Mit Urteil vom 02.12.2008 (1 S 79⁄08) hat das LG Deggendorf das Urteil des AG Viechtach aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung weiterer 436,13 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen. Im Gegensatz zur Rechtsprechung des OLG München wird auf die Schwacke-Liste verwiesen, die Fraunhofer Tabelle weiterhin abgelehnt.
Aus dem Urteil:
Die Klägerin fordert von dem Beklagten die Bezahlung restlicher Mietwagenkosten.
Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des gesamten Schadens, der der Klägerin anläßlich des Unfalls vom 23.7.2007 in R. entstanden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht lediglich über die Abrechnung der Mietwagenkosten. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Forderung auf der Grundlage der Rechnung der Firma Autovermietung X vom 30.7.2007 und der geleisteten Teilzahlung seitens der Beklagtenpartei wird auf die Ausführungen im erstgerichtlichen Urteil verwiesen.
Der Beklagte wendet sich weiterhin gegen die Zugrundelegung des sog. Schwacke-Liste-Auto-mietpreisspiegels als Schätzgrundlage. Insoweit wird auf die Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 15.10.2008 und 17.11.2008 verwiesen. Desweiteren vertritt der Beklagte die Ansicht, daß nach der Entscheidung des OLG München vom 25.7.08, Az, 10 U 2539/08 die Erhebung des Fraunhofer Instituts, Marktpreisspiegel Mietwagen IAO, der sog. Schwacke-Liste vorzuziehen sei.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung fest, dass der Moduswert aus dem jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegel die Obergrenze des erstattungsfähigen Schadens darstellt. Dies gilt bis zu einer Vereinheitlichung der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Kammer orientiert sich dabei weiterhin an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Schwacke-Mietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage für die Schadensermittlung gem. § 287 ZPO darstellt. Insbesondere existiert derzeit auch kein Nachweis dafür, dass die Liste des Fraunhofer Instituts tatsächlichen den sog. Normaltarif für das hiesige Gebiet genauer darstellt als die Schwacke-Liste.
Was die konkrete Berechnung der Obergrenze der erstattungsfähigen Mietwagenkosten betrifft, ist die Schwacke-Liste für das Jahr 2006 heranzuziehen. Demnach liegen für ein Fahrzeug der Klasse 3 die Kosten für eine 3-Tages-Pauschale bei €422,-, für 2 x 1 Tag bei je € 182.-. zusammen bei € 786,-. Hinzu kommen die Kosten für die Haftungsfreistellung in Höhe von 2 x 3 Tagespauschalen in Höhe von je € 58,–, zusammen € 116,-. Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von € 902,~ ist um 5 % zu kürzen aufgrund ersparter Eigenaufwendungen. Die Klägerin hat nämlich ein Fahrzeug derselben Klasse angemietet, in welches auch das verunfallte Fahrzeug einzuordnen ist. Der sich demnach ergebende Betrag von € 856,90 liegt bereits ohne Berücksichtigung zusätzlich geltend gemachter Rechnungsposten über dem Rechnungsbetrag der Firma X von € 812,18.
Die Klägerin hat demnach noch Anspruch auf Zahlung der gesamten Differenz aus dem Rechnungsbetrag und der Zahlung der Beklagtenseite In Höhe von € 376,-, also des Urteilsbetrags von €436,18.
Die Berufung ist in vollem Umfang begründet.
Soweit das Urteil des LG Deggendorf, hier ist die Revision zugelassen worden.