BGH-Urteil zu Mietwagenkosten (VI ZR 164/07 vom 11.03.2008)

Mit Urteil vom 11.03.2008 (Gesch.-Nr.: VI ZR 164/07) hat der BGH bei der Frage der Erstattung von Mietwagenkosten zu folgenden Problemen Stellung bezogen:

a)   Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwen­dung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen auf­gezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

b)   Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und ü­bernommen wird.

Aus dem Urteil:

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30. Mai 2007 werden zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften.

Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein be­schädigtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung mitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in Rech­nung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine Vorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: „Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif“. Die Mietwagenfirma berechnete für die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag von 3.747,98 €, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 €, darüber hinaus gehende Zahlungen lehnte sie ab.

Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkos­ten von 776,04 € verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 € hat esdie Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht un­ter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kläger einen Restanspruch von lediglich 584,44 € zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsge­richt zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Wie­derherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Kläger das Fahrzeug angemietet hat, Mietwagenkosten in Höhe von 1.966 € einschließlich der Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Normaltarif bezeichnet werde, sei dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu schätzen. Danach betrage der Tagespreis für den vom Kläger angemieteten Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung 169 €. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sach­verständigengutachten. Er sei nicht schon deshalb für die Schadensschätzung unbrauchbar, weil ihm lediglich Mietpreisangebote nach den meist genannten Werten zugrunde lägen, wohingegen die Nachfrage keine Berücksichtigung finde. Auch der Geschädigte könne bei der Erkundigung nach anderen Tarifan­geboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung bringen, ob und in welchem Um­fang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe. Ebenso wenig könne es eine Rolle spielen, dass die Preisveränderungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht vereinbar seien. Letztere beruhten auf anderen Grundlagen. Für den vom Kläger verlangten Zu­schlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu spezifisch unfallbedingten Leistungen, die einen höheren Mietpreis und gegebenenfalls in welchem Um­fang rechtfertigten. Allein der Verzicht der Vermieterfirma auf eine Vorauszah­lung und eine Kaution reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe auch nicht be­wiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeit­lich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage nicht zugänglich ge­wesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung des Fahrzeuges außer Acht gelassen und sich in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig verhalten, in dem er einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe unterschrieben und eine Ab­rechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes vereinbart habe. Wäre dem Kläger der Preis von 227 € pro Tag ohne Mehrwertsteuer und Kaskoversi­cherung genannt worden, hätte sich ihm eine Nachfrage nach günstigeren Tari­fen aufdrängen müssen, selbst wenn er im Mietwagengeschäft völlig unerfahren gewesen sei.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschluss­revision stand.

A Revision der Beklagten:

1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 – VersR 2007, 1144; vom 20. März 2007 – VI ZR 254/05 – VersR 2008, 235, 237; vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/06 – VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04 -VersR 2005, 569 und – VI ZR 74/04 – VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – VersR 2005, 241, 242). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Scha­densbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallge­schädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatz­fahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstige­ren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen „Normaltarifen“ verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter wel­chen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind (vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht hat nämlich – von der Revision nicht beanstandet – angenommen, dass der Mietwagenrechnung ein „Normaltarif“ zugrunde liegt.

2. Dass das Berufungsgericht, den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2006 ermittelt hat, be­gegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 – VI ZR 163/06 – VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 – aaO; vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/06 – aaO und vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – VersR 2006, 986, 987).

Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder of­fenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Ent­scheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senats­urteil vom 28. April 1992 – VI ZR 360/91 – VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentra­len Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 – VI ZR 249/73 – VersR 1976, 389, 390). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Se­natsurteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 – VersR 1005, 284), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend ge­machte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu ent­scheidenden Fall auswirken.

Im Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Das Übergehen eines solchen Vortrags wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadens­schätzung war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2006 zu klären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser – wie das Berufungsgericht meint – als „vorweggenommenes Sachverständi­gengutachten“ anzusehen ist.

3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Vergleich die Tarife für das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Geschädigten gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwa­genkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Kläger nach der Abgabe des beschädigten Fahr­zeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobili­tät wieder herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grund­sätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist.

Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.

B Anschlussrevision des Klägers:

Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristge­recht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Er­stattungsfähigkeit eines „Unfallersatztarifs“ kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den „Normaltarif“ übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderli­chenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Er­kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit­lich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung „erforderlichen“ Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines „Nor­maltarifs“ (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn – wie im Streitfall – der Autovermie­ter nicht auf der Grundlage eines „Unfallersatztarifs“ abrechnet, sondern einen „Normaltarif“ zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtli­chen Markt erhältlichen „Normaltarife“ liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 –   VI ZR 117/05 – aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entspre­chender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht –   wie das Berufungsgericht meint – um die Verletzung der Schadensminde­rungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.

2. Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Miet­preis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai
2006 – VI ZR 117/05 – aaO; vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – aaO und vom 19. April 2005 – VI ZR 37/04 – VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersicht­lich nicht gegeben. Auch war dem Kläger bereits bei der Anmietung klar, dass eine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kläger oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahr­zeugs unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschä­digter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – aaO).

3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Ersatz­wagen kostengünstiger hätte anmieten können, beruht auch nicht auf einer un­zureichend aufgeklärten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kläger selbst vor­getragen hat, dass es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den Normaltarif der Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vor­trag des Klägers, es wären ihm bei der nachträglichen Einholung eines Konkur­renzangebotes von drei exemplarisch ausgewählten örtlichen Autovermietun­gen durchweg Preise genannt worden, welche die vom Amtsgericht zuerkann­ten Mietwagenkosten übersteigen, nicht mehr nachzugehen. Die Angebote betreffen ersichtlich sogenannte Unfallersatztarife und sind deshalb für den Vergleich mit einem „Normaltarif“, wie er nach dem Klägervortrag der Scha­densabrechnung im Streitfall zugrunde liegt, ungeeignet.

4. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen prozen­tualen Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennen­de Senat einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Un­fallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – aaO, 670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 – VersR 2006, 133), doch zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten Sachvortrag des Klägers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma auf.

Soweit des Urteil des Bundesgerichtshofs.

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3 Antworten zu BGH-Urteil zu Mietwagenkosten (VI ZR 164/07 vom 11.03.2008)

  1. Andreas sagt:

    Interessant bei der Begründung des Berufungsgerichtes: „Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sach­verständigengutachten.“

    Das ist völliger Humbug…

    Grüße

    Andreas

  2. Brabec, Michael sagt:

    @Andreas
    …na zumindest ist das nicht schlechter, da es nicht wie die SV-Gutachten das Problem beinhaltet, Preise aus einer weit zurückliegenden Vergangenheit prüfen zu müssen. SV erhalten außerdem häufig einen bereits von einer Tendenz geprägten Auftrag oder sind in dieser spezifische Materie häufig in keiner Weise vorinformiert, schreiben z.B. manchmal Internetpreise nach ein paar Klicks einfach ab, ähnlich der Fraunhofer-Methode (soweit diese bekannt ist). SV-Gutachten sind auch zu teuer für Mietwagenstreitigkeiten und schließlich sind Kfz-SV nicht besser geeignet zur Beantwortung dieser Fragen, als andere Berufsgruppen. Ich denke, die Formulierung ist nicht korrekt in Bezug auf Schwacke als SV-Organisation. Aber das Ergebnis der Aussage ist richtig, weil eine regelmäßig durchgeführte und geprüfte Erhebung der Wahrheit näherkommt, als es ein SV-Gutachten überhaupt leisten kann.
    M. Brabec

  3. Willi Wacker sagt:

    Hi Babelfisch,
    interessant an der BGH-Entscheidung ist, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfung am örtlichen Markt sich orientieren muss. Damit hat der 6. Zivilsenat des BGH faktisch die Liste des Fraunhofer-Institutes verworfen. Bekanntlich berücksichtigt diese Listen Internatabfragen aus einem gesamten einstelligen Postleitzahlbereich, der sich sogar über Ländergrenzen hinwegziehen kann, z.B. bei der Ziffer 3, die von Hannover bis nach Nordrhein-Westfalen reicht oder die Ziffer 9, die von Nürnberg bis Thüringen reicht.
    Vielen Dank für das Einstellen der BGH-Entscheidung
    Willi Wacker

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