Wer kennt sie nicht, die rechtlich inhaltslosen Honorar-Abrechnungsschreiben der HUK-Coburg, die heutzutage an jedem aufgeklärten Sachverständigen nur noch abperlen und in der Regel postwendend beim Anwalt zum Inkasso der Restforderung landen? Hier als Einleitung wieder so ein Blabla-Schreiben aus der HUK´schen Textbausteinfabrik:
Leipzig, …2011
Kfz-Haftpflichtschaden vom … Az.: …
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zahlen heute an Sie:
Sachverständigenhonorar 121,00 €
………………..
Auszuzahlender Betrag 121,00 €Diesen Betrag haben wir überwiesen.
Die Sachverständigenrechnung haben wir nur teilweise ausgeglichen, da das Honorar nach unserer Auffassung den „erforderlichen“ Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäß § 249 BGB übersteigt.
Hinsichtlich der Bemessung des Honorars folgen wir den Empfehlungen des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) und legen das Gesprächsergebnis BVSK 2009 – HUK-COBURG als Maßstab zu Grunde. Die dort veröffentlichten Bruttoendbeträge orientieren sich an der Schadenhöhe und enthalten die i. d. R. erforderlichen Nebenkosten und die Mehrwertsteuer.
Nach dem Urteil des BGH vom 23.01.2007 (Az. VI ZR 67/06) kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 BGB nur die erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist der Geschädigte zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist
Für das Einholen näherer Erkundigungen ist insoweit der Geschädigte bzw, auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der Rechtsnachfolger darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu wurde bislang nichts vorgetragen, sodass wir nicht beurteilen können, inwieweit dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 249 BGB genügt wurde.
Ohne entsprechenden Vortrag muss es bei der zur Verfügung gestellten Vorschusszahlung verbleiben,
Lediglich um den Fall abzuschließen, wären wir bereit, die Honorarförderung bis zur Höhe des Geprächsergebnisses BVSK 2009 – HUK-COBURG, vorliegend 242,00 €, zu regulieren, Für diesen Fall bitten wir um Erklärung, dass mit unserer Zahlung die Honorarforderung erledigt ist:
Mit freundlichen Grüßen
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung-AG
Ihr Schaden-Team
Es erübrigt sich wohl, auf den hanebüchenen „Schmarn“ hier noch näher einzugehen. Hierzu sei auf die Urteilsliste bzw. auf die unzähligen Urteile zum Thema SV-Honorar / HUK Coburg verwiesen.
Der Sachverständige forderte – rein interessehalber – bezüglich der HUK´schen Abrechnungspamphlets, bei denen bekanntermaßen immer wieder auf das Gesprächsergebnis BVSK/HUK Coburg Bezug genommen wird, eine Stellungnahme des BVSK (= „HUK-Gesprächspartner“) wie folgt:
BVSK e.V.
– z.Hd. Des Geschäftsführers Herrn Elmar Fuchs –
Kurftürstendamm 57
10707 BerlinChemnitz, den … 2011
Regulierungsverhalten der HUK Coburg
Sehr geehrter Herr Fuchs ,
als Anlage sende ich ein Schreiben der HUK Coburg nebst meiner Honorarrechnung in Kopie.
Da sich dieses Verhalten derzeit häuft bitte ich hierzu um Ihre Stellung und frage gleichzeitig wie lange Sie dieses Verhalten in Ihrem Namen zum Schaden aller Kfz-Sachverständigen, also nicht nur, aber auch Ihrer Mitglieder noch dulden wollen.
In Erwartung einer zeitnahen Antwort verbleibe ich
mit freundlichen Grüssen
… Kfz-Sachverständiger
Die Anfrage wurde in der Tat zeitnah beantwortet (siehe auch Beitrag vom 01.02.2011):
Regulierungsverhalten der HUK Coburg
Ihr Schreiben vom …Sehr geehrter Herr …,
für die Schreiben der HUK Coburg sind wir nicht verantwortlich, machen aber der HUK Coburg und auch Ihnen gegenüber deutlich, dass es eine Empfehlung des BVSK hinsichtlich des Sachverständigenhonorars nicht gibt und im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt gegeben hat.
