Das Amtsgericht Steinfurt (Nordrhein-Westfalen) hat mit Urteil vom 02.12.2008 (21 C 267/08) die HUK-Coburg sowie ihre VN als Gesamtschuldner verurteilt, an den klagenden Sachverständigen restliches SV-Honorar in Höhe von 173,23 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger ist Sachverständiger in Steinfurt. Dem Kläger steht der geltend gemachte Resthonoraranspruch gegen die Beklagten aus §§ 398 BGB, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz zu. Da es dem Kläger nach der vorliegenden Sicherungsübertragungsvereinbarung mit der Geschädigten im Wesentlichen darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, besorgt er keine Rechtsangelegenheit der Geschädigten, sondern eine eigene Angelegenheit (vergl. BGH NJW 2006, 1726 und Urteil des Landgerichtes Münster vom 05.02.2008 -9 S 129/07-). Damit liegt kein Verstoß gegen Artikel 1 des Rechtsberatungsgesetzes vor. Der Kläger ist daher aktivlegitimiert. Unstreitig haben die Beklagten gemäß §§ 257, 249 BGB vollen Schadensersatz zu leisten. Dazu gehören auch die Kosten der Schadensbegutachtung, soweit diese erforderlich sind.
Nach BGH (NJW 2007, 1450) kann ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB erstattet verlangt werden. Das Gericht ist nicht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, soweit nicht ein Auswahlverschulden der Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen oder offenkundige Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung in Betracht kommt (vergl. OLG Hamm DAR 1997, 275). Ein Auswahlverschulden oder eine offenkundige Unrichtigkeit der Rechnung des Klägers ist nicht ersichtlich. Zwar ist den Beklagten zuzugestehen, dass die Ansätze des Klägers gem. Vereinbarung mit der Geschädigten als relativ hoch zu bezeichnen sind, sie verlassen aber (noch) nicht den Rahmen des Üblichen, da bei den Nebenkosten für Text und Fotos auch die Anschaffungskosten für die entsprechenden Geräte und deren Ersatz zu berücksichtigen sind. Soweit die Beklagten auf die BVSK-Empfehlung verweisen, stellt diese Empfehlung keine verbindliche Regel dar. Der Kläger ist kein Mitglied des BVSK und verweist zu Recht darauf, dass nur 10 % der Sachverständigen darin organisiert sind. Die Mitglieder erstellen in großer Zahl Gutachten und können deshalb billiger als der Kläger arbeiten. Deshalb sind die Ansprüche des Klägers nicht an der angegebenen Empfehlung zu orientieren. Im Übrigen schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO die Sachverständigenkosten entsprechend der Rechnung des Klägers vom 05.09.2007. Der Klage war daher mit Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gem. §§ 280, 286, 288 BGB stattzugeben. Das hilfsweise Zug um Zug geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht steht den Beklagten nach §§ 255, 273 BGB nicht zu. Sie sind zwar grundsätzlich nur zur Leistung Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche verpflichtet, dabei muss aber die eigene Leistung der Beklagten tatsächlich angeboten werden, was hier nicht der Fall ist, da die Beklagten primär ihren Klageabweisungsantrag verfolgen und damit ihre eigene Leistungsverpflichtung leugnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
So das relativ kurze und knappe Urteil des Amtsgerichtes Steinfurt.
Die Ausführungen zum Zurückbehaltungsrecht überzeugen allerdings nicht. Im Übrigen ist dem Gericht zuzustimmen.
Hi Willi Wacker,
ein wirklich kurzes und knappes, aber gut durchdachtes, Urteil des AG Steinfurt. Solche Urteile brauchen wir täglich, damit dem Spuk „SV-Honorarkürzungen“ endlich einmal ein Ende bereitet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm S