HUK-Coburg unterliegt bei dem BGH (VI ZB 22/08 vom 18.11.2008)

BGH spricht sofortige Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs auch im 130 %-Bereich zu.

Mit Beschluss vom 18.11.2008 (VI ZB 22/08) hat der 6. Zivilsenat des BGH auf die Rechtsbeschwerde des Geschädigten den Beschluss des 1. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 03.03.2008 (I-1 W 6/08) aufgehoben sowie den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 23.08.2007 (3 O 123/07) dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Aus den Gründen:

Bei einem Verkehrsunfall am 12.12.2006 wurde das Kraftfahr­zeug des Klägers, ein Opel Astra 1,6, Erstzulassung 14.09.2000, beschä­digt. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 7.189,10 €, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 € und der Restwert auf 1.800,00 € beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der Kläger ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19.12.2006 bis zum 5.01.2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren.

Er reichte bei der Beklagten die Reparaturkostenrechnung eines Autohau­ses vom 4.01.2007 in Höhe von 7.178,64 € einschließlich Mehrwertsteuer zur Regulierung ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten in Höhe von 564,34 €‚ Mietwagenkosten in Höhe von 760,01 € und einer Kostenpauschale 30,00 € verlangte er von der Beklagten ersetzt.

Die Beklagte zahlte jedoch – neben den Mietwagenkosten und den Sachverständigenkosten – lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine Kostenpauschale von 25,00 €. Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate geführt werde.

Auf die Klage des Geschädigten den nicht regulierten Schaden zu ersetzen hatte die Beklagte im Juni 2007 den Restbetrag gezahlt. Die Parteien hatten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.

Die statthafte und auch im Übrigen zu­lässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in r+s 2008, 216 f. und SP 2008, 216 ff. veröffentlicht ist, war der Ansicht, es würde billigem Ermessen entsprechen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.

Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.

Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 – III ZR 159/06 – VersR 2007, 806, 807 Rn. 16). Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. auch § 849 BGB). Kann der Geschädigte wegen Be­schädigung einer Sache Wiederherstellung gem. § 249 Abs. 1 BGB oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Umfang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts. Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen. Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Geschädigtenseite und der Schädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fällig­keit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist und auch nichts daran, dass die Schädigerseite, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszin­sen zu zahlen hat.

Ob die Fälligkeit des Direktanspruchs des geschädigten Dritten gegen den Versicherer nach § 3 Nr. 1 PfIVG a. F. in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 VVG a. F. nicht sofort, sondern erst mit Beendigung der nötigen Er­hebungen des Versicherers eintritt, kann im Streitfall dahinstehen, weil der Kläger ersichtlich vor diesem Zeitpunkt weder Ersatz der streitigen Positionen verlangt noch Klage erhoben hat.

Der Senat hatte bisher keinen Anlass, sich zur Frage der Fälligkeit der Schadensersatzforderung in den Fällen der Schadensregulierung, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehen, zu äußern. Dazu ist den vom Berufungsgericht und auch anderweitig in Rechtsprechung und Literatur herangezogenen Senatsurteilen auch nichts zu entnehmen. Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Hö­he des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich seines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaf­fungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07 -, VersR 2008, 134 f. und vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07 -, VersR 2008, 135, 136).

Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Geschädigte bestimmte Schadenspositionen nur verlangen kann, wenn sich der Grund für ihre Zuerkennung als ausreichend beständig erweist. Ersatz des Wiederbe­schaffungswerts bedeutet, dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei der Schadensregulierung unberücksichtigt bleibt. Das ist nur dann gerechtfer­tigt, wenn der Geschädigte ihn nicht realisiert, so dass er sich nur als hypotheti­scher Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht nieder­schlagen darf; hier genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang und darf durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f.; BGHZ 168, 43, 46). Eben­so ist, wenn der Schaden den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % über­steigt, ein Ersatz, der über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaf­fungswert minus Restwert) liegt, nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten besteht (Senatsurteile vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07 – und vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07 – aaO).

Den genannten Senatsurteilen kann entgegen der vom Beschwerdegericht sowie teilweise in der Rechtsprechung und Literatur (LG Hagen, VersR 2007, 1265 f.; AG Essen, Urteil vom 2.08. 2007 – 11 C 245/07 – Juris Rn. 29; Kallweit, VersR 2008; Mergner, VersR 2007, 1266; Staab, NZV 2007, 279, 281) vertretenen Auffassung nicht entnommen werden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten erst nach Ab­lauf der Sechsmonatsfrist fällig wird.

Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvorausset­zung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu be­jahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 7.11.2007 – 1 O 214/07 – Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 7.11.2007 – 5 S 63/07 – Juris Rn. 16ff.; LG Ham­burg, DAR 2007, 707 f; LG Trier, Urteil vom 8.07.2008 – 1 S 76/08 – Juris Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16.08.2007 – 2 C 561/07 – Juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 928).

Sie als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweite­rung der sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 249, 271 BGB, § 3 PfIVG a. F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Die­se müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten. Würde die Fälligkeit der Restforderung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verschoben, wäre es dem Geschädigten, auch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht möglich, den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu setzen, um so zumindest eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies liefe dann auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädigten oder, falls ihm eine Vorfinanzierung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, auf einen gänzlichen Verzicht auf die gewünschte Reparatur hinaus, was eine erhebliche Einschränkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten würde.

Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fäl­ligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einhergehenden Unsicherheiten erschweren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten Be­trages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesam­ten Schadensersatzbetrag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er aufgrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurtei­len. Zahlt der Versiche­rer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückforderungsvorbehalt leisten.

Im Streitfall ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass für die Beklagte bei Vorlage der Reparaturrechnung Anhaltspunkte für einen fehlenden Willen des Klägers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden. Der Kläger hat das Fahrzeug über einen Zeitraum von sechs Monaten genutzt und damit sein lntegritätsinteresse bestätigt. Mithin hat er zu Recht Ersatz der gesamten Repa­raturkosten verlangt. Die Forderung war spätestens bei Absendung des Schrei­bens vom 14.02.2007 fällig, in dem die Beklagte die Zahlung des Diffe­renzbetrages zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und dem vollen Betrag der Reparaturkosten zu Unrecht vom Nachweis einer sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeugs abhängig machte.

Da die Klage danach von Anfang an begründet war, kann der ange­fochtene Beschluss keinen Bestand haben. Die gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde ist vielmehr zulässig und auch begründet, denn es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91 a ZPO die Kosten des Rechts­streits der Beklagten aufzuerlegen. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ist auf die sofortige Beschwerde dahin gehend abzuändern. Der Senat kann in der Sa­che selbst entscheiden, weil keine tatsächlichen Fragen offen waren.

Damit hat der BGH die Fälligkeit des über den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkostenbetrages im Falle der 130 %-Regelung eindeutig zugunsten des Geschädigten entschieden. Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenen Reparaturkosten im Regelfall nicht erst 6 Monate nach dem Unfall fällig.

Eindeutige Worte und eine klare Absage an die bisherigen Schadensregulierungspraxis der Versicherer.

Dieser Beitrag wurde unter 130%-Regelung, BGH-Urteile, Erfreuliches, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Integritätsinteresse, Urteile, Wiederbeschaffungswert abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

10 Antworten zu HUK-Coburg unterliegt bei dem BGH (VI ZB 22/08 vom 18.11.2008)

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    die lange erwartete Entscheidung des BGH ist nunmehr da, Peter Pan hatte bereits darauf hingewiesen. Ich finde es gut, dass Du nunmehr den Volltext für alle verständlich hier eingestellt hast. Vielen Dank dafür.
    Bei seiner Entscheidung ist der zuständige 6. Zivilsenat der herrschenden Rechtsprechung, die auch in Captain-Huk bekannt gegeben wurde, gefolgt. Die von den Versicherungen immer wieder ins Feld geführten anders lautenden Urteile wurden vom BGH strikt abgelehnt. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Weiternutzung für 6 Monate nur im Regelfall ein ausreichendes Indiz für das Integritätsinteresse sei. Es sind durchaus auch Fallgestaltungen denkbar, bei denen die 6-Monatsfrist nicht eingehalten werden kann, gleichwohl aber das Integritätsinteresse besteht. Denkbar ist, dass der Wagen aufgrund eines weiteren unverschuldeten Unfalles total beschädigt wird, das Fahrzeug entwendet wird, das Fahrzeug aufgrund eines unverschuldeten Motorschadens Totalschaden erleidet, das Fahrzeug unverschuldet ausbrennt, der Halter schwer erkrankt, dass er das Auto nicht mehr fahren kann oder der Halter das Fahrzeug aus finanziellen Gründen veräußern muss.
    Nach dem allgemein gefassten Leitsatz gilt der Beschluß m.E. nicht nur für Konkretabrechner, die der Versicherung eine Reparaturkostenrechnung im 130%-Bereich vorlegen, sondern auch für Karosseriebauer, die in Eigenleistung selbst vollständig und fachgerecht reparieren, sowie auch für Fiktivabrechner, die nach den Angaben im Schadensgutachten eines qualifizierten Sachverständigen vollständig und fachgerecht reparieren bzw. reparieren lassen. Auch im bis 130%-Bereich ist daher der gesamte Anspruch nach § 249 BGB auf Ersatz des erforderlichen Geldbetrages sofort fällig.
    Ein schönes neues Jahr wünscht
    Werkstatt-Freund

