Es ist schon interessant was man alles so erfährt, wenn der Sachbearbeiter der Versicherung versehentlich mit dem CE-Prüfbericht den internen Hinweis weiterleitet. Hier die ungekürzte Originalfassung, wobei einige Stellen geixt wurden, die Schreibfehler sind original:
Interne Hinweise für den Sachbearbeiter:
Das Fahrzeug befindet sich im 6. Zulassungsjahr, hat aber erst eine Laufleistung von 75.xxx km.
Da die Rechtsprechung uneinheitlich ist z.T. 6. Jahre/150.000 km, bitte die örtliche Rechtsprechung bzw. interne Arbeitsanweisungen beachten. Sollte noch eine Wertminderung gewährt werden, ist die WM lt. Gutachten als übersetzt anzusehen. Rein rechnerisch ergibt sich nach Ruhrkopf/Sahm zwar 350 €, allerdings wird mit den Berechnungsmodellen nur die Obergrenze ermittelt. Da hier überwiegend Schraubteile erneuert werden und das Heckabschlußblech nur mir einer Stunde instandgesetz wird, wären m. E. 200,00 € angemessen und ausreichend.
Bitte auch das Prozessrisiko abwägen(AST und RAin wohl verwandt), bzw. wirtschaftliche Gesichtspunkte (Kosten Stellungnahme SV) berücksichtigen.
Soviel zu diesen interessanten Sätzen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich rein rechnerisch nach Ruhkopf/Sahm 450,- € ergeben würden…
Hallo Andreas,
interessant, dass der Sachbearbeiter der Control-Expert auch die verwandtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und seines Rechtsbeistandes überprüft. Hat die Control-Expert dafür überhaupt die Zertifizierung?
Im übrigen ist nach der herrschenden Rechtsprechung allemal eine Wertminderung zuzusprechen, weil das Fahrzeug noch nicht einmal 100.000 km hat. Sogar nach der älteren Rechtsprechung wäre daher Wertminderung, so wie im Gutachten aufgeführt, zu erstatten.
Was Control-Expert für ausreichend erachtet ist uninteressant und unerheblich. Derart unmaßgebliche Beträge, die nur aufgrund der vertraglichen Beziehungen zu der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung zustande kommen halten einer sachverständigen Prüfung nicht Stand. Insoweit sollte tatsächlich eine ergänzende kostenpflichtige Stellungnahme des Sachverständigen erfolgen und die Kosten der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung angelastet werden. Die aufgeworfenen Probleme kann der Geschädigte als Laie nicht lösen und bedarf sachverständiger Hilfe. Die Kosten der Stellungnahme sind unstreitig Rechtsverfolgungskosten und über § 249 BGB durch den Schädiger zu ersetzen ( vgl. Wortmann DS 2009, 300, 304 m.Hinw. auf die Rspr.).
Mit freundlichen Grüßen
und ein schönes Wochenende
Dein Willi
„Bitte auch das Prozessrisiko abwägen(AST und RAin wohl verwandt)“
Jetzt wüsste ich aber auch gern wie C€ (Control€xpert) zu dieser Erkenntnis kommt?
Kann hier jemand Auskunft geben?
Hi Gottlob
es ist hinlänglich bekannt,dass Versicherer zu den Grossauftraggebern von Detekteien gehören.
Namensgleichheit
Grüße
Andreas