AG Halle (Saale) entscheidet über Sachverständigenkosten und weiteren Schadensersatz (Urt. v. 14.1.2011 – 105 C 1450/10 -).

… und nun wieder ein Urteil aus Halle an der Saale. Allerdings hat die entscheidende Amtsrichterin der 105. Zivilabteilung nur zum Teil ihre Aufgabe gut erfüllt. So ist die Berurteilung der gekürzten Sachverständigenkosten ordentlich. Bedauerlicherweise fallen dann die Ausführungen zum, restlichen Schadensersatz nicht mehr so gut aus. Lest aber selbst.

Amtsgericht                                                      Verkündet am 14.01.2011
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
105 C 1450/10

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Geschädigte

Klägerin

gegen

Firma HUK-Coburg, Haftpflichtunterstützungskasse Kraftfahrender Beamter Deutschland a.G., ges. vertr. d.d. Vorstand, Schadensaußenstelle HUK Coburg, Merseburqer Straße 46, 06146 Halle

Beklagte

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 09.11.2010 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin wegen noch offener Gutachtergebühren in Höhe von 148,94 € gegenüber dem Sachverständigenbüro … aus der Rechnung vom 17.12.2009 freizustellen.

2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet

1.   Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freistellung offener Gutachtergebühren in Höhe von 148,94 € gemäß der Rechnung des Sachverslandigenbüros … vom 17.12.2009.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Freistellung von den Sachverständigenkosten gemäß § 7 Abs. 1 StVG, 116 Abs. 1 VVG, 249 Abs. 2 BGB.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ist unstreitig.

Im Rahmen der ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist.

Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbehebung ansehen darf.

Der Schädiger hat die Gutachterkosten ebenfalls zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Sache nicht reparieren, sondern sich lediglich den dafür erforderlichen Betrag auszahlen lassen will.

Das gilt auch, wenn das Gutachten klären soll, welche Schadensfolgen eingetreten sind und welche Folgen auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind.

Die Erforderlichkeit der Sachverständigenbegutachtung bestimmt sich nicht allein nach der Schadenshöhe oder nach dem Verhältnis zu den Gutachterkosten. Zu erstatten sind die Gutachterkosten selbst dann, wenn sich das Gutachten als unbrauchbar erwiesen hat, es sei denn, dass dem Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden zur Last fehlt oder fehlerhafte Auskünfte des Geschädigten zur Unbrauchbarkeit führen (vgl. Müko, Rd.-Nr. 371 zu § 942 BGB).

Wegen fehlender Erforderlichkeit ist der Ersatz der Kosten für einen Sachverständigen ausgeschlossen, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt

Von einem solchen ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

Der Geschädigte kann den Gutachter grundsätzlich beauftragen und muss sich, sofern keine abweichende Abrede vorliegt, nicht auf einem vom Schädiger gestellten Gutachter verweisen lassen (vgl. a.a.O., Rd.-Nr. 372).

Für die Beurteilung des Anspruches der Klägerin ist vorliegend lediglich entscheidend, ob der als Geschädigten gemäß § 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB, §1, 3 PflVersG ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zustand.

Dies liegt im vorliegenden Fall vor.

Ebenso gilt die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall außer Streit.

Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige in zulässige Weise nach der Schadenshöhe abrechnen konnte, es vorliegend nicht an.

Denn ebenso wie bei der gleichgelagerten Problematik der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten ist es einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtens nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvonanschläge von Sachverständigen einzuholen (vgl. BGH NJW 1996, 1958).

Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeuges durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden.

Solange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhaltnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (vgl. Urteil OLG Naumburg, vom 20.01.2006, Aktenzeichen 4 U 49/05 in NJW RR 2006, 1029).

Die in der Rechtsprechung auch vertretene Gegenmeinung berücksichtigt nicht, dass es den Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten noch weniger als bei Mietwagenkosten überhaupt möglich ist bzw. sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände eines Schädigers bzw. des Versicherers zu legen (a.a.O.).

Im vorliegenden Fall liegen grundsätzlich keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden der Klägerin als Geschädigte bei der Beauftragung des Sachverständigenbüros vor. Ebenso steht die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe, wonach der Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen.

Es ist daher Ansicht des Gerichts, dass die Klägerin Anspruch auf Freistellung ihrer Person von dem Differenzbetrag der Sachverständigenkosten in Höhe eines Betrages von 148,94 € hat.

