Mit Urteil vom 17.11.2008 hat das LG Bonn entschieden, dass weitere Mietwagenkosten zu zahlen sind. Dabei hat es seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Schwacke-Liste Anwendung findet und die Fraunhofer Tabelle nicht angewandt werden kann (Gesch.-Nr.: 13 O 485/07).
Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und klagt aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz auf insgesamt 19 Verkehrsunfällen. Über die 100%ige Einstandspflicht der Versicherungsnehmer für den jeweiligen Unfallschaden besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Klägerin begehrt Ersatz der weitergehenden, aber von der Beklagten nicht beglichenen Anmietungskosten.
Hierbei berechnet sie die jeweiligen Anmietungsentgelte nach Maßgabe des Schwacke Automietpreisliste 2007, hier dem Normaltarif (Modus gewichtetes, hilfsweise nahes Mittel) zuzüglich eines 20%igen Aufschlages für unfallspezifische Mehrleistungen und „tatsächlich angefallener“ Nebenkosten (Zusatzentgelte).
Die Klägerin ist der Ansicht, eine Marktpreisermittlung nach Maßgabe des Schwacke Automietpreisliste 2007 begegne keinen Bedenken. Zu einer Aufklärung der Unfallgeschädigten über ihre eigene Tarifstruktur und etwaige Besonderheiten des Unfallersatztarifes habe ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt geschuldet werde, schon deswegen kein Anlass bestanden, weil die von ihr abgerechneten Preise nicht deutlich über dem Normaltarif lägen. Auf Internetangebote von Autovermietern müsse sich der Geschädigte nicht verweisen lassen, da es sich um einen Sondermarkt mit ganz besonderen Anmietbedingungen handele. Im Übrigen beträfen die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote – unstreitig – abweichende Anmietungszeiträume und enthielten zudem keine Angaben zu Nebenkosten, allgemeinen Geschäftsbedingungen oder etwaig erforderlichen Sicherheiten, wie Kreditkarten.
Dem Ansatz eines Zweitfahrerzuschlages liege im jeweiligen Einzelfall, so behauptet die Klägerin unter näherer Darlegung, die Nutzung durch einen weiteren – im Mietvertrag unstreitig namentlich benannten – Fahrer zugrunde. Soweit Zustellungs- und Abholungskosten berechnet worden seien, habe die einfache Entfernung zwischen dem Zustellort, d.h. dem Wohnsitz des Geschädigten, der Reparaturwerkstatt oder dem Sitz des Abschleppunternehmens und dem Geschäftssitz der Klägerin im jeweiligen Einzelfall zwischen 7 und 15 km betragen.
Mit der am 18.12.2007 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.915.94 € nebst gestaffelter Zinsen beantragt, die Klage nachfolgend aber mit Schriftsatz vom 31.03.2008 in Höhe von 7.256,47 € nebst gestaffelter Zinsen erweitert und in der mündlichen Verhandlung vorn 6.10.2008 betreffend den Schadenfall Nr. 6 in Höhe von 86,00 € zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt den Beklagten zu verurteilen an sie 14.172,41 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte sieht sich zur Zahlung weiteren Schadensersatzes nicht verpflichtet. Die den geschädigten Zedenten unfallbedingt entstandenen Mietwagenkosten seien vollumfänglich reguliert worden. Für die weitergehend geltend gemachten Anmietungskosten fehle es an einer betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung. Auch seien, so behauptet die Beklagte, den Geschädigten, die vor Anmietung keine Vergleichsangebote eingeholt hätten, günstigere Anmiettarife zugänglich gewesen. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Geschädigten nicht über einen internet-Anschluss oder eine Kreditkarte verfügt haben oder sonst nicht in der Lage gewesen wären, den Mietwagen in Vorkasse anzumieten oder eine Kaution zu hinterlegen. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass die Schwacke Automietpreisliste 2006 und 2007 für eine Schätzung des Normaltarifs keine ausreichende Schätzungsgrundlage darstelle. Die dem Mietpreisspiegel zugrunde liegende Marktuntersuchung {Datenerhebung) entspreche nicht den Erfordernissen einer repräsentativen und wissenschaftlichen Marktforschung. Demgegenüber könnten die mit der Anmietung anfallenden Kosten eines Ersatzfahrzeuges unschwer durch einen Vergleich mit entsprechenden Internetangeboten der Fa. Europcar ermittelt werden. Diese, so behauptet die Beklagte, beinhalteten sämtlich einen erweiterten Vollkaskoschutz mit einem Selbstbehalt von 350,00 € und setzten lediglich die Vorlage einer Maestro-Karte voraus. Der zutreffende Normaltarif ergebe sich vielmehr aus dem „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ des Fraunhofer Instituts.
Ein pauschaler Aufschlag auf den von ihr ermittelten Notmaltarif sei in keinem der streitgegenständlichen Schadensfälle vorzunehmen. Denn nur in Ausnahmefällen dürfe der Geschädigte zu einem teureren Unfallersatztarif anmieten, dessen angemessene Höhe mit einem 20%igen Aufschlag gegenüber dem Normaltarif geschätzt werden könne. Für die Annahme derartiger Ausnahmefällen fehle es jedoch an klägerischem Sachvortrag
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte – aus abgetretenem Recht – einen Anspruch auf Zahlung von 11.050.61 € gemäß §§ 7, 17 StVG. 3 Nr. 1 PflVG in Verb. mit 398 BGB. Danach ist die Beklagte als Haftpflichtversicherer der jeweils an den Verkehrsunfällen beteiligten Pkw ihrer Versicherungsnehmer verpflichtet, der Klägerin den durch den Betrieb der Fahrzeuge verursachten materiellen Schaden zu ersetzen. Die Klägerin ist infolge der unstreitigen Abtretungsvereinbarungen auch aktiv/legitimiert.
Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte von den Versicherungsnehmern der Beklagten den erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen. Hierzu zählen dem Grunde nach auch die Kosten für die Anrnietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges oder einer notwendigen Ersatzbeschaffung. Der hierfür erforderliche Mindestaufwand bemisst sich zunächst nach dem für Selbstzahler unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildeten Normaltarif. Zu seiner Ermittlung kann auf den sog. gewichteten Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten abgestellt werden (BGH, Urt v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910; Urt. v. 13.02.2007 – VI ZR 105/06, NJW 2007, 1449; OLG Köln. Urt v. 18.03.2007 – 15 U 145/07, OLGR 2008, 545; Urt, v. 02.03.2007 – 19 U 181/06, NZV 2007, 199; Beschl. v. 15.07.2008 – 4 U 1/08; Anlage zum Schriftsatz vom 03.11.2008). Dies gilt unabhängig davon, ob die von dem in Anspruch genommenen Mietwagenunternehmen angebotene Tarifstruktur zwischen der Vermietung von Unfallersatzfahrzeuge und der normalen Vermietung unterscheidet.
Bei mehrtägiger Anmietung sind die Anmietungskosten nicht durch eine Multiplikation des jeweiligen Tagessatzes, sondern unter Berücksichtung der Reduzierung infolge eines kombinierten Ansatzes von Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu ermitteln. Dabei besteht zu einer abweichenden (niedrigeren) Gruppeneinstufung der Unfallfahrzeuge bzw. der angemieteten Ersatzfahrzeuge kein Anlass. Es kann dahinstehen, ob Alter und Laufleistung des Unfallfahrzeugs überhaupt Auswirkungen auf den Umfang der Mietwagenkostenerstattung haben. Die in den Schadenfällen Nr. 1, 4, 5, 8 und 12 betroffenen Unfallfahrzeuge weisen mit einem Alter zum Unfallzeitpunkt von bis zu 10 und in einem Fall (Nr. 1) von 15 Jahren angesichts der allgemeinen Fahrzeug- und Ausstattungsentvvicklung in diesem Zeitraum regelmäßig keine Ausstattungs- und Zustandsdifferenz auf, die eine Abwertung der ersatzfähigen Fahrzeugklasse rechtfertigt.
