Mit Datum vom 23.10.2008 verurteilt das AG Hof die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 343,94 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher RA-Gebühren und weist die weitergehende Klage ab (Gesch.-Nr.: 15 C 937/08).
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz, konkret Mietwagenkosten, aus einem Verkehrsunfall vom 16.02.2008. Außer Streit steht, daß die Beklagten für die haftungsrechtlichen Folgen dieses Unfallereignisses in vollem Umfang haften.
Das außergerichtlich erholte Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, daß ein Totalschaden vorliegt. Die Klägerin hat am 28.02.2008 ein Ersatzfahrzeug erworben. Im Zeitraum 16.02. bis 28.02.2008 mietete sie, ohne vorher Erkundigungen einzuziehen, bei der Firma T GmbH ein Fahrzeug an. Dieses wurde nach den Preisen der Gruppe 3 berechnet, inklusive Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung jeweils innerorts und Zusatzfahrer mit insgesamt 2.228.87 € brutto.
Das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug der Klägerin war nicht vollkaskoversichert. Dieses Fahrzeug wurde – vor dem Unfall – auch von Herrn X mit benutzt.
Die Klägerin erhält eine monatliche Witwenrente in Höhe von 779,11 €. Auf ihrem Konto befand sich am 16.02.2008 ein Guthaben von 101,27 €. Über einen Dispositionskredit verfügte sie nicht.
Auf die unter Fristsetzung zum 13.03.2008 zur Zahlung angeforderten Mietwagenkosten wurden seitens der Beklagten 1.175,95 € beglichen.
Der Kläger ist der Ansicht, daß der Mietwagenkostenberechnung die Gruppe 5 der Schwacke-Liste 2007 zugrunde zu legen sei, wonach sich noch 840,56 € ergäben. An Nebenkosten seien die hälftige Vollkaskoversicherung, der zweite Fahrer, Zustell- und Abholkosten sowie Kosten der Winterreifen zu ersetzen. Darüber hinaus habe aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin Vorfinanzierungsbedarf bestanden, weshalb ein Zuschlag von 20 % zu erfolgen habe. An Rechtsanwaltsgebühren sei eine 1,5 Geschäftsgebühr angemessen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Schadensberechnung die Ergebnisse einer Erhebung des Fraunhoferinstitutes zugrunde zu legen sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht gegen die Beklagten gemäß den §§7 StVG, 823, 249 Abs, 2 Satz 2 BGB, 3 Ziff. 1 PflVG ein Anspruch auf Zahlung weiterer 343,94 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu.
I. An noch offenen Mietwagenkosten sind der Klägerin weitere 343,94 € zu erstatten.
1. Bereits aus der Höhe des der Klägerin durch die Firma berechneten Tagestarifes von 115,43 € brutto ergibt sich, daß es sich hierbei um einen Unfallersatztarif handelt. Dieser wäre nur zu ersetzen, wenn er im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich wäre, ein „verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die Kosten „für zweckmäßig und notwendig halten“ dürfte, nachdem er „nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten“ ist „im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen“ (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 13.06.2006, VI ZR 161/05). Allenfalls „Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation“ könnten einen „gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen“ (vgl. BGH a.a.O.). Derartige Besonderheiten sind hier nicht ersichtlich. Im Gegenteil ergibt sich im vorliegenden Fall, daß die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten mit insgesamt mehr als 2.200,– € um deutlich mehr als 100 % über dem Wert des bei dem Unfallereignis vom 16.02.2008 beschädigten Pkw iHv 880,-EUR lagen.
2. Demgemäß sind die erforderlichen Mietwagenkosten gem. § 287 ZPO zu schätzen. Dieser Schätzung legt das Gericht die Schwacke-Liste 2007, dort arithmetisches Mittel der Postleitzahl 950, Gruppe 3 zugrunde.
Danach ergeben sich bei insgesamt 13 Tagen Anmietung einmal der Wochenpreis mit 502,84 € sowie 2mal der 3-Tagespreis mit’jeweiis 258,58 €, insgesamt damit 1.020,- €. Hiervon sind 3 % Eigenersparnis abzuziehen, so daß 989,40 € verbleiben.
Hinzu kommen 20 % Vorfinanzierungsbedarf. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sind unbestritten, insbesondere hinsichtlich der monatlichen Renteneinkünfte und des Kontostandes am Tag des Verkehrsunfalles auch belegt. Hieraus ergibt sich, daß die Klägerin bereits nicht in der Lage war, die erforderlichen Mietwagenkosten vorzufinanzieren. Unbestritten verfügte sie auch nicht über einen Dispositionskredit, so daß – wie ausgeführt – ein 20 %iger Zuschlag zu berechnen ist, wonach sich dann im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.187,28 € ergeben:
Weiter hinzuzurechnen ist die hälftige Haftungsbefreiung mit 162,44 €,
Auch die Kosten des zweiten Fahrers mit brutto 170,17 € sind zu addieren. Es bleibt der Klägerin unbenommen, ihr Privatleben derart zu gestalten, daß sie ihr Fahrzeug einem Dritten zur Verfügung stellt. Dies hat auch dann zu gelten, wenn ihr Pkw aufgrund eines nicht selbst verschuldeten Verkehrsunfalles nicht nutzbar ist und ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen werden muß.