  2. Friedhelm S. sagt:

    Hi Werkstatt-Freund,
    so sehe ich das auch. Beschluß des BGH ist absolute Pleite für die Versicherungen und insbesondere die HUK-Coburg. Anderslautende vollmundige Kommentare der damaligen Versicherungsschreiber damit hinfällig.
    Friedhelm S.

  3. Schepers sagt:

    Vielen Dank an LG Düsseldorf und OLG Düsseldorf. Ohne diese hätte der BGH nie die Chance bekommen, diese Rechtsfrage zu entscheiden.

  4. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Herr Schepers,
    letztlich ist es auch egal, wem der Dank gebührt.
    Tatsache ist, dass der BGH nunmehr entschieden hat. Die 6-Monatsfrist ist keine Anspruchsvoraussetzung. Der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB ist auch im Falle des bis 130%-Bereiches sofort fällig. Der Beschluss gilt für Konkret- wie Fiktivabrechner. Voraussetzung ist lediglich die vollständige und fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben im Gutachten des qualifizierten Gutachters.

  5. LawShock sagt:

    Vielen Dank für den Service, Willi Wacker. Manchmal ist es doch erfrischend, mit welch deutlichen Worten der BGH vermeintliche Selbstverständlichkeiten den Parteien ins Stammbuch schreibt.
    Zum Jahreswechsel ein Ansporn, nicht locker zu lassen!!!

  6. Joachim Otting sagt:

    @ Schepers

    Beim BGH hängen noch mehrere gleichartige Verfahren, zum Beispiel eins aus Kiel, wobei das LG Kiel richtig entschieden hatte. Die dürften sich jedoch bald alle erledigen.

    Ich denke, diese Schlacht war mal (anders als einige reine Regulierungsdreistigkeiten) eine juristisch wirklich interessante. Erst war die Überraschung groß, als die sechs-Monats-Frist auf die 130 % – Fälle angewandt werden sollte. Dann die Frage, ob das überhaupt richtig sei. Viele sagten für die Fälle der durchgeführten Reparatur in Anlehnung an VI ZR 77/06 „nein“, auch eine Unzahl von Instanzgerichten. Da wurde hier voreilig viel Häme über die insoweit aktiven Versicherungen geschüttet (lesen Sie es noch mal nach).

    Dann die kalte Dusche vom BGH: Ja, die sechs-Monats-Frist gilt auch für reparierte 130er. Verbreitet beredtes Schweigen bei den Vorher-Spöttern war eine Folge.

    Dann endlich wurde die Frage auf den Punkt gebracht: Was heißt das für die Fälligkeit? Der Tiefschlag kam vom sonst sehr treffsicheren OLG Düsseldorf. Die immer wieder gehörte These, die hätten absichtlich falsch entschieden, um die Sache nach Karlsruhe zu treiben, halte ich für gewagt, beinhaltet sie doch den Vorwurf der Rechtsbeugung.

    Und jetzt zum Abschluss die seit den November-Entscheidungen des BGH vorhersehbare Klärung: Wir befinden uns mit den sechs Monaten im Beweisrecht!

    Das war spannend, und wie der Weg zeigt, kann den „üblichen Verdächtigen“ hier kaum der Vorwurf rechtsresistenten Verhaltens gemacht werden, wo doch Dutzende von Gerichten geirrt hatten; und wo sich die Versicherungen jedenfalls bis zum vorletzten Schritt tatsächlich durchgesetzt hatten, in allen Fragen außer der finalen Fälligkeitsfrage also Recht behielten.

    Nach meiner Einschätzung ist der gesamte Themenkomplex daher kein Beispiel für unredliches Versichererverhalten.

    Ich gehe davon aus, dass die aktivsten Versicherungen jetzt einlenken werden, jedenfalls gibt es in laufenden Prozessen Anhaltspunkte dafür.

    Erst wenn der Spuk nun wider mein Erwarten weitergehen sollte, bekäme die Sache G’schmäckle. Warten wir es ab!

    Guten Rutsch
    und ein schönes neues Jahr
    (und nicht vergessen: Wenn alle Versicherungen täten, was sie sollten, würden viele von uns nicht gebraucht!)