Dies werden wir auch in Ihrem konkreten Fall wie in vergleichbaren Fällen der HUK Coburg deutlich machen und die HUK Coburg insoweit auffordern, ein entsprechendes Verhalten künftig zu unterlassen.
Im Übrigen verweisen wir auf die Honorarbefragung des BVSK aus dem Jahre 2008/2009, die ich zu Ihrer Information hier beifügen darf.
Weitere Ausführungen in rechtlicher Hinsicht sind uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bedauerlicherweise nicht möglich, zumal Sie auch nicht Mitglied des BVSK sind.
Mit nochmaligem Dank für den uns überlassenen Hinweis verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
Elmar Fuchs
Geschäftsführer
Wie war das?
„…für die Schreiben der HUK Coburg sind wir nicht verantwortlich“
Wer denn sonst, wenn sich die HUK schon seit vielen Jahren auf das jeweilige „Gesprächsergebnis“ BVSK/HUK (s.o.) bezieht, das der BVSK – ohne Not – höchstpersönlich als „Sondervereinbarung“ mit der HUK „ausgekaspert“ hat?
„…dass es eine Empfehlung des BVSK hinsichtlich des Sachverständigenhonorars nicht gibt und im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt gegeben hat.“
In der „Schadenpraxis“ klingt das aber irgendwie anders ?
Zitat Elmar Fuchs, (SP 05/08 Seite 194):
…Nach Veröffentlichung des Gesprächsergebnisses lehnte die HUK-COBURG den Ausgleich von Sachverständigenkosten ab, wenn der Sachverständige oberhalb des Gesprächsergebnisses liquidiert.
Diese Entscheidung basiert selbstredend nicht auf einer wie auch immer gearteten Vereinbarung zwischen BVSK und HUK-COBURG, sondern es handelt sich hier um eine Entscheidung, die die HUK-COBURG mit Zweifeln an der Üblichkeit des berechneten Honorars begründet.
Zumindest kann die Auffassung des Versicherers nachvollzogen werden, da Liquidationen, die oberhalb des Gesprächsergebnisses liegen, nicht ohne weiteres als üblich bezeichnet werden können…
Diesen Abschnitt muss man sich mal – schön langsam – auf der Zunge zergehen lassen:
1.) Der Geschäftsführer des BVSK gibt zu, dass die HUK erst nach Veröffentlichung des „Gesprächsergebnisses“ Honorarzahlungen ablehnt, die oberhalb dieses Gesprächsergebnis liegen.
Fazit: Kein Gesprächsergebnis => keine Ablehnung.
Möglicherweise kann man aus dieser Äußerung – als betroffener Sachverständiger – sogar einen Schadensersatz gegen den BVSK herleiten?
2.) Der BVSK will dann aber mit der rechtswidrigen Abrechnungsmodalität der HUK überhaupt nichts zu tun haben, obwohl genau dieser BVSK Urheber des „Gesprächsergebnisses“ und damit Verursacher bzw. Auslöser der Huk´schen Rechnungablehnung überhaupt war und ist?
3.) Der GF des BVSK kann das Verhalten der HUK dann aber doch durchaus nachvollziehen, wenn Honorare, die über dem „Gesprächsergebnis“ liegen, als „nicht üblich“ ablehnt werden? Auch dieser Satz „riecht“ wieder nach Schadensersatzforderung? Hier jedoch wohl direkt gegen den GF?
Und das ganze Geschreibsel soll keine „Empfehlung“ sein?
Die Alternativformulierung wäre dann eigentlich nur „Aufruf an die HUK zur Mobilmachung“ ?!
Aber wer weiß; vielleicht hält es der GF des BVSK wie unsere aktuelle Politik und trennt das Amt von der Person? Beim „Sesselkleben“ und Wahrheitsgehalt sind gewisse Parallelen zur Politik ja durchaus erkennbar? Die Äußerung in der Schadenpraxis war demnach lediglich eine unbedeutende Meinung einer Privatperson und kein Statement als Geschäftsführer des BVSK ?
