Mit Urteil vom 26.09.2008 hat das AG Köln deutlich gemacht, dass als Schätzungsgrundlage iSd § 287 ZPO die Schacke-Liste heranzuziehen ist und lehnt die Verwendung der Fraunhofer Tabelle ab (Gesch.-Nr.: 123 C 76/08).
Die Klägerin machte gegen die Beklagte weitere Mietwagenkosten insgesamt einen Betrag von 4.941,99 € zzgl. Zinsen geltend aus mehreren Unfallereignissen (zusammen 14). Die jeweiligen Ansprüche wurden an die Klägerin abgetreten, die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Die Klägerin ist der Ansicht, Anknüpfungspunkt zur Ermittlung der Höhe der durch die Beklagten zu ersetzenden „erforderlichen“ Mietwagenkosten sei die Schwacke-Liste und zwar auf Basis der dortigen Normaltarife. Maßgeblich sei der Grundpreis nach Woche, 3-Tagen und Tag. Hinzuzurechnen sei ein pauschaler Aufschlag von 20 % sowie etwaige in der Schwacke-Liste aufgeführte Nebenkosten.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Schwacke-Liste könne nicht als Schätzungsgrundlage herangezogen werden, da die dort verzeichneten Preise nicht den tatsächlichen Marktpreisen entsprächen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der noch nicht gezahlten Mietwagenkosten ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB, §§ 7,17 StVG in Verbindung mit § 398 S. 1 BGB.
Die Klägerin ist infolge der Abtretungserklärungen ihrer jeweiligen Kunden aktivlegitimiert. Die Abtretungen sind nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Da es der Klägerin vorrangig darum geht, die durch die Abtretung eingeräumten Sicherheiten zu verwirklichen, besorgt sie keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Dass dies der Fall ist, folgt aus der Formulierung der Abtretungserkiärungen. Der Zedent hat sich im Rahmen der Sicherungsabtretung u.a. verpflichtet, den nicht durch den Versicherer gezahlten Betrag gegenüber der Klägerin zu begleichen. Vor Inanspruchnahme der Beklagten hat die Klägerin sämtliche Kunden, deren Mietwagenkosten streitgegenständlich sind, erfolglos zur Zahlung aufgefordert Zudem ist das Tätigwerden der Klägerin aufgrund der Abtretung auf die Geltendmachung der Erstattungsansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Die weitere Schadensabwicklung obliegt den Zedenten.
Mietwagenkosten gehören zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Danach kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu ersetzen sind insoweit die objektiv „erforderlichen“ Aufwendungen. Als „erforderlich“ in diesem Sinne sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen darf.
Die Höhe der durch die Klägerin berechneten Beträge hält sich nach richterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO im Rahmen des betriebswirtschaftlich Gerechtfertigten. Insoweit bestehen nach Auffassung des Gerichts gegen die Ermittlung des „Normaltarifes“ anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 für den jeweiligen Postieitzahlenbereich keine Bedenken (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008, Az.: 15 U 145/07). Die beklagtenseits vorgebrachten Einwendungen bezüglich der fehlenden Eignung der Schacke-Liste 2006 als Schätzungsgrundlage werden nicht geteilt Die durchgeführte Art und Weise der Erhebungen der Daten ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass die im Vergleich zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 eingetretenen Preissteigerungen nicht auf tatsächliche Marktveränderungen zurückzuführen sind.
Auch unter Berücksichtigung des beklagtenseits vorgebrachten Vergleichs zwischen der Schwacke-Liste und der Berechnung von Mietwagenkosten unter Anwendung der Fraunhofer-Erhebung ist keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt. Die Erhebung betrifft den Mietpreisspiegel 2008, so dass sich infolge der zeitlichen Differenz keine Rückschlüsse auf das Verhältnis zur hier maßgeblichen Schwackeliste 2006 ziehen lassen.
Aufgrund der bestehenden objektiven Rechtfertigung der Tarife, kommt es auf die Frage der Zugänglichkeit günstigerer Tarife für die Frage der Erforderlichkeit nicht an.
