Hallo Leute, wie zu befürchten war – die Anwälte allerdings freuen sich ob der Beratungsresistenz der HUK-Coburg!- gehen die Sachverständigenkostenprozesse gegen HUK-Coburg und andere Versicherer, die nicht lernen wollen, auch im Jahre 2011 weiter, wie das nachfolgende Urteil des AG Lüdenscheid vom 7.2.2011 beweist. Allerdings ist nur das Ergebnis zutreffend. Der erkennende Amtsrichter setzt sich lang und breit mit der Angemessenheit der Sachverswtändigenkosten auseinander und mißt das berechnete Honorar an der BVSK-Honorarbefragung, während er das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg als Schätzgrundlage verwirft. Einfacher wäre es gewesen, zu entscheiden, dass die berechneten Sachverständigenkosten erforderlich i.S.d. § 249 BGB waren und für einen Laien nicht erkennbar überhöht sind.
94 C 369/10
Amtsgericht Lüdenscheid
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Klägers,
gegen
HUK Coburg
Beklagte,
hat das Amtsgericht Lüdenscheid
im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 07.02.2011
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 290,00 EUR.nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.)
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Unfallbeteiligten … ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 290,00 EUR zu.
Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach aus §§ 7 StVG, 115 VVG verpflichtet ist, den der Unfallgeschädigten … entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Auch besteht kein Streit darüber, dass dem Grunde nach auch aufzuwendende Sachverständigenkosten, hierzu gehören, und dass die Unfallgeschädigte ihre Ansprüche an den Kläger, der von ihm mit der Erstellung des Schadensgutächtens beauftragt wurde und hierfür der Unfallgeschädigten 479,50 EUR berechnete, abgetreten hat. Von dem vom Kläger berechneten Betrag erstattete die Beklagte 189,50 EUR, so dass rechnerisch eine Forderung von 290,00 EUR verbleibt.
Die Beklagte macht gegen diese Restforderung im Wesentlichen geltend, dass das abgerechnete Honorar überhöht sei, was sich aus dem Verhältnis der Kosten zu dem Fahrzeugschaden (1.714,33 EUR netto) und dem Verhältnis der berechneten Nebenkosten (142,94 EUR netto) zu dem berechneten Grundhonorar (260,00 EUR) ergäbe. Sie macht damit geltend, dass die vereinbarte Vergütung keinen erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstelle. Dieser Einwand greift im Ergebnis nicht durch.
In welcher Höhe Aufwendungen für die Erstellung eines Schadensgutachtens erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind, richtet sich danach, welchen Aufwand eine verständige, wirtschaftlich denkende Person in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen; es ist Rücksicht zu nehmen auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten (BGH NJW 2007, 1450 m.w. Nachw.). Hieraus folgt, dass der Geschädigte nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist, die darauf gerichtet wäre, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH a.a.O.; OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029). Eine solche Marktforschung wäre dem Geschädigten in der Regel weder möglich noch zumutbar. Insbesondere kann es dem Geschädigten wegen seines Interesses an einer raschen Beweissicherung in der Regel nicht abverlangt werden, vor der Beauftragung eines Sachverständigen Vergleichsangebote anderer Sachverständiger einzuholen, sich darüber kundig zu machen, mittels welcher Erhebungen versucht wird, eine übliche Sachverständigenvergütung zu bestimmen (BVSK-Honorarbefragung oder Gesprächsergebnisse BVSK-HUK Coburg/DEVK/Bruderhilfe), welche Maßstäbe andere Sachverständige für die Berechnung ihres Honorars zugrunde legen oder gar zunächst ein Gutachten über Sachverständigenhonorare einzuholen (vgl. LG Hagen, 10 S 26/08, Urt. v. 02.04.2008). Der Geschädigte kann vielmehr in aller Regel von der Erforderlichkeit der bei dem von ihm beauftragten Sachverständigen anfallenden Kosten ausgehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte über besondere Kenntnisse verfügt, die über diejenigen hinausgehen, die bei einem durchschnittlich informierten Unfallgeschädigten vorliegen, oder wenn auch für ihn als Laien erkennbar ist, dass das das von dem Sachverständigen geforderte Honorar willkürlich ist und ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Honorar und der Leistung besteht (LG Saarbrücken, 13 S 108/08, Urt. v. 29.08.2008).
Dass zwischen ihm und der Geschädigten ein bestimmtes Honorar oder eine Abrechnung nach einer bestimmten Honorartabelle vereinbart wurde, trägt der Kläger jedoch vorliegend nicht vor. Es stellt sich deshalb vorliegend die Frage, ob der von ihm geltend gemachte Anspruch der üblichen Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB, die regelmäßig nicht auf einen festen Betrag festgelegt ist, sondern sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegt, entspricht (vgl. BGH NJW 2006, 2472).
Die Beklagte legt ihrer Berechnung der üblichen Vergütung das Gesprächsergebnis BVSK-Versicherungen zu Grunde. Danach beläuft sich der „Bruttoendbetrag“ (zusammengesetzt aus dem Grundhonorarwert, einer Nebenkostenpauschale und der Mehrwertsteuer) bei einer Schadenshöhe von bis zu 1750,00 EUR auf 346,33 EUR. Demgegenüber legt der Kläger bei seiner Berechnung der üblichen Vergütung die BVSK Honorarbefragung zu Grunde, die in der Spalte HB III Grundhonorare in Höhe von 276,00 EUR bis 321,00 EUR (jeweils netto) zuzüglich Nebenkosten ausweist.
Es entspricht der wiederholten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. Amtsgericht Lüdenscheid, 91 C 249/09, Urt. v. 30.04.2010; 94 C 268/09, Urteil vom 10.05.2010; 94 C 269/09, Urt. v. 20.05.2010) und der ständigen Rechtsprechung der für das erkennende Amtsgericht zuständigen Berufungszivilkammer des Landgerichts Hagen, dass die Honorarbefragung des BVSK, auf die der Kläger seine Vergütung stützt, eine angemessene Vergütung wiedergibt (vgl. Urteile des Landgerichts Hagen vom 10.03.2008, Az: 10 S 26/08 und vom 07.01.2009, Az: 10 S 178/08).- Üblich ist eine Vergütung im Sinne des § 632 Absatz 2 BGB, die nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Die übliche Vergütung ist regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Ersatz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (BGH NJW 2006, 2472 ff.). Der Kläger hat sich im Rahmen des Abrechnungskorridors der BVSK-Honorarbefragung gehalten. Die BVSK-Honorarbefragung basiert auf der Befragung von einer Vielzahl von Sachverständigen. Die Honorarbefragung weist zunächst unter der Spalte HB I einen Wert aus, über den 90 % der BVSK-Mitglieder liquidieren. Die Spalte HB II weist wiederum den Wert aus, unterhalb dessen 90 % der Mitglieder des BVSK liquidieren. Abgerechnet hat der Kläger unterhalb des Honorarkorridors HB III. Hier wird ein Preiskorridor angegeben, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 40 % und 60 % der BVSK-Mitglieder – mithin der Durchschnitt – ihr Honorar berechnen. Für den hier abzurechnende Schaden bewegt sich der Honorarkorridor HB III zwischen 276,00 EUR und 321,00 EUR €. Der Kläger liegt mithin mit einem Grundhonorar von 260,00 € unterhalb des Honorarkorridors. Gerade der Honorarkorridor HB III ermittelt anschaulich die Bandbreite, in der sich die Vergütung durchschnittlich bewegt. Auch wenn offen bleibt, wie hoch der Anteil der Sachverständigen ist, die neben dem Grundhonorar noch Nebenkosten fordern und wie hoch in diesen Fällen das geforderte Grundhonorar ist, ist dies nicht zu beanstanden, da die Ermittlung eines üblichen Honorars keine derart detaillierten Feststellungen voraussetzt. Ausschlaggebend ist für die statistische Brauchbarkeit der Umfrage, dass sie ermittelt, dass üblicherweise, die Sachverständigen durchweg nach Schadenshöhe pauschal abrechnen, dass die Spanne, innerhalb derer sich die Honorare bewegen, angegeben wird, und dass angegeben wird, dass die Sachverständigen neben dem Grundhonorar Nebenkosten in Rechnung stellen, wobei es hierbei unterschiedliche Kombinationen der Abrechnung von Grundhonorar und Nebenkosten gibt. Damit sind die entscheidenden Daten in der Tabelle wiedergegeben. Da das übliche Honorar eben, nicht mit einem absoluten Wert angegeben werden kann, sondern sich innerhalb eines Preiskorridors bewegt, genügen die durch den BVSK ermittelten Datensätze.