Die Anwendung der Schwacke Automietpreisliste 2007 zur Ermittlung des Normaltarifs begegnet – zumindest bis Februar 2008 – keinen Bedenken. Die grundsätzliche Eignung die Mietpreisspiegels ist von der Rechtsprechung mehrfach anerkannt worden. Allgemein gehaltenen Angriffen gegen derartige Schätzgrundlagen ist nicht nachzugehen, denn deren Eignung bedarf nur dann der Klärung, wenn „mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH. Urt. v 24.06.2008 – VI ZR 234/07. NJW 2008, 2910). Nach dieser Maßgabe wird die Eignung des Schwacke Automietpreisspiegels durch die Erhebungen von Prof. Dr. Klein und Dr. Zinn nicht erschüttert. Auf die angesichts der gewählten Erhebungsmethodik hiergegen in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.10.2008 – 6 U 115/08; Beschl. v. 19.08.2008 – 24 U 6/08; jeweils Anlage zum Schriftsatz vom 03.11.2008) erhobenen Bedenken wird Bezug genommen.
Auch die von der Versicherungswirtschaft veranlasste Erhebung des Fraunhofer Instituts gibt zu einer grundsätzlich abweichenden Bewertung keinen Anlass. Dies hinsichtlich der Schadenfälle Nr. 1 bis 16 schon deshalb nicht, weil der Erhebungszeitraum des „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschfand 2008″ den dortigen Anmietungszeitpunkten nachfolgt (für eine gleichartige Abgrenzung auch LG Mönchengladbach, Urt. v. 14.10.2008 – 5 S 64/08. Juris). Die in den Erhebungszeitraum (Februar bis April 2008) fallenden Schadenfälle Nr. 18 und 19 nötigen zu keiner abschließenden Beantwortung der hier aufgeworfenen Frage, welchem Mietpreisspiegel letztlich eine höhere Aussagekraft zukommt, insbesondere nicht zu einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. zur Notwendigkeit der Einholung OLG Köln, Urt. v 10.10.2008 – 6 U 115/08; Anlage zum Schriftsatz vom 03.11.2008). Denn ungeachtet der gegenüber beiden Mietspreislisten (wechselseitig) erhobenen Einwendungen betreffend die Erhebungsmethodik, Preisermittlung und -differenzierung (vgl. beispielsweise Heß/Buller. NJW-Spezial 2007, 255; AG Kandel. Urt. v. 22.10.2008 – 1 C 171/08; Anlage zum Schriftsatz vom 03.11.2008) steht der mit einer Beweiserhebung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der hiermit (etwaig) verbundenen Klärung.
So beläuft sich die Differenz der beiden Mietpreislisten für die Schadenfälle Nr. 18 und 19 auf insgesamt 837,53 € und liegt damit weit unter den zu erwartenden Kosten einer sachverständigen Begutachtung. Die Bemessung des marktüblichen Normaltarifs für die Schadenfäile Nr. 18 und 19 ist daher der (weitergehenden) Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zugänglich. Danach ist der im Postleitzahlbereich des Geschädigten – ausgehend von den Werten der Schwacke-Automietpreisliste und des Mietpreisspiegeis des Fraunhofer Instituts – geltende Normaltarif zu mitteln. Denn das dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts – als mittelbares Parteigutachten – per se ein höherer Erkenntniswert zukommt, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Preise der Schwacke Automietpreisiiste 2007 auf Auskünften der Autovermieter – im Gegensatz zur Erhebung durch das Fraunhofer Institut – teilweise in Kenntnis des Befragungszweckes beruhen, rechtfertigt es nicht, die Preisermittlung des Fraunhofer Instituts zugrunde zu legen (im Ergebnis ebenso OLG Köln, Urt. v. 10.10.2008 – 6 U 115/08, a.a.O.; LG Mönchengladbach. Urt. v. 14.10.2008 – 5 S 64/08, Juris; a.A. OLG München. Urt. v. 25.07 2008 –10 U 2539/08. RuS 2008. 439).
