AG München spricht mit Urteil vom 15.09.2010 – 341 C 24659/09 – die insgesamt vom Sachverständigen berechneten Kosten zu.

Wieder einmal ein Sachverständigenkosten-Urteil, das hier im Blog  veröffentlicht werden muss, weil die zum Schadensersatz verpflichteten Kfz-Haftpflichtversicherungen nach wie vor meinen, die berechtigten Sachverständigenkosten willkürlich kürzen zu können. Und wieder einmal hat das Gericht derartiges Verhalten nicht toleriert. Nachstehend das Urteil der Richterin der 341. Zivilprozessabteilung des AG München vom  15.9.2010 – 341 C 24659/09 -:

AMTSGERICHT MÜNCHEN
Geschäftsnummer: 341 C 24659/09

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Das Amtsgericht München erläßt durch Richterin …

in dem Rechtsstreit

– Kläger

gegen

– Beklagte

wegen Schadenersatz

am 15. 9.2010 ohne mündliche Verhandlung aufgrund der zum 15.9.2010 eingegangenen Schriftsätze

folgendes Endurteil:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 172,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.8.2009 sowie weiterer 43,32 EUR vorgerichtlicher RA-Gebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisszinssatz seit 13.8.2003 zu bezahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis vom 04.07.2009 Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 172,83 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, §§ 823, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG.

Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Streitig ist lediglich die Höhe des Kostenersatzes für Sachverständigenkosten.

Die Kosten des Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, da vorliegend eine Begutachtung zur Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig war.

Die Erstellung eines Gutachtens über einen Kraftfahrzeugunfallschaden stellt einen Werkvertrag dar.

Der Sachverständige ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254, 278 BGB zugerechnet würde.

Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können gegenüber dem Geschädigten nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder aber die Überhöhung derart offensichtlich ist, dass ihm vorgeworfen werden kann, die Rechnung ungeprüft bezahlt zu haben.

Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren.

So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen.

So verhält es sich hier. Dies gilt auch für die neben dem Grundhonorar angefallenen Nebenkosten. Der Geschädigte hat im Regelfall keine Vorstellung davon, welcher Arbeitsanfall bei der Erstellung eines Gutachtens entsteht, so etwa welche Kosten ein Audatex-Abruf verursacht, für welche Seiten Schreibaufwand angesetzt werden kann.

Der Sachverständige hat für die Begutachtung und die Erstellung des Gutachtens EUR 412, 00 netto bzw. EUR 490,28 brutto in Rechnung gestellt.

Dieser Betrag ist für den Kläger auch in Hinblick auf die ermittelten Reparaturkosten und Wiederbeschaffungskosten nicht offenkundig überhöht.

Es ist einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrags auch nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Geschädigte sich informieren könnte.

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 172,83 verlangen.

Ebenso hat er Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 43,32. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können hinsichtlich der berechtigten Forderung gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Unter Berücksichtigung des sich ergebenden Gegenstandswertes von 2011,84 € beträgt die berechtigte Rechtsanwaltsforderung 272,87 €. Dabei war eine 1,3 Geschäftsgebühr zugrunde zulegen. Abzüglich vorgerichtlich bezahlter EUR 229,55 besteht insoweit ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 43,32.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713. ZPO.

So das Urteil der Richterin aus München.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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