Soweit die Beklagte geltend macht, dass sich die Unangemessenheit des Honorars dadurch ergibt, dass die im Rahmen des Gesprächsergebnisses BVSK-HUK Coburg ermittelten Honorare deutlich niedriger liegen würden, überzeugt dies nicht. Allein der Umstand, dass die Gesprächsergebnisse niedrigere Honorarsätze ergeben haben, führt nicht zwingend zu Unangemessenheit der in der Honorarbefragung dargelegten Honorarsätze. Das Gesprächsergebnis beinhaltet im Ergebnis nur die veröffentliche Bereitschaft der Beklagten, Saehverständigenhonorare in dieser Höhe zu bezahlten. Als Gesprächsergebnis wurde die von der Beklagten als angemessen angenommene Honorare in der Tabelle zusammengefasst. Diese Ergebnisse stellen in erster Linie einen Prüfungsmaßstab für die Mitarbeiter der Beklagten dar, die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren zu überprüfen (vgl. Urteil des AG Hagen v. 28.10.2009, Az: 16 C 186/09 m.w.N.). Zwar mag es sein, dass die an den Gesprächen beteiligten Sachverständigen im Verhältnis zur Beklagten und der DEVK sowie der Bruderhilfe 2007 Bereitschaft gezeigt haben, auf Grundlage der Gesprächsergebnisse abzurechnen. Dies begründet jedoch kein Indiz dafür, dass im vorliegenden Fall eine überhöhte Abrechnung vorliegt. Die Aussagekraft der Gesprächsergebnisse ist nicht besonders hoch. Die Gesprächsergebnisse spiegeln nämlich nicht das objektive und flächendeckende Abrechnungsverhalten der Sachverständigen wieder. Die Gesprächsergebnisse besagen schon nicht, dass die an den Gesprächen teilgenommenen Sachverständigen generell so abrechnen, wie sie es gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht haben. Das Abrechnungsverhalten jedes einzelnen Sachverständigen kann mithin indifferent sein, je nach beteiligter Versicherung. Zudem mag nicht ausgeschlossen sein, dass einzelne Sachverständige auch aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus bereits sind, gegenüber der Beklagten günstiger abzurechnen, um ihr eigenes Auftragsvolumen zu erhöhen, da zu erwarten ist, dass die Beklagte in Schadensfällen den Geschädigten konkrete, für die Beklagte günstige Sachverständige, vorschlägt. Eine solche Bereitschaft der Sachverständigen zur günstigen Abrechnung gegenüber der Beklagten stellt aber noch keinen objektiven Maßstab dar, insbesondere gibt diese Praxis nicht wieder, wie sich das allgemeine Abreqhnungsverhalten dieser Sachverständigen darstellt. Alleine die Abrechnungspraxis gegenüber der Beklagten/DEVK und Bruderhilfe kann folglich nicht der statistische Durchschnittsmaßstab sein. Zudem besagen die Gesprächsergebnisse noch nicht einmal, dass die an den Gesprächen beteiligten Sachverständigen auch tatsächlich auf der Grundlage der Ergebnisse abrechnen. Wie bereits ausgeführt, dokumentieren die Ergebnisse nur die Bereitschaft der Beklagten, anhand der vorgegeben Werte abzurechnen. Neben dem soeben dargestellten Umstand, dass das Abrechnungsverhalten der an den Gesprächen beteiligten Sachverständigen schon indifferent sein kann, enthalten die Gesprächsergebnisse keinen Hinweis darauf, dass allgemein hin Kfz-Sachverständige in der Region bei einer Beauftragung durch private Kunden die gleichen niedrigen Sätze anlegen. Es bleibt offen, ob Sachverständige gegenüber denjenigen Versicherern, welche die Höhe der Gutachterkosten nicht zu ermäßigen versuchen, höhere Sachverständigengebühren in Rechnung stellen (wofür angesichts der BSK-Honorarbefragung vieles spricht).