    Joachim Otting

  7. Hunter sagt:

    So weit ich mich entsinne, wurde insbesondere auf dieser Plattform stets die These vertreten, dass der Geschädigte, auch im Rahmen der 130%-Regelung, sofortigen Anspruch auf Erstattung seiner Schadensersatzansprüche hat und nicht weitere 6 Monate auf seine vollständige Entschädigung warten muss?!

    Nicht mehr und nicht weniger!

    Dafür, dass die Fälligkeit des öfteren mit der 6-monatigen Haltefrist „vermengt“ wurde, sollte man bei juristischen Laien ein Nachsehen haben.

    Jeder Schadensersatz ist gemäß § 249 BGB sofort nach dem Schadensereignis fällig. Eigentlich eine simple Angelegenheit – insbesondere für Juristen. Eine Schande (auch für einige Gerichte), dass man hierzu Nachhilfestunden durch den BGH benötigt.

    Meiner Meinung nach war der ganze Spuk keine juristisch interessante Schlacht, sondern der größte Humbug aller Zeiten, initiiert von einem „durchgeknallten Versicherungsjuristen“ der HUK.

    Wenn man das Urteil des BGH intensiv liest und die Argumente der Urteilsbegründung mit den zugehörigen Beiträgen sowie Kommentaren (und Urteilslisten) bei CH vergleicht, könnte man fast zum Schluss kommen, dass auch in Karlsruhe CH hin und wieder gerne gelesen wird?

    In diesem Sinne allen ein gutes Neues Jahr und den GUTEN weiterhin viel Erfolg bei den noch anstehenden „Schlachten“.

  8. Joachim Otting sagt:

    @ Hunter

    Verkürzt dargestellt haben Sie völlig Recht. Am Ende zählt nur das Ergebnis. Und doch macht es Spaß, noch mal rückwärts in die alten Beiträge hineinzulesen. Zu jedem einzelnen Meilenstein der Debatte wurden mit Vehemenz Meinungen vertreten, die sich an den Zwischenzielen als nicht haltbar erwiesen haben. Daran – und an den ganz unterschiedlichen OLG-Urteilen (D’dorf und Berlin versus Frankfurt und Nürnberg, in der Begründung gänzlich neben der Spur Celle) kann man erkennen, dass – die noch erhaltene Fähigkeit zur differenzierten Sicht vorausgesetzt – alles nicht so einfach war.

    Viele Grüße
    Joachim Otting

  9. downunder sagt:

    hi hunter
    in einem punkt haben sie nicht recht!
    der spuk kam nicht von einem „durchgeknallten versicherungsjuristen“,m.E.steckt da perfideste methode dahinter!
    die bgh-urteile wurden von der huk m.E.zielgerichtet fehlinterpretiert;alle schadenssachbearbeiter erhielten darauf basierende fehlinterpretationsanweisungen!
    wir sahen doch die bundesweit verwendeten textbausteine,in denen der juristische nonsens von der fälligkeit erst in 6 monaten verbreitet wurde.
    man verfolgt ausschliesslich ein einziges ziel,nämlich die ansprüche der geschädigten zu kürzen.
    ob die dafür gegebene begründung richtig,oder purer unsinn
    ist,spielt doch anscheinend überhaupt keine rolle frei dach dem motto:“ist der ruf erst ruiniert,lebt sich´s völlig ungeniert“.
    die huk beschäftigt und beauftragt regelmässig dutzende von juristen.
    es hat den anschein,dass gezielt fälle zum bgh gesteuert werden und dass es insiderinformationen gibt(vergl.“das allerletzte“),die zu kurzfristigen und anders kaum erklärbaren rückziehern fuhren.
    in der gesamtschau reift m.E.der verdacht zur gewissheit,dass hier gesamtstrategische konzepte verfolgt werden,konzepte zur verkürzung der schadensersatzansprüche der unfallopfer.
    der regulierungsaufwand einer haftpflichtversicherung stellt deren grössten ausgabenposten dar!
    am grössten ausgabenposten lässt sich aber am meissten „sparen“,vorausgesetzt,das unrechtsbewusstsein
    wird immer mehr ausgeblendet.
    didgeridoos,play loud

  10. Arnold sagt:

    Wer kümmert sich um einen Link von CH auf der Homepage des BGH?

    Guten Rutsch!
    (für alle, die das selbständig können
    und für die, die ab und zu einmal einen Anstoß (aus Karlsruhe) brauchen) – das Motto lautet: Da werden Sie geholfen. Oder war das nur für die ganz Doofen?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert