AG Salzwedel verurteilt HUK-VN mit bemerkenswert kurzem Urteil.

Wie so oft ging es auch in diesem Rechtsstreit um restliche Sachverständigenkosten, die die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, nicht zahlen wollte. Die Klägerin wollte die Kürzung jedoch nicht hinnehmen und zog vor das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht Salzwedel in Sachsen-Anhalt. Der Richter am Amtsgericht machte kurzen Prozess und verurteilte den VN der HUK-Coburg als Unfallverursacher zur Zahlung der restlichen durch seine Haftpflichtversicherung gekürzten Sachverständigenkosten zuzüglich Verzugszinsen. Darüber hinaus darf der Beklagte nun auch noch die Kosten des Rechtsstreites tragen, die ihm die HUK-Coburg als seine Kfz-Haftpflichtversicherung durch den sinnlosen Prozess eingebrockt hat.  Nachfolgend das bemerkenswert kurze Urteil, bei dem der Amtsrichter ohne BVSK und ohne Gesprächsergebnis auskommt.

Amtsgericht Salzwedel                                           verkündet am 1.2.2011

Gesch.-Nr. 31 C 458/10 (III)

Im Namen des Volkes

U r t e i l

In dem Rechtsstreit

der Frau A.Ki. aus S.                               – Klägerin –

g e g e n

Herrn V.Ka. aus S.                                   – Beklagter –

hat das Amtsgericht Salzwedel ohne mündliche Verhandlung durch den Richter am Amtsgericht … an 1.2.2011

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,91 Euro nebst Zinsen  zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist gem. §§ 7 I, 18 StVG, 115 VVG,  823, 249 BGB verpflichtet, der Klägerin die restlichen Gutachterkosten in Höhe der Klageforderung zu erstatten.

Die Gutachterkosten sind Folgekosten des nicht mehr streitgegenständlichen Unfallgeschehens. Sie zählen zu den Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Sie sind auch in der angefallenen Höhe angemessen. Der Beklagte selbst räumt ein, dass der Geschädigte zu einer Erforschung des Gutachtermarktes bezüglich der Kosten nicht verpflichtet ist, erwartet aber gleichwohl, dass ein Geschädigter eine Analyse der Gutachterkosten doch vornimmt, weil er ansonsten gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht verstieße. Eine solche Argumentation ist widersprüchlich.

Es ist einem Geschädigten nicht zumutbar, sich mit der Kostenstruktur des Gutachterhonorares auseinanderzusetzen. Der Geschädigte ist durch den Schädiger in die jeweilige Situation gebracht worden. Wenn ein Gutachten erforderlich ist, muss sich der Geschädigte daher auch darauf vwerlassen können, dass diese Kosten jedenfalls dann übernommen werden, wenn sie sich im Rahmen des Vertretbaren halten.

Die Gutachterkosten sind vorliegend nicht erkennbar unbillig oder willkürlich. Die Sachverständigenkosten aus der Rechnung vom 15.3.2010 sind somit als ersatzfähiger Schaden anzusehen, dessen Erstattung der Beklagte vollständig schuldet.

Die Nebenforderungen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges aus den §§ 286, 288 BGB. Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So das relativ kurze  Urteil des Amtsrichters aus Salzwedel. Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. So kurz und knapp kann auch ein Sachverständigenkosten-Urteil aussehen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Salzwedel verurteilt HUK-VN mit bemerkenswert kurzem Urteil.

  1. J.. Kremkau sagt:

    So kurz und knapp können SV-Honorar-Urteile sein. Sollten sich andere Richter/-innen ein Beispiel daran nehmen.

  2. J.U. sagt:

    AG Salzwedel verurteilt HUK-VN mit bemerkenswert kurzem Urteil.
    Mittwoch, 16.02.2011 um 10:52 von Willi Wacker | · Gelesen: 2279 · heute: 148 | * 1 Kommentar

    „Der Beklagte selbst räumt ein, dass der Geschädigte zu einer Erforschung des Gutachtermarktes bezüglich der Kosten nicht verpflichtet ist, erwartet aber gleichwohl, dass ein Geschädigter eine Analyse der Gutachterkosten doch vornimmt, weil er ansonsten gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht verstieße. Eine solche Argumentation ist widersprüchlich.“

    Diese Passage in den Entscheidungsgründen trifft den Sachverhalt haargenau, wozu noch anzumerken wäre, dass eine solche Erwartungshaltungshaltung auch in der Praxis überhaupt nicht zu realisieren ist, denn an Hand welcher Aktivitäten sollte ein Unfallopfer „Nachforschungen“ anstellen können ? Eine solche schwammige Überlegung wäre auch auf Grund der Tatsache verfehlt,dass man im beurteilungsrelevanten Zusammenhang dabei fälschlicherweise unterstellen würde, dass alle anderen zum Vergleich herangezognen Sachverständigenbüros mit gleichem Aufwand und in gleicher Qualität zu gleichen Ergebnissen kommen würden. Ein Ding der Unmöglichkeit,wie auch jeder erfahrene Richter letztlich weiß, und hier wäre es angezeigt gewesen, dass der BGH ohne jedweden interpretierbaren Schlenker, also im Klartext, die „Problematik“ vom Tisch bringt und den überlasteten Amtsgerichten eine Unzahl unsinniger Prozesse erspart, wenn man erkannt hat, dass diese fast ausschließlich provoziert werden, um einer auf diesem Gebiet inzwischen sattsam bekannten Versicherung die Plattform zu bieten, mit Hilfe der Gerichte eine Quasigebührenordnung kartellrechtswidrig durchzusetzen.

    Vor diesem Hintergrund kann die Anerkennnug für den Riuchter des AG Salzwedel überhaupt nicht groß genug sein, da er sich mit den Ungereimtheiten der Beklagtenargumentation erst garnicht lange befaßt hat, sondern zutreffend in der geboteten Kürze, das herausgestellt hat, was schadenersatzrechtlich von Bedeutung ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    J.U.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr J.U.,
    genau richtig, was Sie mit Ihrem Kommentar angemerkt haben. Aber zu bemerken ist auch noch, dass die Versicherer, selbst wenn die Richter des VI. Zivilsenates des BGH im Klartext reden bzw. schreiben würden, immer wieder Fehlinterpretationen zu ihren Gunsten suchen, auf die dann auch prompt der eine oder andere Instanzrichter hereinfällt.
    Dass eine Erforschung des Sachverständigenmarktes nicht möglich ist, dürfte allgemein bekannt sein. So hat auch bereits der BGH entschieden, dass der Geschädigte zu einer Erforschung des Marktes nicht verpflichtet ist, um einen möglichst günstigen Sachverständigen zu beauftragen (BGH DS 2007, 144, 145; AG Nürnberg NJW-RR 2010, 947).
    Trotzdem Anerkennung für den Richter in Salzwedel (Sachsen-Anhalt).
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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