Das AG Cham (Bayern) hat mit Urteil vom 08.12.2008 – 6 C 0547/08 – die HUK-Coburg Allg. Vers.-AG verurteilt, an den Kläger 192,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. R. bestätigte insgesamt überzeugend die Angemessenheit der klagegemäßen Vergütung des Klägers für seine außergerichtliche gutachtliche Tätigkeit gegenüber dem Geschädigten Josef U.Das Gericht schließt sich dem Gutachten des SV R. nach näherer Prüfung uneingeschränkt an.
1.
Die an der Schadenshöhe orientierte pauschalierte Abrechnung des Klägers als Kfz-Sachverständigen ist im Rahmen der Schadensfeststellung grundsätzlich anerkannt (BGH NJW 06, 2472, 2474). Davon geht zwar auch die Beklagte aus. Die Beklagte meint aber, das vom Kläger angesetzte Honorar sei überhöht und wegen des einfachen Sachverhalts nicht angemessen.
Der SV bestätigte die vorliegende Gutachtensabrechnung jedoch als üblich und angemessen, auch bei Berücksichtigung der von der Beklagten zitierten BSVK-Honorarbefragung als Maßstab für die üblichen Vergütungssätze (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 632 Rdn. 15). Die übliche Vergütung muss nicht betragsmäßig bestimmt sein. Eine für bestimmte Fallgruppen übliche Berechnungsregel genügt, wobei die Vergütung ohnehin nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist (vgl. BGH a.a.O.). Der Sachverständige führte insoweit zutreffend aus, dass es damit nicht auf den sich bei dieser Berechnungsweise ergebenden konkreten Anteil (hier ca. 14 % des Schadens) ankommt, da das Abrechnungsverhalten des Klägers entsprechend der Schadenshöhe und die insoweit (gestaffelt) angesetzte Sachverständigengebühr als üblich und angemessen zu beurteilen ist.
2.
Aber auch die vom Kläger für sein Kfz-technisches Gutachten – teils pauschaliert – angesetzten Nebenkosten sind in Umfang und Höhe üblich und angemessen, wie überzeugend von dem Gerichtssachverständigen dargetan wurde.
Damit ist die Klage insgesamt begründet. Die Beklagte ist antragsgemäß und verzinslich zu verurteilen.
Meines Erachtens ist das Urteil nicht zutreffend, da der Kläger aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegenüber der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung geltend macht und insofern ist nur zu prüfen, ob das SV-Honorar insgesamt erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB ist, der im Wege der Abtretung durch den Kläger gegenüber dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden kann.