen verdeutlichen. Diese Fa. fungiert als Instrument für die Interessen des jeweiligen Auftraggebers unter dem Titel „Schadenersatzverkürzung“. Diese „Regulierungshelfer“ sind übrigens auch Bestandteil des Schadenmanagements und in dieser ihrer Funktion auch so zu behandeln.
Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen sollten sie deshalb ebenso geladen werden, wie der Sachverständige, dessen Kalkulation heruntergerechnet wurde.
Warum bisher vor diesem Hintergrund die Staatanwaltschaften sich mit dieser Erscheinungsform von möglicher Wirtschaftskriminalität noch nicht ernsthaft befasst haben, ist ein Rätsel, was noch aufzuklären sein wird.
Zitat: Balthasar
„Warum bisher vor diesem Hintergrund die Staatanwaltschaften sich mit dieser Erscheinungsform von möglicher Wirtschaftskri-minalität noch nicht ernsthaft befasst haben, ist ein Rätsel, was noch aufzuklären sein wird“.
@Balthasar, weil die meisten nur lamentieren können.
In kürze wird Schwung in die Sache kommen, dann wirds für einige Geschäftsführer und Teilhaber sehr „Schattig“ versprochen.
Zu dem Beitrag des Kollegen Trögl vom 29.06.2006 (letzter Satz) habe ich folgende Frage:
Gibt es Rechtsprechung oder Literatur zu der Frage der Entstehung einer Einigungsgebühr bei Zahlung "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht"? Ich habe es probiert, wurde aber (von HUK-Coburg) mit Hinweis auf BGH, VI ZR 280/05 abgelehnt.
@ Black Shadow vom 19.12.2007 um 11,32 Zu diesem Zeitpunkt haben Sie geschrieben in Punkto ControllExpert kommt Bewegung in Sachen Staatsanwaltschaft/Wirtschaftskriminalität. Wenn es dazu etwas Neues gibt, bitte posten. Vielleicht kann man es derzeit in einer Klage wegen Kürzung der LVM / ControllExpert einfliesen lassen.