Insgesamt ergeben sich damit 1.519,89 €. Nach Abzug der bereits ausgeglichenen 1.175,95 € verbleiben zur Zahlung noch 343,94 €
Die sich nach der Umfrage des Frauenhofer Institutes ergebenden Mietwagenpreise waren der Schätzung gem. § 287 ZPO nicht zugrunde zu legen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt es auf die örtlichen Verhältnisse an, wofür eine Auflistung nach nur den beiden vorderen Zahlen der Postleitzahl nicht ausreichend ist, nachdem diese Art von Zusammenfassung ein viel zu großes Gebiet umfaßt, nach unbestrittener Darstellung der Klägerseite nicht nur den Bezirk Hof, sondern darüber hinaus auch die Bezirke Kuimbach und Bayreuth sowie Teile der Bezirke Bamberg und Amberg.
Nachdem das Gerieht aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin von Vorfinanzierungsbedarf ausgeht haben die Beklagten auch Stundungszinsen in Höhe von 9,5 %, die der Höhe nach unstreitig sind, als Schadensersatz auszugleichen.
Schließlich sind auch die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren mit insgesamt einer 1,3 Gebühr aus einem Gesamtstreitwert von 2.773,49 € zu ersetzen. Diese Gebühr belauft sich auf 245,70 € netto, abzüglich der aus dem außergerichtlichen Regulierungswert von 2.429,55 € bereits gezahlten Gebühr in Höhe von 209,30 € verbleiben noch 36,40 €, zzgl. der 19%igen Mehrwertsteuer belauft sich der Gesamtbetrag auf 43,32 €.
Im übrigen war die Klage abzuweisen.
1. Hinsichtlich der Mietwagenkosten waren die Winterreifen – sowie Zustell- und Abholkosten nicht in die Berechnung einzustellen.
Zu letzterem ist auszuführen, daß jeder Vermieter die Mietsache in einem gebrauchstauglichen Zustand zur Verfügung zu stellen hat, was in unserer Gegend bedeutet, daß ein Fahrzeug im Winter mit Winterreifen auszustatten ist.
Hinsichtlich der Zustell- und Abholkosten ist darauf hinzuweisen, daß – nach nunmehr berichtigtem Vortrag – das Fahrzeug innerorts, also innerhalb des Stadtgebietes Hof übergeben und wieder abgeholt worden ist. Bei einer derartigen Entfernung, auch einer solchen von 4 km, ist es einem Geschädigten durchaus zuzumuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Vermietstation zu fahren, wobei die entsprechende Fahrkarte in der Auslagenpauschale enthalten ist und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Wochenende oder einen Arbeits- bzw. Werktag handelt.
2. Des weiteren war der Schadensersatzberechnung auch nicht die Gruppe 5 der Schwacke-Liste zugrunde zu legen, sondern nur die Gruppe 3.
Zum einen ist darauf hinzuweisen, daß bereits die …..ihrer Rechnung nur die Tarifgruppe 3 zugrunde gelegt hat. Des weiteren steht außer Streit, daß das bei dem Unfallereignis vom 16.02.2008 beschädigte Fahrzeug der Klägerin erstmals am 22.06.1990 zugelassen worden war, damit im Zeitpunkt des Unfalles nahezu 18 Jahre alt war. In diesem Fall ist das Gericht der Ansicht, – entsprechend der Handhabung beim Nutzungsausfafl – daß ein derart bejahrtes Fahrzeug um 2 Gruppen herabzustufen und nunmehr nur noch in die Gruppe 3 einzuordnen ist.
Eine 1,5 Geschäftsgebühr war nicht zu ersetzen. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, daß es sich bei einer 1,3 Geschäftsgebühr nicht um eine Mindestgebühr handelt, sich eine solche vielmehr auf eine 0,5 Gebühr belauft. Die Regulierung von Verkehrsunfällen, auch bei streitigen Mietwagenkosten, sind das „tägliche Brot“ eines Anwaltes. Die vorliegenden tatsächlichen und juristischen Umstände waren nicht schwierig – wenn auch teilweise streitig -. Die Angelegenheit war auch nicht umfangreich, so daß es bei der Kappungsgrenze von 1,3 sein Bewenden haben muß. Mit der Erholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer bedarf es nicht Ein solches wäre nur erforderlich gewesen, wenn es um Gebührenforderungen gegen den eigenen Mandanten geht, nicht jedoch wenn ein Dritter im Wege des Schadensersatzes Anwaltsgebühren zu ersetzen hat.
So die Richterin des AG Hof, auch hier hat die Anwendung der Fraunhofer Tabelle keine Chance. Hinsichtlich der i. ü. vorgenommenen Abzüge dürfte man jedoch geteilter Meinung sein.
Hallo Babelfisch,
schön an dem Hofer Urteil ist, dass die Fraunhofer-Liste wieder einmal – zu Recht – verworfen wurde. Zu der Einordnung des Ersatzfahrzeuges in Gruppe 3 oder 5 fehlen die entsprechenden Daten. Hinsichtlich der Kosten zur Abholung und zum Bringen halte ich das Urteil, bezogen auf die verwitwete, mit geringer Rente ausgestattete Klägerin, für falsch.
MfG
Willi Wacker