Hallo Leute, hier ein Urteil aus Wiesbaden zum Thema Sachverständigen-Honorar, Restwertbörse und Urheberrechtsklausel. Die Amtsrichterin der 91. Zivilabteilung hat sich intensiv mit dem BGH-Urheberrechts-Urteil vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – ( = GRUR 2010, 623 = WRP 2010, 927 = DS 2010, 391, 396 m. Anm. Wortmann) auseinandergesetzt.
Amtsgericht Wiesbaden Verkündet am: 06.08.2010
Aktenzeichen: 91 C 128/10 (40)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Sachverständiger
Kläger
gegen
R+V Allgemeine Versicherung AG, vertr.d.d. Vorstand, d.vertr.d.d. Vorstandsvors. Bernhard Meyer, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden
Beklagte
hat das Amtsgericht Wiesbaden
durch die Richterin am Amtsgericht …
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2010
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.232,13 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 146,50 €, alles nebst Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.01.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Am 06.11.2009 kam es zwischen dem bei der Beklagten versicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem Pkw eines Herrn … der Marke Mercedes Benz Vito mit dem amtlichen Kennzeichen … zu einem von der Versicherungsnehmerin der Beklagten allein schuldhaft verursachten Verkehrsunfall, bei welchem der Pkw des Herrn … erheblich beschädigt wurde. Mit der Schadensbegutachtung an seinem Pkw beauftragte Herr … den Kläger, welcher Sachverständiger auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugwesens ist. Unter dem 12.11.2009 erstattete dieser ein Schadensgutachten , wonach der Pkw des Herrn … einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Den Restwert des Pkws ermittelte der Kläger ausweislich Seite 15 seines Gutachtens (BI.43 d.A.) am regionalen Markt mit einem Betrag von 5.500,- €. Er weist in seinem Gutachten darauf hin, dass dieser Restwert gemäß Fahrzeugzustand (Schadensbild, Fahrzeugdaten, Verwertbarkeit des kompletten Objektes bzw. von Teilen und Aggregaten) ermittelt worden sei. Dies sei unter Berücksichtigung der Grundzüge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.1993 geschehen, wonach der auf dem regionalen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug üblicherweise zu erzielende Restwerterlös zu ermitteln sei. Insgesamt seien drei Angebote eingeholt worden, wobei das Höchstgebot einer namentlich benannten Firma dem eingesetzten Restwert entspreche. Die anderen beiden Firmen, bei denen der Kläger Restwertangebote eingeholt haben will, teilte er sowohl namentlich als auch hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Restwertangebots im Laufe des Verfahrens mit. Das Schadengutachten übersandte der Kläger über den von Herrn … mit der Schadensregulierung beauftragten Rechtsanwalt gemeinsam mit einer Kopie der an Herrn … gerichteten Kostenrechnung in Höhe von 1.232,13 € und einer von Herrn … am 17.11.2009 unterschriebenen Sicherungsabtretung , auf deren genauen Wortlaut Bezug genommen wird, an die Beklagte. Das klägerische Schadengutachten enthält am Ende einen „Hinweis zum Datenschutzgesetz“ mit folgendem Wortlaut: ..Auftraggeber und Unterzeichner des vorliegenden Gutachtens untersagen hiermit insbesondere der einsatzpflichtigen Schädigerpartei, Daten und Lichtbilder, die u.a. Schadenart und Schadenumfang des gegenständlichen Fahrzeugs dokumentieren, per Internet (z.B. in Fahrzeugbörsen) national und/oder international zu veröffentlichen bzw. an unbeteiligte Dritte weiterzugeben. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen oder Nachdrucke jeglicher Art, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers gestattet, wobei insbesondere Lichtbilder auch nach vollständiger Bezahlung noch dem gesetzlichen Urheberrechtsschutz unterliegen. Nach Abwicklung des Fahrzeugschadens ist die Schädigerpartei verpflichtet, das zur Regulierung überlassene Originalgutachten unversehrt an den Eigentümer zurückzugeben. Mit einem an den Rechtsanwalt von Herrn … gerichteten Schreiben vom 02.12.2009 teilte die Beklagte eine Regulierung in Höhe eines Betrages von 6.000,- € mit, wies jedoch darauf hin, dass es sich bei dieser Zahlung um einen unpräjudiziellen Vorschuss auf den Gesamtschaden handele, und bestritt, dass der von dem Kläger in seinem Gutachten angesetzte Restwert von 5.500,- € sich am Markt orientiere. Da eine Überprüfung des klägerischen Gutachtens aufgrund der am Ende des Gutachtens aufgeführten Hinweise zum Datenschutzgesetz nicht erfolgen dürfe, teilte die Beklagte mit, dass sie das Sachverständigengutachten des Klägers als Abrechnungsgrundlage nicht anerkenne. Sie bot jedoch an, dass für den Fall, dass Herr … bereit sei, seine sich aus der Beauftragung des Sachverständigen ergebenden Rechte an sie abzutreten, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung der Sachverständigenkosten freizustellen. Den Betrag von 6.000,- € zahlte die Beklagte unmittelbar auf das Konto des Rechtsanwalts von Herrn … . Nachdem beim Kläger auf die der Beklagten übermittelte klägerische Kostenrechnung vom 12.11.2009 keinerlei Zahlung einging, beauftragte dieser seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Forderung, welcher die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2009 zur Zahlung aufforderte. Mit Schreiben vom 21.12.2009, auf dessen genauen Wortlaut Bezug genommen wird, teilte die Beklagte mit, dass das klägerische Gutachten als Abrechnungsgrundlage nicht herangezogen worden sei, da es aufgrund der untersagten Gestattung einer Überprüfung aus ihrer Sicht unbrauchbar sei.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei aufgrund der am 17.11.2009 erfolgten Sicherungsabtretung aktivlegitimiert zur Geltendmachung seiner Gebührenforderung. Er „bestreitet“ vorsorglich, dass ein Ausgleich der geltend gemachten Forderung ihm gegenüber bislang erfolgt sei. Die Restwertangebote bei den drei namentlich genannten Firmen seien von ihm zu den mitgeteilten Ergebnissen eingeholt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn 1.232,13 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 156,50 €, alles nebst Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die von Herrn … an den Kläger erfolgte Sicherungsabtretung sei lediglich erfüllungshalber erfolgt, weshalb der Kläger im hiesigen Verfahren nicht aktivlegitimiert sei. Im Übrigen sei die von Herrn … erfolgte Sicherungsabtretung in dessen Interesse dahingehend auszulegen, dass sie nur „berechtigte“ Gutachterkosten umfasse. Das klägerische Schadengutachten sei aufgrund der in den „Hinweisen zum Datenschutz“ untersagten Weitergabe von Daten und Lichtbildern für sie unbrauchbar, da sie aufgrund dessen die Daten des Fahrzeugs des Herrn … weder in Internet-Restwertbörsen einstellen könne, um so die Richtigkeit des klägerseits ermittelten Restwertes zu überprüfen, noch überhaupt eine Überprüfung der Richtigkeit des Gutachtens durch Dritte durchführen könne. Ein unbrauchbares Schadengutachten müsse sie nicht bezahlen, jedenfalls stünde auch ihr gegenüber dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht zu, da sie gegenüber Herrn … nur gegen Abtretung von dessen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Kläger zum Ausgleich der Gebührenforderung für das eingeholte Schadengutachten verpflichtet sei. Schließlich könne auch die von dem Kläger am Endes des Gutachtens geforderte uneingeschränkte Rückgabeverpflichtung des Originalgutachtens von der Beklagten nicht hingenommen werden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat aus § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. der von dem Unfallgeschädigten, Herrn … , unterschriebenen Sicherungsabtretung gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der mit der Klage geltend gemachten 1.232,13 €.