Auf den danach ermittelten Normaltarif ist – im Falle des Unfallersatzgeschäftes – in der Regel ein pauschaler Aufschlag von 20% vorzunehmen (zutreffend OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007 – 19 U 181/07. NZV 2007, 199; Beschl. v. 15.07.2008 – 4 U 1/08, und Urt. v. 10.10.2008 – 6 U 115/08, jeweils Anlage zum Schriftsatz vom 03.11.2008; a.A. OLG Köln, Urt. v. 18.03.2008 – 15 U 145/07: OLGR 2008, 545). Dieser Aufschlag ist zur Bemessung des durchschnittlichen Wertes der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatztarifen im Vergleich zur normalen Autovermietung ausreichend und angemessen (vgl. auch BGH, Urt v. 09.05.2006 – VI ZR 117/05, NJVV 2006, 2106 mit Billigung eines 18%igen Aufschlages).
Dass mit der Abwicklung von Unfallersatzanmietungen ein für den Autovermieter erhöhter Aufwand verbunden ist, haben ausweislich des Ergebnisses der Gespräche zwischen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und dem Bundesverband der Autovermieter (BdA) am 29.09.2006 auch die Haftpflichtversicherer erkannt (vgl. NJW-Spezial 2006, 548). Hierzu zählen insbesondere vermehrte Beratungsleistungen, ein erhöhter Verwaltungsaufwand und Zinsverluste aufgrund von längeren Zahlungsfristen. Unabhängig davon hat die Klägerin den Anfall weiterer spezifischer Kostenpositionen, unter anderem das Vorfinanzierungs-, Bonitäts- und Forderungsausfallrisiko, den Selbstbehalt bei Fahrzeugschäden, das Laufleistungsrisiko und die Fahrzeugvorhaltung nach Schadenfällen getrennt behauptet, ohne dass die Beklagte dem entgegen getreten wäre (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Höhe des pauschalen Aufschlages steht in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und erfasst den unfallspezifischen Mehraufwand hinreichend und angemessen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007 – 19 U 181/06, NZV 2007, 199)
Die auf unfallspezifischen Kostenfaktoren beruhende Differenz zum Normaltarif ist jedoch nicht erstattungsfähig, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif „in der konkreten Situation ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist, sodass ihm eine kostengünstigere Anmietung aufgrund der ihm nach § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (so schon BGH, Urt. v. 09.10.2007 – VI ZR 27/07, NJW 2007, 3782; Urt. v. 26.06.2007 – VI ZR 163/06, NJVV 2007, 2916). Die Dariegungs- und Beweisiast trifft insoweit den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer (nunmehr klarstellend BGH, Urt. v. 24.06.2008 –VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910). Hierfür reicht der Hinweis der Beklagten auf die von ihr vorgelegten Internetangebote nicht aus, da diese nicht den jeweils streitgegenständlichen Anmietungszeitpunkl betreffen. Zudem kann erst bei einer Anmietung eines oder mehrere Tage nach dem Unfall zugunsten des Schädigers davon ausgegangen werden, dass „eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben“ und der Geschädigte – bei einer sich abzeichnenden längeren Anmietungsdauer – verpflichtet war, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, wenn ihm die Angemessenheit des angebotenen Tarifs „zweifelhaft erscheinen muss(te)“ (BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07; juris).
Hinsichtlich der von der Klägerin abgerechneten Nebenkosten gilt, dass diese sämtlich berücksichtigungsfähig sind. Dabei wird jedoch die nach der Schwacke Automietpreisliste zu ermittelnde übliche Höhe der Nebenkosten durch den vom Autovermierer tatsächlich abgerechneten Betrag (reale Kosten) begrenzt. Es gibt keinen „Ausgleich“ zwischen einzelnen Abrechnungspositionen. Erstattungsfähig sind zunächst die in Ansatz gebrachten Kosten für die Voll- und Teilkaskoversicherung derjeweiligen Mietfahrzeuge, hier je nach Abrechnung begrenzt auf 18,92 €/Tag bis 25.84 €/Tag inkl. MwSt., und zwar unabhängig davon, ob für das Unfallfahrzeug ein
gleichartiger Versicherungsschutz bestand (vgl. BGH, Urt. v 25,10.2005 – VI ZR
9/05, NJW 2006, 360; Urt v. 15.02.2005 – VI ZR 74/04, NJW 2005, 1041; OLG Köln,
Urt. v. 13.03.2008 – 15 U 145/07, OLGR 2008, 545; Urt. v. 02.03.2007 – 19 U 181/07.