Die HUK hingegen sieht das völlig anders und interpretiert diesen Abschnitt genau als das was es ist:
Eine eindeutige BVSK-Empfehlung !
Deshalb wird in den Schriftsätzen bei Gericht auch genau dieser Abschnitt des BVSK-Geschäftsführers als BVSK-Empfehlung „verkauft“ und seitens der HUK mit besonderem Genuss „kredenzt“.
Irgendwie kann man sich dem Eindruck nicht erwehren, dass hier eine – wie auch immer geartete – „Waffenbrüderschaft“ gegen alle freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen exisitiert? Alle bedeutet in diesem Zusammenhang aber auch die freien und unabhängigen SV des BVSK – sofern es dort noch welche geben sollte?
Auch wenn die Sache an sich nicht besonders lustig ist, verbirgt sich in dem folgenden Abschnitt eine Pointe, die für die Carnevalszeit durchaus geeignet erscheint:
„Dies werden wir auch in Ihrem konkreten Fall wie in vergleichbaren Fällen der HUK Coburg deutlich machen und die HUK Coburg insoweit auffordern, ein entsprechendes Verhalten künftig zu unterlassen.“
Ha, ha, ha. Da sind wir uns absolut sicher?
Die HUKianer wurden bestimmt schon alle vorsorglich aus Coburg evakuiert – nach einer derart massiven „Bedrohung“ aus der Hauptstadt?
Tata-Tata-Tata – Narhalla-Marsch !
Entweder die lachen bei der HUK (wieder einmal) richtig ab und/oder schließen gleich den nächsten „faulen Kuhhandel“ mit dem BVSK-Geschäftsführer? Aber auch der dürfte nur zur weiteren Erheiterung bei der HUK sorgen – bei den freien und unabhängigen Sachverständigen wohl eher nicht?
Ja mei, is denn scho wieda Narrenzeit?
Die Frage ist doch, wer veralbert wen. Die HUK die Anwälte mit der behaupteten Honorarempfehlung oder der BVSK mit der Behautung, eine solche gäbe und gab es nie? Die letztere Behauptung ist eindeutig durch die hier angeführten Urteile (s. AG Magdeburg!!) widerlegt. Also lügt Herr Fuchs!
Was soll man von einem Verband halten, dessen Geschäftsführer lügt?
Ich halte zwar auch nichts von der HUK-Coburg, und bin auch nicht dort versichert!, aber da muss man der HUK glauben, dass es eine solche Honorarempfehlung gibt und gegeben hat. Allerdings ist dann der weitere Schluss der HUK-Coburg, dass die in dem Gesprächsergebnis festgeschriebenen Beträge das erforderliche Maß seien, nicht nachzuvollziehen, zumal das Gesprächsergebnis Sondervereinbarung ist, und daher es für den Geschädigten unzumutbar ist, darauf verwiesen zu werden, da es sich nicht um (markt-)übliche Preise handelt (vgl. Wortmann, Die Sachverständigenkosten bei der Unfallschadensabrechnung, DS 2010, 102 ff.).
Weder die Honorarempfehlung noch das Gesprächsergebnis sind für die Bemessung der erforderlichen Sachverständigenkosten relevant. Die Erforderlichkeit misst sich an § 249 BGB. Mit der Vorlage der SV-Rechnung hat der Geschädigte, wenn ihm kein Auswahlverschulden zur Last zu legen ist, dargelegt, dass die Kosten zur Wiederherstellung erforderlich waren, wobei es auf die Ex-post-Betrachtung im Zeitpunkt der Beauftragung ankommt. Die Richterin des AG Magdeburg hat dies in dem heute eingestellten Urteil schön herausgearbeitet.
Na dann noch eine schöne Narrenzeit!!
Sind denn in Coburg und Berlin auch Narren, die die fünfte Jahreszeit feiern?
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Hallo Hans
Diese „Vorschusszahlung“ verrechnet mein Mandant immer zunächst auf die Nebenkosten,§ 367 I BGB,was dann noch übrig ist,auf die Umsatzsteuer,den eventuellen Rest auf das Grundhonorar.