Das Gericht erachtet einen pauschalen Aufschlag von 20 % für gerechtfertigt (§ 287 ZPO). Dies resultiert aus der erhöhten Kosten- und Risikostruktur des Unfallersatzgeschäftes gegenüber dem sonstigen Vermietungsgeschäft (vgl. dazu Neithart/Kremer, NZV 2005,171 ff.). Vermieter, die Fahrzeuge für Kunden anbieten, die aufgrund eines Verkehrsunfalls auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen sind, haben im Vergleich zu sonstigen Anbietern erhöhte Grundkosten. Diese sind darauf zurückzuführen, dass ein größerer Fuhrpark angeschafft werden muss, um sämtliche Fahrzeugklassen in hinreichendem Umfang abzudecken. Damit verbunden sind zwangsläufig höhere Service- und Verwaltungskosten. Diese werden auch durch die Anmietung nach Verkehrsunfällen an sich erhöht, da die Anmietung in der Regel kurzfristig erfolgt und die Dauer oftmals aufgrund des nicht vorhersehbaren Reparaturaufwandes etc. nicht abschätzbar ist. Auch die anfallenden Kosten lassen sich im Hinblick darauf nicht verlässlich abschätzen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Auslastungsquote in der Regel geringer ist und erheblichen Schwankungen unterliegt. Die Voraussehbarkeit der Auslastung ist im Unfallersatzgeschäft weitaus geringer als im üblichen Vermietungsgeschäft. Im letztgenannten Bereich ist es dem Vermieter eher möglich saisonbedingte Schwankungen abzuschätzen und durch sein Verhalten (z.B. Werbemaßnahmen) zu beeinflussen bzw. der geringen Auslastung vorzubeugen. Demgegenüber hängt es rein vom Zufall ab, aus welchen Fahrzeugklassen infolge von Verkehrsunfällen Ersatzfahrzeuge angemietet werden. Ein weiterer kostenerhöhender Faktor liegt darin, sich zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeuges oftmals nicht mit Sicherheit feststellen lässt, wie die jeweiligen Haftungsquoten ausfallen. Dies birgt das Risiko des Mietwagenunternehmens, gegenüber dem Versicherer mit einem Teil der Forderung auszufallen. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten durch das Unfallersatzgeschäft veranlassten erhöhten Kosten und Risiken sowie der in § 287 ZPO vorgesehenen Schätzungsmöglichkeit erscheinen konkrete Darlegungen zu der jeweiligen internen Preis-/Kostenstruktur des Mietwagenunternehmens entbehrlich.
Die Höhe der Kosten berechnet sich nicht durch Multiplikation der Mietdauer mit Tageswerten, sondern durch eine Kombination von Wochen-, Dreitages- und Tageswerten (so auch OLG Köln, Beschluss vom 04.04.2008, Az.: 4 Ü 1/08).
Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 264 BGB wegen Verstoßes der Zedenten gegen die ihnen obliegende Schadensminderungspflicht gemindert bzw. ausgeschlossen. Umstände, die geeignet wären, ein Mitverschulden zu begründen, sind nicht ersichtlich.
Hallo Babelfisch,
wie gehabt, die Fraunhofer-Tabelle ist für die Katz. Jetzt verstehe ich auch, weshalb die Versicherer immer auf die Fraunhofer-Tabelle verweisen. Wer eine solche Tabelle letzlich in Auftrag gibt, will auch was davon haben. Die Rechnung wurde allerdings ohne die Gerichte aufgemacht. Letztlich geht die Rechnung nicht auf.
Sie werden noch zum Fachmann in Mietwagensachen.
Ihr Friedhelm S.
Hallo Babelfisch,
…na wenn es denn so schnell ginge, nicht zu früh freuen! Die Versicherer haben hochkarätige Anfangserfolge mit OLG München und OLG Köln erhalten. Nach unserer Auffassung sind diese selten mit Mietwagenfragen beschäftigen OLG-Senate doch etwas zu unkritisch den Argumenten der Versicherer gefolgt. Erfreut nehmen wir bzgl. OLG Köln zur Kenntnis, dass bereits 4 mal AG Köln und einmal LG Köln gegen Fraunhofer entschieden. Das Ganze ist jedoch noch nicht entschieden.
Hallo Babelfisch,
noch sind ja nicht die Fälle mit Anmietungen 2008 in den Rechtsmittelinstanzen, sondern erst 2006 und 2007.
Ich denke wie auch Herr Brabec das das ganze noch nicht durch ist….
Und denkt alle daran: Wehret den Anfängen !
Grüße aus der Suhle
Schwarzkittel
„Ich denke wie auch Herr Brabec dass das ganze noch nicht durch ist….“
…. auch deswegen arbeiten wir hier!