2.   Die Klägerin hat hingegen keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls.

Die Klägerin hat sich bisher auf die fiktive Abrechnung des Unfallschadens berufen, weshalb von den im Reparaturkostengutachten ausgewiesenen Kosten jene der Fahnzeugverbringung, sowie Kosten für UPE-Aufschläge und Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt Gegenstand der Reparaturkosten bilden.

Diese im Gutachten angesetzten Kosten sind nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich anfallen.

Solange nicht nach einer konkret durchgeführten Reparatur abgerechnet wird, sind diese Kosten nicht erstattungsfähig.

Hierunter fallen auch die in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Grundsätzlich gilt, dass nach dem Urteil des BGH vom 20.10.2009, Aktenzeichen VI ZR 53/09 der Geschädigte seiner Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Soweit der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Werkstatt verweisen will, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch Vorlage eines aus einem vor dem Amtsgericht Halle (Saale) anhängigen parallelen Zivilverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens dargelegt, dass es eine Werkstatt in der Nähe der Klägerin gibt, welche eine Reparatur vom Qualitätsstandard her, der entsprechend einer markengebundenen Fachwerkstatt anbietet. Unabhängig hiervon besteht auch nach dem vorbenannten BGH-Urteil eine Einschränkung der Anwendbarkeit der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, soweit es sich bei einen Fahrzeug um ein solches bis zum Alter von 3 Jahren handelt. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen soll sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die Ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.

Das Fahrzeug der Klägerin ist auf sie seit dem 09.11.2005 zugelassen.

Die Klägerin ist Ersthalterin des verunfallten Pkw Opel Corsa.

Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfallgeschehnisses vom 14.12.2009 war das Fahrzeug mehr als 4 Jahre alt.

Außerdem wurde durch Vorlage des Serviceheftes belegt, dass die Klägerin die dritte, vierte und fünfte Setviceprüfung nicht mehr von einer Opelwerkstatt sondern vielmehr einer freien Werkstatt hat durchführen lassen.

Dass es sich bei der Firma Automobil Meisterwerkstatt … um eine Opelwerkstatt bzw. eine Vertragswerkstatt oder eine solche Werkstatt mit vertraglicher Bindung zu Opel handelt, wurde weder behauptet, noch dargelegt.

Mithin ist es anlässlich des Verkehrsunfallgeschehnisses nicht gerechtfertigt, die Klägerin nunmehr für die Beurteilung der Reparaturkosten Stundenverrechnungssätze einer Opelwerkstatt zuzubilligen, obwohl diese selbst zurückliegend die Wartung ihres Fahrzeuges in einer solchen Werkstatt nicht mehr ausführen lassen hat.

Mit dem Ansatz des Preises einer freien Werkstatt wird die Klägerin behandelt, wie sich selbst geriert hat, soweit sie Kosten zum Pkw selbst zu tragen hätte.

Es ist insoweit gerecht und billig, auch im Schadensfall dies zum Maßstab zu erheben.

Ebenso war der Antrag der Klägerin auf Feststellung zu Ziffer 3 der Klage abzuweisen, da es am notwendigen Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO vorliegend fehlt. Schließlich kann die Klägerin die Mehrwertsteuer abrechnen, sobald sie ihr Fahrzeug reparieren lässt.

Dass eine Zahlungsbereitschaft der Beklagten in diesem Fall nicht vorliegt, ist ausgeschlossen, zumal die Beklagte wiederholt darauf hingewiesen hat und Zahlungsbereitschaft in diesem Fall angekündigt hat.

Unter Berücksichtigung des Anteiles des Obsiegens und Unterliegens folgt die Kostenentscheidung aus § 92 Abs. 1 letzter Halbsatz Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Halle (Saale) entscheidet über Sachverständigenkosten und weiteren Schadensersatz (Urt. v. 14.1.2011 – 105 C 1450/10 -).

  1. Klaus Kannenberg sagt:

    Vermutlich hat die Richterin nicht CH gelesen, sonst wäre ihr wegen der fiktiven Abrechnung das Urt. des AG Aschaffenburg vom 9.11.2010 – 112 C 1004/10 – aufgefallen. Dann wäre auch der zweite Teil des Urteils ordentlicher geworden.
    Grüße
    Klaus

  2. Klaus Kannenberg sagt:

    Hi Bodo,
    Danke für die Infos. Du hast ja ne Menge mehr an Urteilen.
    Grüße
    Klaus

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