Mit Urteil vom 07.10.2008 (1 S 49/08) hat das LG Deggendorf die HUK-Coburg Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer 1.441,52 € zzgl. Zinsen verurteilt. Trotz der Entscheidung des OLG München vom 25.07.2008 (10 U 2539/08) hält das Gericht an der Schwacke-Liste als Obergrenze fest.
Hier die (knappen) Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist zulässig und auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt € 1.441.52, §§ 823, 249 BGB. Die Berufungskammer des Landgerichts Deggendorf hält trotz der Entscheidung des OLG München vom 25.7.2008, Az: 10 U 2539/08, bis zu einer Vereinheitlichung der obergerichtlichen Rechtsprechung an seiner bisherigen Praxis fest. Das bedeutet, daß die Modustarife des jeweiligen Schwacke-Automietpreisspiegels die Obergrenze des erstattungsfähigen Schadens darstellen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß sich die Obergrenze wie folgt berechnet:
2 Wochenpauschalen für PLZ-Bereich 942 In der Gruppe 5.
Modus á 1.096,00 € 2.192,– €
1 Zusatztag: 260,– €
Summe: 2.442,– €
Zustellung/Abholung: 50,-€
Winterreifen: 150,-€
Kaskoversicherung (50 %): 109,- €
Summe: 2.751 ,-€
Dieser Betrag stellt die Obergrenze der erstattungsfähigen Mietwagenkosten dar, klageweise geltend gemacht werden vom Kläger jedoch lediglich € 2.671,52. Abzüglich der bisherigen Zahlung der Beklagten in Höhe von € 1.130,- ergibt sich der Urteilsbetrag von € 1.441,52.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in dieser Höhe.
Kosten: § 91 ZPO
Soweit das LG Deggendorf, das erwähnte Urteil des OLG München wurde hier bereits veröffentlicht.