Hallo Leute, weil die HUK-Coburg nach wie vor nicht lernen will, jetzt werden sogar wieder „alte Kamellen“, die bereits vom BGH entschieden worden sind, wie Sachverständigenkosten nach Schadenshöhe, wieder vorgetragen. Im nachfolgenden Urteil wurde die HUK 24 AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Die Amtsrichterin prüft keine Angemessenheit im werkvertraglichen Sinne und braucht auch keinen Vergleich mit dem Honorar nach der BVSK-Honorarbefragung. Lest selbst und gebt Eure Meinung ab.
Aktenzeichen: 111 C 6497/10
Verkündet am 13.01.2011
Amtsgericht
Leipzig
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
– Klägerin –
gegen
HUK 24 AG, Willi-Husong-Straße 2, 96440 Coburg
Beklagte –
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2010
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 185,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 249 Abs. 1 BGB seit dem 12.11.2009 sowie 3,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtestreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf bis 300,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von restlicher 165,30 EUR gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt 85. Aufl., Rdzf. 40, § 249).
Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf; dabei ist auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeit Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH Urt. v. 23. Januar 2007, Az.: VI ZR 67/06, zitiert nach Juris),
Entscheidend für die schadensrechtliche Betrachtung nach § 249 BGB ist nur, ob die an den Sachverständigen gezahlten Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren (BGH a.a.O.).
Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren. Der BGH (a.a.O.) führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragspartelen erfolgten Interessen maßgebend sind. Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzten, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderung des Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert.
Darüber hinaus führt die Zahlung eine überhöhte Vergütung erst dann zur Verneinung der Erstattungsfähigkeit, wenn dies für den Geschädigten erkennbar war. Anderenfalls ist auch eine überhöhte Vergütung zu erstattten (Meinel, Versicherungsrecht 2005, Seite 201, 203). Es kommt deshalb nur darauf an, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich zur Wiederherstellung ansehen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im Regelfall selten in einen Verkehrsunfall verwickelt ist und deshalb von den Gepflogenheiten bei der Schadensabwicklung, der Beauftragung des Sachverständigen und dessen Abrechnungsweise keine Kenntnis haben wird.
Es ist daher unerheblich wie viel Prozent der Sachverständigen nach der Schadenshöhe abrechnet; jedenfalls kann dem Geschädigten die Zahlung eines gegebenenfalls überhöhten Honorars nicht vorgeworfen werden, wenn eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen – gerichtsbekannt nach Schadenshöhe wie im vorliegenden Fall abrechnet. Der Geschädigte hat daher keine Erkenntnismöglichkeiten um zu einer anderen Einschätzung zu kommen.
Selbst wenn wie im vorliegenden Fall die Behauptung der Beklagten, dass das streitgegenständliche Honorar überhöht ist als Wahr unterstellt wird, so sind jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass dies für die Geschädigte … erkennbar war. Dies wurde auch von der Beklagten weder dargelegt bzw. unter Beweis gestellt.
Als Nebenkosten gesondert abgerechnet werden Fotokosten, Fahrtkosten, Schreibkosten und Kosten für Porto und Telefon. Um einen aufwendigen Nachweis dieser Kosten zu vermeiden, können auch diese pauschal abgerechnet werden. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten gilt das oben dargelegte entsprechend. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten diesbezüglich als „wahr“ unterstellt wird, dass überhöhte Nebenkosten abgerechnet werden, sind jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass dies für die Geschädigte … erkennbar war.
Für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB ist die Beklagtenseite sowohl darlegungs- als auch beweisbelastet. Das auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt Sachverständigengutachten zu erheblich günstigeren Konditionen angeboten wurden, trägt die Beklagte im vorliegenden Fall nicht vor. Darüber hinaus war der Geschädigten … zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters die Höhe des Schadens gerade nicht bekannt, so dass sie deshalb auch keine Betrachtungen zur Frage einer eventuellen Überhöhung anstellen konnte.
Dies gilt auch im Hinblick auf die streitgegenständlichen Nebenkosten. Die geltend gemachten Nebenkosten sind weder der Art noch der Höhe nach so ungewöhnlich, dass Hinweise auf eine fehlende Erforderlichkeit gegeben sind oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Honorarabrechnung vorliegen, die die Geschädigte … missachtet haben könnte.
Wahrt der Geschädigte jedoch den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen ist eine Preiskontrolle weder erforderlich noch zulassig.
Die Klägerin hat daher entgegen den Ausführungen der Beklagten (Bl. 28 d.A.) nicht vorzutragen, welcher Betrag in der betreffenden Region üblicherweise aufzuwenden ist, um betreffende Leistungen hier ein Schadensgutachten zu einem Schaden in der bestimmten Größenordnung zu erhalten, noch, dass der geforderte Betrag dem entspricht.
Die Beklagte ist weiterhin verpflichtet der Klägerin die geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 3,00 EUR als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs, 2, 286 BGB zu erstatten.
Die Beklagte wurde nach Verzugserntritt mitschreiben vom 5. März 2010 gemahnt. Das Gericht schätzt die Kosten für die Anfertigung eines einfachen Mahnschreibens gemäß § 287 ZPO auf 3,00 EUR.
Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Zinsen. Die Beklagte befand sich mit der streitgegenständlichen Forderung am 12.11.2009 in Verzug. Dies ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11.11.2009 (Anlage K 9, Bl. 19 d.A.) die Zahlung des streitgegenständlichen Betrages verweigert.
Die Zinshöhe ergibt sich der gesetzlichen Vorgabe des § 288 Abs, 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
So die Amtsrichterin der 111. Zivilabteilung des AG Leipzig.