Die Beklagte haftet aus § 115 Abs.1 VVG dem Unfallgeschädigten, Herrn … , unmittelbar für die Schäden, welche ihm anlässlich des von ihrer Versicherungsnehmerin allein schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls entstanden sind. Zu den vom Schädiger zu ersetzenden Schäden gehören auch die Kosten eines zur Schadensbezifferung eingeholten Sachverständigengutachtens. Diesen Schadenersatzanspruch gegen den Versicherer hat der Unfallgeschädigte Herr … am 17.11.2009 an den Kläger abgetreten. Denn nach der von ihm an diesem Tag unterzeichneten Sicherungsabtretung hat er seine Schadenersatzansprüche aus dem genannten Unfall gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs sicherungshalber in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das klägerische Kfz-Sachverständigenbüro abgetreten. Aufgrund dieser Sicherungsabtretung ist der Kläger im Verhältnis zur Beklagten auch aktivlegitimiert zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs, denn mit der Sicherungsabtretung hat er im Außenverhältnis zum Schuldner alle Gläubigerrechte erlangt (Palandt-Grüneberg, BGB 68, Aufl. § 398 Rz 20). Nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Sicherungsabtretung ist er berechtigt, die Abtretung der Schadenersatzansprüche seitens Herrn … an ihn dem jeweiligen Anspruchsgegner offen zu legen und die ihm sicherungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Anspruchsgegner im eigenen Namen geltend zu machen, wenn und soweit der Auftraggeber das Sachverständigenhonorar zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht zahlt. Bei letzterem handelt es sich um eine auflösende Bedingung der Sicherungsabtretung, deren Vorliegen der Schuldner als eine für ihn günstige, weil schuldbefreiende Tatsache darzulegen verpflichtet wäre. Die Beklagte hat einen Forderungsausgleich seitens Herrn … nicht positiv behauptet, der Kläger hat einen solchen vorsorglich bestritten, weshalb von einem Bedingungseintritt nicht auszugehen ist. Soweit die Beklagte einwendet, die Sicherungsabtretung sei lediglich erfüllungshalber erfolgt, ist dies zwar richtig, denn nach der Konstruktion der Sicherungsabtretung sollte der Kläger durch sie eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit erhalten und eine Erfüllung seines Gebührenanspruchs erst eintreten, wenn einer der Anspruchsgegner auf die Aufforderung des Klägers hin tatsächlich leistet. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass der Kläger bis zu einer Befriedigung seiner Forderung zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche des Herrn … in Höhe seiner Gebührenforderung im eigenen Namen berechtigt und damit aktivlegitimiert im hiesigen Prozess ist. Die vom Unfallgeschädigten an ihn erfolgte Sicherungsabtretung sämtlicher Schadenersatzansprüche hat der Kläger entsprechend der ihm im Text der Sicherungsabtretung erteilten Berechtigung auch gegenüber der Beklagten offengelegt, indem er eine Abschrift der Sicherungsabtretung gemeinsam mit einer Rechnungsfotokopie zusammen mit dem Schadengutachten über den Rechtsanwalt des Unfallgeschädigten der Beklagten im November 2009 übersenden ließ. Da der Unfallgeschädigte nach dem eindeutigen Wortlaut der streitgegenständlichen Sicherungsabtretung nicht nur seinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Kläger abgetreten hat, sondern seine gesamten Schadenersatzansprüche – lediglich rechnerisch begrenzt bis zur Höhe der Gutachterkosten – wäre die Beklagte aufgrund der ihr gegenüber offen gelegten Sicherungsabtretung im Rahmen ihrer am 02.12.2009 veranlassten Schadensregulierung verpflichtet gewesen, von dem zur Zahlung frei gegebenen Betrag von 6.000,- den klägerischen Rechnungsbetrag von 1.232,13 € unmittelbar an den Kläger auszuzahlen. Mit der Zahlung der 6.000,- € an den Unfallgeschädigten wurde sie von ihrer aufgrund der Sicherungsabtretung vorrangigen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger nicht frei, dessen Forderung ist nicht erloschen, weshalb er sie im hiesigen Prozess weiterhin gegenüber der Beklagten geltend machen kann.
Die Klageforderung ist auch nicht einredebehaftet. Soweit die Beklagte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach den §§ 273 i.V.m. 404 BGB beruft, besteht ein solches nicht. Denn da der von der Beklagten am 02.12.2009 regulierte Betrag von 6.000,- € die Sachverständigenkosten ja gerade nicht enthielt, kann die Beklagte allein deshalb aus möglicherweise gegenüber dem Sachverständigenhonorar bestehenden Einwendungen keine Gegenrechte gegenüber der Klageforderung herleiten. Entsprechend ihrem eigenen Schreiben vom 02.12.2009 müsste sie sich vielmehr erst von dem Unfallgeschädigten Herrn … dessen möglicherweise gegenüber dem Kläger zustehenden Schadenersatzanspruch abtreten lassen, um ihn der Klageforderung entgegenhalten zu können. Der Unfallgeschädigte Herr … ist der an ihn im Schreiben vom 02.12.2009 gerichteten Aufforderung zur Abtretung der sich aus der Beauftragung des Klägers ergebenden Rechte an die Beklagte aber nicht nachgekommen.