Wenn das jetzt alle nachmachen,dann bekommen wir bald einen neuen Textbaustein zum schlachten.
MfG Peter
Wieso „Empfehlung“?
Der Keuenhof bezeichnet das in seinem Interview im Februarheft der VKU als „veröffentlichten Regulierungsstandard“!
Bundeskartellamt haaaaalllllooooooooo,wo seid Ihr ???????????????
S’isch Fasenacht!
Grüße
Andreas
Beim BVSK gibt es den Karneval anscheinend das ganze Jahr? Jede Menge Narren, die sich gegen reichlich Bezahlung vom Komitee die Kappe (oder vielleicht auch das Fell) über die Ohren ziehen lassen? Berlin Hei Jo!
Wurde denn bereits einmal beantragt, Herrn Fuchs zu einer Verhandlung zu laden? Ebenso, wurde schon einmal beantragt, den involvierten Sachbearbeiter der HUK zu laden, um Auskunft über die bestehenden Arbeitsanweisungen zu erlangen?
Darauf aufbauend, wer hindert den klagenden Sachverständigen noch während der Verhandlung sodann daran, unter Vorlage entsprechender – widersprüchlicher, m. E. auch als Nötigung anzusehende Kürzungsschreiben (wie von Hans Dampf oben eingestellt) mit dem Schlusssatz:
Lediglich um den Fall abzuschließen, wären wir bereit, die Honorarforderung bis zur Höhe des Gesprächsergebnisses BVSK 2009 – HUK-COBURG, vorliegend 242,00 €, zu regulieren. Für diesen Fall bitten wir um Erklärung, dass mit unserer Zahlung die Honorarforderung erledigt ist.
– möglichst mehrfach, vielleicht auch Kollegen betreffend – Strafanzeige bei der jeweiligen Staatsanwaltschaft zu erstatten?
Aufgrund des Neulandes für die Staatsanwaltschaften bedarf dies jedoch einer ordentlichen Vorbereitung. Bei, mitunter zu erwartender Verfahrenseinstellungen sollte dagegen sofort Einspruch eingelegt werden. Nicht zuletzt, um entsprechend Akteneinsicht nehmen zu können. Auf Grundlage derer sich weitere Argumente ergeben, denen sich die Staatsanwaltschaften ermittlungstechnisch sodann kaum verschließen können.
Hallo Benno,
und wer kriegt die Pappnase?
Hallöchen alle zusammen,
mit dem heutigen Tag habe ich mittlerweile noch 15 solcher Rechnungskürzungen angesammelt, die mein Anwalt der Reihe nach abarbeitet. Ich bleibe daher seit geraumer Zeit recht entspannt, sobald wieder ein solches automatisiertes Ablehnungsschreiben von der HUK-Coburg in meinem Briefkasten landet, denn ich habe meine Reaktion darauf bereits ebenfalls automatisiert: Eingabe des gekürzten Betrages, Knöpfchen gedrückt und schon gehen meine Stellungnahme mit Rechnung für Zusatzaufwand, Nach- Forderungsschreiben für den Anwalt mit dessen Kostennote raus. Warum die Aufregung? die Richter sind doch auf unserer Seite! Und besser kann man sein Geld nicht anlegen bei dem Zinssatz …
Schönes Wochenende!
Grüße aus Hennigsdorf
Mirko Schwäblein
Hallo Bruno,
die Oberpappnase beim Versicherungsgutachterclub ist doch hinreichend bekannt? Der Titel ist schon lange fest vergeben. Manche meinen sogar schon viel zu lange. Wie bei der libyschen Dauerpappnase. Der ewige Präsident, der die Signale der Moderne (Internetkommunikation) auch nicht verstanden hat und sich nun wundert, dass ihn sein Volk in die Wüste jagt. Schon erstaunlich, welche Parallelen es so auf der Welt gibt oder geben kann? Berlin Hei Jo!
Wen interessiert irgendeine Vereinbarung zwischen der HUK und wer war das noch? Egal unwichtig….
Grüße