Damit aller guten Dinge drei sind, hier noch ein Urteil zur Wertminderung aus Eschweiler (bei Aachen).
24 C 603/06
AMTSGERICHT ESCHWEILER
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
hat das Amtsgericht Eschweiler
im vereinfachten Verfahren gemäß §249 a ZPO
am 01.03.2007
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2006 zu zahlen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Gemäß §§ 7,17 STVG, § 3 Pflichtversicherungsgesetz ist die Beklagte verpflichtet, als Unfallschaden aus dem Ereignis vom 02.09.2006 dem Kläger auch einen merkantilen Minderwert in Höhe von 100,– € zu ersetzen.
Es ist davon auszugehen, dass trotz unstreitig völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung des Unfallschadens ein großer Teil der Kaufinteressenten allein die Tatsache, dass wegen einer Unfallbeschädigung die Fahrertür ausgetauscht worden ist, zum Anlass einer Kaufpreisminderung in diesem Umfang nehmen wird.
Das Vorliegen eines merkantilen Minderwertes kann nicht auf die Fälle beschränkt werden, bei denen eine erhebliche Beschädigung des Kraftfahrzeugs vorgelegen hat. Vielmehr kommt es, da es sich nicht um eine technische Beeinträchtigung handelt, entscheidend auf die Art des Schadens und die Art des beschädigten Fahrzeugs sowie auf die entsprechende Bewertung durch das Käuferpublikum an. Auch Schädigungen leichterer Art können je nach betroffenem Kfz-Teil zum berechtigten Anlass genommen werden, den Kaufpreis zu drücken, wenn der Schaden geeignet ist, beim Kauferpublikum entweder die Befürchtung einer geringeren Haltbarkeit, einer in Zukunft auftretenden optischen oder technischen Veränderung oder auch nur einer geringeren Wertschätzung auf dem Markt zu begründen.
Hierbei ist der Austausch einer Tür sicherlich nicht geeignet, Befürchtungen hinsichtlich der Lebensdauer oder Benutzbarkeit des PKW’s zu begründen, auch wenn es sich um einen offenbarungspflichtigen Schaden handelt.
Hinsichtlich der Wertschätzung des PKW’s muss jedoch von einem gewissen Minderwert ausgegangen werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich beim Fahrzeugtyp um einen Mini-one handelte, der besonders eine bestimmte Käuferschicht anspricht, die Wert legt z.B. auf Originalität und werksgetreue Ausstattung des Fahrzeugs. Bei einem solchen Käuferpublikum kann es zu einer Einschränkung der Wertschätzung kommen, wenn im Fahrzeug nicht mehr die Original-Fahrertür vorhanden ist, sondern eine erst vier Jahre später eingebaute Tür. Insoweit ist auch nicht auszuschließen, dass wegen dieses Umstandes sich Unterschiede in der Lackierung auf Dauer ergeben könnten, die zwar bei einem Nutzfahrzeug oder einem Massenprodukt das Käuferpublikum wenig interessieren, bei einem derartigen „Liebhaber“-Fahrzeug aber für die Wertschätzung von Bedeutung sind.
Insoweit ist auch eine Wertminderung in Höhe von 100,- € gemäß § 287 ZPO nicht zu beanstanden.
Die Zinsanspruch ist begründet gem. §§ 284, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Gegenstandswert: 100,- €
So das zutreffende Urteil aus Eschweiler.