Heute flattert mit der Tagespost ein dicker Umschlag von der DBV-Winterthur auf meinen Schreibtisch. Neben einem Anschreiben enthält der Umschlag eine Stellungnahme, die ich im Auftrag des Halters an die Versicherung gesandt habe sowie meine hierfür festellte Rechnung nebst der Abtretung erfüllungshalber.
Im Anschreiben der DBV-Winterthur steht u.a. geschrieben: „Ihre Rechnung nebst Zession legen wir zu unserer Entlastung im Original bei. Geben Sie die Honorarrechnung bitte Ihrem Auftraggeber auf.“
Hintergrund der Stellungnahme ist, dass die Versicherung die von mir ermittelte merkantile Wertminderung nicht vollständig ausgleichen will.
Die Versicherung übersieht bei der Rücksendung jedoch folgendes:
Grundsätzlich ist der Schriftwechsel im geschäftlichen Verkehr aufzuheben. Wieso schickt mir die Versicherung also eine an sie gerichtete Stellungnahme wieder zurück? Wahrscheinlich nur deshalb, weil sie bereits eingescannt wurde. Außerdem ist die Rechnung für die Stellungnahme selbstverständlich auf den Auftraggeber, also meinen Kunden, ausgestellt, sodass sich auch hier keine Notwendigkeit ergibt, die Rechnung (einschl. Abtretung) zurückzusenden.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Versicherung hier lediglich versucht den Sachverständigen einzuschüchtern, um sich so vor der Bezahlung der berechtigten Forderung zu drücken. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich um erforderlichen Schadenersatz des Geschädigten handelt, denn dieser ist als Laie keinesfalls in der Lage die teilweisen amüsanten Behauptungen zur Wertminderung beurteilen zu können, sodass er sich sachverständige Hilfe verschaffen muss.
Wieso soll aber der Sachverständige nach der Erstattung eines sachlich und fachlich korrekten Gutachtens zusätzliche Arbeit leisten, die nicht vergütet wird? Läge ein Fehler an oder in meinem Gutachten vor, würde ich diesen selbstverständlich ohne weitere Kosten in Rechnung zu stellen, berichtigen, aber davon kann hier keine Rede sein.