Die BVSK-Honorarbefragung stellt letztlich – im Unterschied zu den Gesprächsergebnissen – einen objektiven Anhaltspunkt dafür dar, was Sachverständige allgemein hin abrechnen. Die Gesprächsergebnisse dagegen.sind erkennbar von Seiten der Beklagten zu ihren Gunsten dahingehend beeinflusst, die Sachverständigengebühren möglichst gering zu halten. Die BVSK-Honorarbefragung jedoch ermittelte die tatsächliche Abrechnungspraxis. Sie kann deshalb als taugliche Grundlage anerkannt werden.
Nach allem ist davon auszugehen, dass das von dem Kläger berechnete Grundhonorar der üblichen Vergütung entspricht.
Gleiches gilt hinsichtlich der von dem Kläger berechneten Nebenkosten. Diese bewegen sich mit Ausnahme der Fahrtkosten und der Lichtbildkosten im Rahmen der Nebenkostentabelle zur BVSK-Honorarbefragung. Die Fahrtkostenpauschale übersteigt den oberen Wert der Tabelle HB III um 5,45 EUR, die Lichtbildkosten übersteigen den oberen Wert der Tabelle HB III um 0,13 EUR pro Lichtbild. Der sich daraus ergebende Mehrbetrag von 7,14 EUR (5,45 EUR + 0,13 EUR x 13) erreicht jedoch die Höhe der Differenz zwischen dem Grundhonorar nach dem unteren Wert der Tabelle III der BVSK-Honorarbefragung (276,00 EUR) und dem von dem Kläger berechneten Grundhonorar (260,00 EUR) nicht, so dass sich die Vergütung insgesamt noch im üblichen Rahmen bewegt.
Dem steht es auch das Verhältnis der Nebenkosten mit 142,94 EUR netto zu dem berechneten Grundhonorar von 260,00 EUR netto nicht entgegen. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, diese Kosten dürften, um nicht ihren Charakter als Nebenkosten zu verlieren, nicht mehr als 20% – 30% des Grundhonorars betragen (AG Arnsberg, 3 C 99/09, Urt. v. 17.06.2009), wird übersehen, dass die Höhe der Einzelsätze der Nebenkosten nach der BVSK-Honorarbefragung unabhängig von der Schadenshöhe, nach der sich das Grundhonorar richtet, ist. Es liegt deshalb auf der Hand, dass sich das Verhältnis zwischen den Grundkosten und den Nebenkosten bei sinkender Schadenshöhe und damit sinkenden Grundkosten zu Lasten der Grundkosten verschiebt. Im Übrigen bestimmt sich die Höhe der Nebenkosten, soweit es sich nicht um Pauschalen handelt, nach dem tatsächlichen Aufwand, mithin nach der Anzahl der anzufertigenden Lichtbilder, der Anzahl der zu schreibenden Seiten und anzufertigenden Kopien. Dass dieser Aufwand bei geringer Schadenshöhe zwangsläufig geringer sein muss, als bei einem hohen Schaden, ist nicht ersichtlich. Auch ein geringer Schaden kann eine ebenso gründliche Fotodokumentation und einen ebenso langen Textteil des Gutachtens erfordern wie ein hoher Schaden.
Der zuerkannte Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgen aus §§ 28o, 286, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
So das Amtsgericht Lüdenscheid (Nordrhein-Westfalen).
– Mitgeteilt von Herrn RA Ulrich Schorner, 58809 Neuenrade –
Wie Willi Wacker im Vorspann bereits vermerkt hat, hätte es sich meines Erachtens der Amtsrichter einfacher machen können, indem er auf die subjektive Sicht des Geschädigten abgestellt hätte. Der Geschädigte konnte die Beauftragung des Sachverständigen für erforderlich erachten, weil dies für die Wiederherstellung des Fahrzeuges zur Beweissicherung etc. notwendig war. Für ihn war aus seiner Sicht, darauf kommt es an, nicht erkennbar, dass die Rechnung überhöht war. Punkt um. Das wäre es gewesen.
Grüße
Bruno
Das heute von mir eingestellte Urteil des Amtsrichters der 31. Zivilabteilung des AG Salzwedel ist genau das Gegenteil zu diesem langatmigen Urteil des AG Lüdenscheid. Da lobe ich mir doch die Arbeit des Amtsrichters in Sachsen-Anhalt.