Mich erreicht gerade eben ein Fax meiner (fast) Lieblingsversicherung. Dem HDI bzw. dessen Sachbearbeitern fallen immer wieder lustige Dinge ein:
Kraftfahrzeughaftpflichtschaden vom 15.11.2008; unser Versicherungsnehmer: xxx
Versichertes Fahrzeug: XX-YY 1234 / xyz
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir haben eine Zahlung in Höhe von EUR 392,16 an Sie veranlasst.
Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Sachverständigenkosten/ 404,54
./ Zweitsatz 12,38 392,16 EUR
Die Kosten für den 2. Fotosatz haben wir in Abzug gebracht, da dieser nicht notwendig ist.
Mit freundlichen Grüßen
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG
Kraftfahrt Schaden
Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür wir um Verständnis bitten.
Selbstverständlich ist der zweite Fotosatz notwendig, denn der Geschädigte hat mit Sicherheit Anspruch auf eine vollständige Gutachtenkopie. Zum Gutachten gehören jedoch auch Fotos! Im Übrigen hat der HDI auch gar nicht zu entscheiden, ob die Kosten notwendig sind oder nicht, denn die Rechtsprechung ist eindeutig, dass der zweite Fotosatz gerechtfertigt ist, weil er für den Geschädigten notwendig ist.
Und zum Schluss habe ich kein Verständnis dafür, dass man/frau (in diesem Fall handelt es sich um eine Sachbearbeiterin) als Verfasser eines sinnlosen Schreibens nicht einmal durch seine eigenhändige Unterschrift zu dem Blödsinn steht, den man/frau von sich gibt. Ich unterschreibe alle meine Briefe persönlich, denn zeigt, dass man nicht völlig respektlos dem Gegenüber auftritt. Aber Respekt ist für den HDI ein Fremdwort.
Sollte der HDI sich weiterhin weigern, den Fotosatz zu bezahlen, muss wieder einmal unnötigerweise ein Anwalt bemüht werden, der sicherlich lukrativere Mandate hat. Vermutlich hofft der HDI genau deshalb, dass hier keine weitere Reaktion seitens des Sachverständigen erfolgt.
Aber was würde der HDI machen, wenn ich ein Fahrzeug dort versichern würde und einen Teil der Prämie nicht bezahlen würde, weil ich es nicht für notwendig erachte, dass der HDI seine Kosten bezahlt bekommt? Und warum fällt dem HDI der Abzug für den zweiten Fotosatz nur bei einem von Hundert Gutachten auf?
Hi Andreas,
sicherlich ist der 2. Fotosatz erforderlich. Nicht nur der Versicherer, sondern auch der Auftraggeber, müssen ein Gutachten mit Lichtbildern erhalten. Ruhig die gekürzten Kosten für den 2. Fotosatz einklagen. Das hat erzieherischen Effekt. Nur so kann der Haftpflichtversicherer diszipliniert werden. Zu den gekürzten 12,38 Euro kommen dann noch Anwaltskosten und Gerichtskosten. Wenn die HDI dann verurteilt ist, kann hier weiter berichtet werden. Die Anwaltskosten können gut investiert werden.
Willi Wacker
Hallo Andreas,
zu den Kosten des 2. Fotosatzes hat RA. Wortmann schon 1998 in seinem Aufsatz „Die Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen – insbesondere die Sachverständigenkosten“, veröffentlicht in der Versicherungsrecht, Heft 28, 1998, Seite 1204, 1212, geschrieben. Wenn ein Fotosatz genügen soll, warum kriegt dann nicht der Haftpflichtversicherer nur Kopien und der Geschädigte behält die Fotos. Auch der Geschädigte benötigt Lichtbilder des beschädigten Fahrzeuges. Auf die Rspr. in dem obigen Aufsatz, auch wenn sie bald 10 Jahre alt ist, wird verwiesen. Ein zweiter Fotosatz ist erfoderlich!
Euer Werkstatt-Freund
Hallo Willi Wacker,
hallo Werkstattfreund,
genauso ist es. Der Geschädigte braucht nicht nur eine Zweitschrift des Gutachtens, sondern auch die Fotos, denn das Auge isst nicht nur mit, sondern beurteilt den Schaden auch mit…
Eine Gutachtenausfertigung ohne Fotosatz ist meines Erachtens nicht vollständig und der Geschädigte hat ein Recht auf ein vollständiges Gutachten!
Und den Aufsatz von Wortmann werde ich mir mal zu Gemüte führen, sobald ich ihn gesucht und gefunden habe. Für eine gute Lektüre bin ich immer zu haben. :-))
Grüße
Andreas
Da ein Unfallschaden der Offenbarungspflicht unterliegt, ist ein vollständiges mit Lichtbildern versehenes Schadengutachten der aussagefähigste Nachweis und dient auch zur Einsicht für einen geneigten Fahrzeugkäufer über den tatsächlichen Schadenumfang des Vorschadens!
Wer dem Geschädigten ein vollständiges, mit Lichtbildern versehenes GA nebst bebilderten Duplikaten vorenthält, hat seine Werkleistung schlecht bzw. unvollständig erfüllt.
Diese Art GA erfüllen auch nicht die Mindestanforderungen welche für derartige Beweis-Dokumente gestellt werden.
Die Rechtssprechung ist hier zwar älter, aber nach meiner Kenntnis bisher ohne jegliche Widersprüche.
MfG
F.Hiltscher
Kennt bzw. hat jemand das Urteil vom OLG Köln, vom 2.9.2008 – 9 U 3/08
Inhaltlich soll es hier um die wahrheitsgemäßen Angaben zu Vorschäden gehen. Wenn das stimmt, dann sollte jeder Kasko-Versicherte und jeder Haftpflichtgeschädigte immer auf ein vollständiges Gutachten bestehen.
Chr. Zimper
Angaben „ins Blaue hinein“ über den Reparaturzustand des Fahrzeugs stellen eine Aufklärungspflichtverletzung dar
OLG Köln, Urteil vom 2.9.2008 – 9 U 3/08
Weiß der Versicherungsnehmer, dass das versicherte Fahrzeug einen schweren Vorschaden erlitten hat und hat er keine genaue Kenntnis vom Umfang der Reparatur dieses Schadens, verletzt er die Aufklärungsobliegenheit durch Angaben „ins Blaue hinein“, wenn er erklärt, das Fahrzeug sei sach- und fachgerecht repariert worden
Hallo auch Sv,
das ist die Interpretation einer Anwaltskanzlei. Das Urteil ist jedoch auf der Seite des Gerichts nicht im Volltext eingestellt, so dass es durchaus interessant sein könnte, hier mal genauer nachzulesen.
MfG Chr. Zimper
OLG Köln, Urteil vom 2.9.2008 – 9 U 3/08
Dieses Urteil betrifft offensichtlich einen Kaskoschaden.
„Weiß der Versicherungsnehmer, dass das versicherte Fahrzeug einen schweren Vorschaden erlitten hat….“
Möglicherweise noch nicht rechtskräftig (Revision?), da bisher noch nicht bei http://www.justiz-nrw.de gelistet.