AG Düsseldorf verurteilt HUK-Coburg aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten einschließlich der abgetretenen Umsatzsteuer ( Urt. v. 27.4.2010 – 37 C 2695/10 -).

Nachfolgend noch ein Sachverständigenkosten-Urteil, dieses Mal aus dem erweiterten Ruhrgebiet, nämlich aus Düsseldorf. Beachtenswert in dem Urteil sind die Ausführungen zu der geltend gemachten Umsatzsteuer. Der klagende Sachverständige macht eine mit Umsatzsteuer versehene Restkostenrechnung für seinen Kunden, den Geschädigten, aus abgetretenem Recht geltend, obwohl der Sachverständige selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Amtsgericht entscheidet: zu Recht. Durch die Abtretung hat sich der Anspruch nicht verändert, sondern nur der Gläubiger. Der Richter in Düsseldorf hat daher recht. Lest aber selbst.

37 C 2695/10

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

1. Frau … ,

2. die HUK Coburg Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Willi-Becker-Allee 11, 40212 Düsseldorf,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
27.04.2010
durch den Richter …

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 228,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Entfällt gemäß §§ 313 a Abs. 1, 511 Abs. 2 Nr.1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. In der Sache ist sie auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des noch nicht gezahlten Sachverständigenhonorars in Höhe von 288,49 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger aktivlegitimiert. Aufgrund der unter dem 27.09.2009 erfolgten Abtretung des Anspruchs durch die geschädigte … ist der Kläger berechtigt die Forderung im eigenen Namen geltend zum machen. In der Abtretungsurkunde heißt es:

„Das KFZ-Sachverständigenbüro ist berechtigt, die Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und die sicherungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen, wenn und soweit ich das das Sachverständigenhonorar zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht zahle.“

Der Anspruch ist auch inhaltlich vollumfänglich gegeben. Sachverständigenkosten stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung dar. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die geltend gemachten Kosten übersetzt sind.

Zwar setzt sich die Beklagte dezidiert mit der Rechnung des Klägers vom 27.09.2009 auseinander, jedoch vermögen die vorgebrachten Einwände nach Auffassung des Gerichtes nicht verfangen. Denn selbst unterstellt, dass die Rechnung des Klägers überhöht wäre, ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht erkennbar, wie die Geschädigte … den Anfall dieser Kosten hätte vermeiden können. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Auffassung, das „für jeden technischen Laien unschwer auffällig ist, dass ein Missverhältnis zwischen Grundhonorar, Nebenkosten und Schadenswert liegt“ ist aus sich heraus nicht ohne weiteres nachvollziehbar und ist auch nicht näher begründet.

Unstreitig dürfte sein, dass die Geschädigte … aufgrund des am Fahrzeug eingetretenen Schadens einen Sachverständigen beauftragen durfte. Insoweit war sie nicht auf die Wahl eines bestimmten Sachverständigen festgelegt/ festzulegen. Die Geschädigte … war daher nicht verpflichtet einen Sachverständigen aus der unmittelbaren Nähe zu beauftragen. Die Beklagte trägt insoweit auch nicht vor, dass die Geschädigte … in kollusiver Weise mit dem Kläger in Bezug auf seine Auswahl und die Höhe der Rechnung zusammengewirkt hat.

Die in der Rechnung vom 27.09.2009 enthaltene Umsatzsteuer ist ebenfalls erstattungsfähig. Dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, führt nicht dazu, dass vorliegend die Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig ist Der Kläger macht nämlich einen Anspruch aus einer abgetretenen Forderung geltend und nicht aus einer eigenen. Durch die Abtretung entfällt der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer nicht.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Die Zinshöhe ergibt sich aus §§ 247 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Denn die Beklagten wurden unter dem 30.09.2009 und 13.11.2009 wegen des Sachverständigenhonorars nur durch die Geschädigte … in Anspruch genommen, nicht aber durch den Kläger. Dies erfolgte erst mit der Klageerhebung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Streitwert: 288,49 €

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  1. Bruno Reimöller sagt:

    Das Urteil ist konsequent. Der SV macht nicht sein eigenes Honorar geltend, sondern den restlichen Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Schadensersatzanspruch des geschädigten Kfz-Eigentümers beinhaltet bei der Kostenrechnung des Sachverständigen auch die gesetzliche Umsatzsteuer. Also ist abgetreten worden ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten inklusive Umsatzsteuer. Anstelle des ursprünglichen Gläubigers, des Geschädigten, ist aufgrund der Abtretung nun der Neugläubiger, der Sachverständige, an den abgetreten worden ist, getreten. Mit dieser Abtretung hat sich jedoch der Inhalt des Anspruches nicht geändert. Es bleibt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung mit USt. Er wandelt sich nicht in einen Honoraranspruch des Sachverständigen aus Werkvertrag um, bei dem der Sachverständige wegen seiner eigenen Vorsteuerabzugsberechtigung die Rechnung ohne USt. geltend machen müsste. Es bleibt der Ersatzanspruch mit USt. Wirklich ein konsequentes Urteil des AG Düsseldorf.

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