NZV 2007. 199). Ferner sind die von der Klägerin in den Schadenfällen berechneten Kosten für – die im jeweiligen Mietvertrag namentlich aufgeführten – Zweitfahrer m Höhe der abgerechneten 12,32 €/Tag (10,35 € zzgl. MwSt.) erstattungsfähig. Über die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit besteht kein Streit (vgl. OLG Köln, Urt. v. 02,03.2007 – 19 U 181/07, NZV 2007, 199). Denn die Beklagte ist dem ergänzenden Vorbringen zur Person des und Nutzung durch den jeweiligen Zweitfahrer, ganz überwiegend Ehegatten bzw. Familienangehörige, auch nach Hinweis des Gerichts – konkret – nicht mehr entgegen getreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen spricht bei Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen bereits der Anschein für eine vorherige Nutzung des Unfallfahrzeuges und damit für die Notwendigkeit einer Zweitfahrerregelung.
Auch ein Aufschlag für die Vermietung außerhalb der – üblichen – Geschäftszeiten begegnet keinen Bedenken (OLG Köln. a.a.O.) und ist daher erstattungsfähig, wenngleich auf den tatsächlichen Rechnungsbetrag von jeweils 61,55 €/Schadenfall (51,72 € zzgl MwSt.) begrenzt. Ebenso sind Zustell- und Abholkoslen – zumindest bei hier unstreitigen Distanzen zwischen Wohnsitz des Geschädigten und Werkstatt etc. von 7 bis 15 km – grundsätzlich erstattungsfähig (OLG Köln, a.a.O.), wenngleich nicht pauschal mit 25,00 € sondern mit dem konkret abgerechneten Betrag von 20,52 €/Strecke (17,24 € zzgl. MwSt). Dem Anfall dieser Kosten ist die Beklagte nach weiterer Darlegung seitens der Klägerin nicht mehr entgegen getreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Insbesondere ist (auch der im „Stadtgebiet“ des Autovermieters wohnende) Geschädigte nicht verpflichtet, das Ersatzfahrzeug selbst abzuholen oder zurückzubringen und zur An- bzw. Abreise den öffentlichen Personennahverkehr zu benutzten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.03.2008 – 15 U 145/07, OLGR 2008, 545). Diese Bewertung entspricht dem Grunde nach ebenso der übereinstimmenden Bewertung von GDV und BdA anlässlich der Gespräche in 29.09.2006 (vgl, NJW-Spezial 2006, 546), wie der Ansatz von Zusatzentgelten für die Anmietung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und der besonderen Ausstattung auf Anforderung des Mieters.
Insoweit sind auch die von der Klägerin bei den Schadenfällen …. gesondert berechneten Kosten für die Winterbereifung der Mietfahrzeuge begrenzt auf die realen Kosten von 11,28 €/Tag (9.48 € zzgl. MwSt.) ansatzfähig. Zwar ist der Vermieter zur Stellung verkehrssicherer Mietfahrzeuge verpflichtet, wozu im Winter auch die Gestellung einer entsprechenden Bereifung gehört. Damit anfallende Kosten können jedoch gesondert berechnet werden (OLG Köln, Beschl. v. 13.05.2008 – 11 U 11/08, Anlage zum Schriftsatz vom 07.07.2008). Letztlich handelt es sich um eine (noch) zulässige Ausdifferenzierung einer Kostenposition, die bei abweichender Bewertung auf das gesamte Jahr umgelegt werden und damit zu einer Erhöhung des Normaltarifs führen wurde. Dass der Normaltarif der Schwacke Automietpreisliste die Kosten der Winterbereifung bereits beinhaltet, hat die Beklagte nicht behauptet.
…
Die insgesamt noch offenen Mietwagenkosten belaufen sich mithin auf 11.340,32 €.
So die instruktiven Ausführungen des LG Bonn.