Hallo Leute, hier nun ein noch kürzeres Urteil, bei dem die Richterin den Nagel auf den Kopf trifft. Werkvertragliche Gesichtspunkte spielen im Schadensersatzprozess keine Rolle. Dabei ist es unerheblich, ob der geschädigte Kfz-Eigentümer selbst oder der Sachverständige aus abgetretenem Recht die Schadensposition Sachverständigenkosten geltend macht. Durch die Abtretung wird der Rechtscharakter des Schadensersatzanspruchs nicht geändert, sondern nur die Person des Gläubigers ausgetauscht, wie im Rechtsstreit, der dem nachfolgenden Urteil zugrunde lag. Dieses Mal wieder ein Urteil gegen die Coburger Firma Huk-Coburg Allgemeine Versicherungs AG.
Amtsgericht Ebersberg
Az: 5 C 926/04
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
– Kläger –
gegen
HUK-Coburg Allgem. Versicherung, Martin-Greif-Str. 1, 80336 München, vertr. durch d. Vorstand Rolf Peter Hoenen
– Beklagte –
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht – Streitgericht Ebersberg durch die unterzeichnende Richterin ohne mündliche Verhandlung
im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO am 2.11.2004
im Namen des Volkes
folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägerin EUR 385,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit 7.9.04 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a I, S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet
I.
Der Kläger hat schlüssig dargetan, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch aus abgetretenem Recht in der obigen Höhe zusteht.
Unstreitig hat die Beklagte ihre Haftung für den Schaden aus einem Verkehrsunfall den ihr Versicherungsnehmer – an dem Pkw von Frau … verursacht hat dem Grunde nach anerkannt.
Mit Vereinbarung vom 4.6.2004 hat die Geschädigte ihre gegenüber der Beklagten aus dem Unfall resultierende Schadensersatzforderung in Höhe eines Teilbetrages von € 385,47 an den Kläger abgetreten.
Da die Beklagte – unstreitig – Schadensersatz in einer die streitgegenständliche Forderung übersteigender Höhe zu leisten hat kommt es im Verhältnis zum Kläger nicht darauf an, ob die Rechnung „nachprüfbar“ ist, oder nicht.
III.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, II, 288 I BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Das Gericht hat nach billigem Emiessen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die beklagte Partei war über die Möglichkeit, dass nach Ablauf der gesetzten Frist zur Klageerwiderung ohne weitere Ankündigung Endurteil ergehen kann, belehrt worden.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach § 511 IV ZPO nicht vorliegen.