Unabhängig davon hält das erkennende Gericht das klägerische Schadengutachten entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht für unbrauchbar und die Beklagte deshalb für verpflichtet, das klägerische Sachverständigenhonorar zu bezahlen. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH vom 29.04.2010, Az.: I ZR 68/08), wonach der Geschädigte und der Sachverständige dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gegenüber nicht verpflichtet sind, bei der Ermittlung des Restwertes den Kaufpreis zu berücksichtigen, der für das unfallbeschädigte Fahrzeug in einer Restwertbörse im Internet geboten wird, durften der Kläger und der Unfallgeschädigte der Beklagten in den „Hinweisen zum Datenschutz“ am Ende des Gutachtens untersagen, Daten und Lichtbilder aus dem Schadengutachten per Internet national und/oder international zu veröffentlichen. Denn als Restwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs ist ausschließlich der Kaufpreis anzusetzen, den der Geschädigte auf dem allgemein zugänglichen (regionalen) Markt erzielen kann. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Kläger in seinem Gutachten den Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs des Herrn … auch vorschriftsmäßig ermittelt. Er hat nach seinen Angaben insgesamt drei Angebote auf dem regionalen Markt eingeholt und das Höchstgebot von 5.500,- € seiner Schadenkalkulation zugrunde gelegt. Soweit die Beklagte rügt, dass er nur die Firma des Höchstgebots namentlich in seinem Gutachten aufgeführt hat, so hat er auf die Aufforderung der Beklagten nach § 119 Abs. 3 VVG die anderen beiden Firmen und deren Angebote mitgeteilt, weshalb die Beklagte die Einholung von insgesamt drei Angeboten nun nicht mehr einfach mit Nichtwissen bestreiten darf, sondern vielmehr ihrerseits konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen müsste, dass der Kläger seine Restwertermittlung nicht entsprechend den Vorgaben des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages durchgeführt hat. Denn aufgrund der Offenlegung der drei Firmen ist es der Beklagten möglich und zumutbar, bei den Inhabern der Firmen Erkundigungen einzuholen. Die Begutachtung durch den Kläger ist ohne weiteren Vortrag deshalb auch in diesem Punkt nicht unbrauchbar. Soweit der Kläger und der Unfallgeschädigte in den „Hinweisen zum Datenschutz“ schließlich der Beklagten die Weitergabe der Daten und Lichtbilder an unbeteiligte Dritte untersagen, teilt das Gericht nicht die Auffassung der Beklagten, wonach davon eine Weitergabe an von der Beklagten beauftragte Sachverständige zwecks Überprüfung der klägerischen Schadenkalkulation umfasst ist. Denn insoweit handelt es sich nicht um „unbeteiligte“ Dritte, sondern um von der Beklagten zum Zwecke der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis mit der konkreten Schadensüberprüfung beauftragte und damit beteiligte Dritte, weshalb es letztlich nicht darauf ankommen kann, ob diese bei der Beklagten angestellt oder aber selbständig tätig sind. Schlussendlich macht auch die von dem Kläger verlangte Rückgabe des Originalgutachtens nach Abwicklung des Fahrzeugschadens und Bezahlung der Gebührenrechnung das Gutachten nicht unbrauchbar… .
Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 156,50 € ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus den §§ 286 Abs.2 Ziff. 3, 280 Abs.2 BGB, da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 02.12.2009 eine Regulierung der klägerischen Sachverständigenkosten unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht bestehende Unbrauchbarkeit ernsthaft und endgültig abgelehnt hat.
Der Zinsanspruch sowohl bezüglich der Hauptforderung als auch bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>
Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014
Ein richtiges Urteil, insbesondere gefällt mir daran:
„Denn aufgrund der Offenlegung der drei Firmen ist es der Beklagten möglich und zumutbar, bei den Inhabern der Firmen Erkundigungen einzuholen.“
Das ist auch nach dem BGH-Urteil, dass die drei Angebote im Gutachten aufgeführt sein müssen, 1 zu 1 anwendbar. Die Überprüfung des Restwertes kann problemlos dadurch erfolgen, dass die drei benannten möglichen Aufkäufer gefragt werden, ob denn das Angebot in der angegebenen Höhe abgegeben wurde.
Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
genau so ist es. Es gibt durchaus Richter /-innen, die die BGH-Rechtsprechung verinnerlichen und entsprechend zutreffend dann entscheiden. Dies ist hier so ein Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Hallo Andreas, siehe auch noch mal das von uns erwirkte Urteil – AG Haldensleben, AZ: 17 C 1174/ 09 vom 23.09.2010 (CH 16.11.2010)
„Der Sachverständige hat den Fahrzeugwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln“
Aus der Urteilsbegründung:
„Die Beklagte kann aber auch nicht geltend machen, dass für sie das Gutachten nicht brauchbar sei, weil sie es nicht uneingeschränkt nutzen könne. Vor allem sei ihr eine Veröffentlichung im Internet nicht möglich, so dass sie etwa keine weiteren Restwertangebote auf dem nationalen bzw. internationalen Automarkt einholen könne. Denn zu einer solchen Verwertung des Gutachtens ist die Beklagte grundsätzlich nicht befugt.
Der Zweck des zwischen der Geschädigten und dem Kläger geschlossenen Vertrages zur Erstellung eines Gutachtens besteht darin, dass die Geschädigte gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche in die Lage versetzt wird. Dieser Zweck erfordert es nicht, dass der Beklagten ein Recht zur Veröffentlichung digitalisierter Lichtbilder des Unfallfahrzeugs im Internet eingeräumt wird. Das Interesse der Beklagten, sich durch Einholung von Vergleichsangeboten zusätzlich abzusichern, hat den Zweck des zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin geschlossenen Vertrages nicht bestimmt. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass sowohl der Geschädigte als auch der Kläger als Kfz-Sachverständiger dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nicht verpflichtet sind, bei der Ermittlung des Restwertes den Kaufpreis zu berücksichtigen, der für das unfallgeschädigte Fahrzeug in einer Restwertbörse im Internet geboten wird. Daher kann auch nicht angenommen werden, der Kläger oder aber seine Auftraggeberin wären dazu verpflichtet gewesen, der Beklagten das Recht einzuräumen, die in dem Gutachten enthaltenen Fotografien auch in Internet-Restwertbörsen einzustellen.“
Siehe auch AG Haldensleben 17 C 404/09 vom 23.09.2010 (CH 06.11.2010)
„Der Beklagte kann auch nicht geltend machen, das Gutachten sei für ihn wegen der Datenschutzklausel unbrauchbar gewesen. Denn der Beklagte hat keinen Anspruch darauf, Fotos und andere Gutachtenbestandteile zur Ermittlung eines höheren Restwertes im Internet zu veröffentlichen (BGH, Urt. v. 29.04.2010 -1 ZR 68/08 -zit. nach Juris).“
Oder auch AG Stendal 3 C 285/09 (3.1) vom 19.10.2009 (CH 27.10.2009))
„Die Einwendungen der Beklagten, das Gutachten sei aufgrund eines Datenschutzvermerkes unbrauchbar und daher nicht zu bezahlen, ist nicht zutreffend. Der Datenschutzvermerk verbietet lediglich eine Weitergabe des Gutachtens an unbeteiligte Dritte.“
Hallo Andreas,
mit dem obigen Urteil des AG Wiesbaden hat die entscheidende Amtsrichterin genau die Vorgaben des Restwert-Urteils des BGH vom 6.3.2007 (BGH DS 2007, 188 m. Anm. Wortmann) zu 100% umgesetzt. Da das vorstehende BGH-Urteil fortgeführt wurde vom VI. Zivilsenat des BGH bezüglich des maßgeblichen Restwertes hat die Amtsrichterin auch das BGH-Urteil vom 13.10.2009 (BGH DS 2010, 72 m. Anm. Wortmann) in vollem Umfang bei ihren Entscheidungsgründen mit berücksichtigt. Ebenso ist das BGH-Urteil bezüglich der drei Restwertangebote (BGH Urt. v. 13.1.2009 = BGH DS 2009, 150 m. Anm. Wortmann) in das amtsgerichtliche Urteil mit eingeflossen. Hinsichtlich der Restwertproblematik war die Richterin daher bzgl. der BGH-Rechtsprechung durchaus firm. Insgesamt eine Umsetzung 1 : 1.
Mit freundlichen Grüßen
Willi