Mit Urteil vom 22.10.2008 (8 S 3594/08) hat das LG Nürnberg-Fürth die Berufung gegen das Urteil des AG Nürnberg zurückgewiesen, mit dem die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 932,84 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Eindeutige Feststellung: Schwacke-Liste gilt, Fraunhofer Tabelle gilt nicht, auch in Ansehung des Urteils des OLG München vom 25.07.2008.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, soweit das Amtsgericht dem Kläger auch einen Betrag von 932,84 EUR für Mietwagenkosten zuerkannt hat.
Im Ergebnis ist das amtsrichterliche Urteil nicht zu beanstanden.
Maßgeblich setzt die Berufung darauf, dass die Klägerin einem Angebot der Beklagten auf einen von ihr zu vermittelnden günstigeren Mietwagen habe nachgehen müssen. In diesem Zusammenhang verweist die Kammer zunächst auf ihren Hinweisbeschluss vom 24.7.2008, an dem uneingeschränkt festgehalten wird:
„Haben Geschädigte und gegnerischer Haftpflichtversicherer vor der Anmietung Kontakt und weist der Versicherer den Geschädigten auf Probleme bei der Anmietung hin und stellt in diesem Zusammenhang ein günstigeres als das tatsächlich in Anspruch genommene Mietwagenangebot in Aussicht, dann darf der Geschädigte dies nicht ignorieren. Nimmt der Geschädigte dann vor der tatsächlichen Anmietung nicht Kontakt mit dem Haftpflichtversicherer auf, verstößt er grundsätzlich gegen seine Schadensminderungspflicht: Ein Anruf, der den Schaden (u.U.) nicht unerheblich verringern helfen könnte, ist dem Geschädigten in jedem Fall zuzumuten.“
Kommt der Geschädigte dann aber doch nicht auf den Haftpflichtversicherer zurück, muss dieser beweisen, dass der grundsätzliche Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht („Verweigern“ der – weiteren-Kontaktaufnahme) für einen höheren Schaden in Gestalt eines erhöhten Miettarifs überhaupt kausal geworden ist (vgl. BGH NJW 1994, 3102, 3105). Dies ist nur dann der Fall, wenn der Haftpflichtversicherer bei einem Rückruf des Geschädigten im Zeitraum bis zur („eigenmächtigen“) Anmietung wirklich ein konkret annahmefähiges Mietwagenangebot hätte vorlegen können. Gelingt der Beklagten dieser Nachweis, kann der Geschädigte nur die Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die bei der Inanspruchnahme des Angebots der Beklagten angefallen wären. Eine Verweisung auf die Abrechnung nach der Schwackeliste ist dann nicht vorzunehmen. Bislang sieht die Kammer allerdings den Beweis durch die Beklagte als nicht geführt an. Die Aussage des Zeugen W. geht nur dahin, dass man sich „im Falle eines Falles“ um ein entsprechendes Angebot gekümmert hätte. Dass ein solches Angebot dann aber letztlich tatsächlich als annahmefähig hätte präsentiert werden können, wird dadurch nicht belegt. …“
Die Kammer hat vorab und auch in der Verhandlung vom 22.10.2008 darauf hingewiesen, dass der nachgelassene Vortrag der Beklagten hierzu nicht ausreichend ist, ein konkretes günstigeres Angebot der Beklagten zu belegen. Dass der Beklagten „regelmäßig entsprechende Angebote vorliegen“, genügt hierfür nicht, einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht hat die Beklagte damit nicht beweisen können. Vor diesem Hintergrund ist es unbeachtlich, dass – worauf die Kammer ebenfalls hingewiesen hat – das nunmehrige erstmalige Bestreiten der Klägerin, dass es überhaupt zu einem Mietwagenangebot durch die Beklagte gekommen sei, verspätet ist (§ 531 Abs. 2 ZPO).
Dies alles gilt (zunächst) unabhängig davon, ob die Angaben der Klägerin zu den maßgeblichen Daten ihres beschädigten Fahrzeugs gegenüber der Beklagten zutreffend bzw. ungenau waren. Die Beklagte konnte schon nicht den Nachweis für die Verfügbarkeit eines entsprechenden günstigen Mietwagens der Klasse 3 führen. Dass schließlich nach Klasse 4 abgerechnet wurde, ändert daran nichts: Auch einen Beleg für ein günstigeres Angebot dieser Wagenklasse hat die Beklagte nämlich nicht erbracht.
Soweit die Beklagte nun noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass jedenfalls nicht nach der Schwacke-Liste abgerechnet werden könne, vielmehr die sog. Fraunhofer-Liste („Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation) zugrunde zu legen,sei (so etwa OLG München Urteil vom 25.7.2008 – 10 U 2539/08, NJW-Spezial 2008, 585), ist dies hier unbeachtlich. Inzwischen entspricht es gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es nicht Aufgabe des Tatrichters ist, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (zuletzt BGH VersR 2008, 1370 m.w.N.). An solchen konkreten Tatsachen fehlt es hier.
Soweit die Ausführungen des LG Nürnberg-Fürth.