Mit Datum vom 17.11.2008 (6 C 208/08) hat das AG Meschede die DBV Winterthur Deutsche Beamten-Versicherung AG zur Zahlung weiterer 194,55 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Dabei bezog es sich zur Schätzung der Kosten auf die Schwacke-Liste und lehnte die Fraunhofer Tabelle mit den bekannten Argumenten ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 398 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflichtVersG einen Anspruch auf restliche Mietwagenkosten.
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt vom Geschädigten, dass er im Rahmen des ihm zumutbaren grundsätzlich nur den günstigsten Tarif ersetzt verlangen kann. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
Gemäß § 287 ZPO kann der erforderliche Tarif geschätzt werden. Die Ermittlung dieses „Normaltarifs“ darf auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden. So lange keine genauere Schätzgrundlage vorhanden ist, bestehen gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus juristischer Sicht keine durchgreifende Bedenken. Der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Institutes stützt seine Erhebung zu einem Großteil auf „Internetpreise“; diese Tarife setzen eine Vorbuchzeit voraus. Dies ist bei der Anmietung nach einem Unfall grundsätzlich anders. Im vorliegenden Fall erfolgt die Anmietung des Fahrzeugs noch am Unfalltag, dem 28.06.2007. Außerdem fasst der Marktpreisspiegel die Durchschnittspreise für sehr viel weiträumigere Postleitzahlengebiete zusammen, als dies bei der Schwacke-Liste der Fall ist, die nach den ersten drei Ziffern differenziert. Soweit die Beklagten auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Zinn verweisen, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich das Gutachten auf den konkreten Fall auswirkt. Das gleiche gilt für das Gutachten des Prof. Dr. Klein und das Gutachten, das in einem Verfahren des Amtsgerichts Mühldorf eingeholt worden ist. Diese Einwendungen reichen nicht aus, die Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels in Zweifel zu ziehen.
Der Zedent war nicht verpflichtet, eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Er verstieß nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wenn er ein Fahrzeug zu einem Tarif anmietete, der über dem Normaltarif lag, so lange ihm dies nicht ohne weiteres erkennbar war. Auf die Frage der individuellen Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifes kommt es erst an, wenn insoweit ein erhöhter Tarif gegenüber dem „Normaltarif“ betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist.
Die Klägerin verlangt für 14 Tage Mietzeit zuzüglich Vollkasko, Zustellung/Abholung und Kosten für den Zweitfahrer eine Gesamtsumme von 1.852,98 €, die Beklagte zu 2) hatte hierauf einen Betrag von 1.524,03 € gezahlt.
Bei einer Vergleichsrechnung nach der Schwacke-Liste 2007 Normaltarif arithmetisches Mittel ergibt sich, dass der Gesamtpreis höher liegt als in der Rechnung der Klägerin. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der Rechnung der Klägerin. Angesichts der Anmietung am Unfalltag war der Zedent nicht verpflichtet, Erkundigungen über günstigere Tarife einzuholen.
Da der Zedent ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet hatte, war ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen. Bei einem Abzug von 10 % von dem Pauschalpreis von 1.129,42 € netto zuzüglich der Kosten für Vollkasko, Zustellung, Zweitfahrer und Mehrwertsteuer ergibt sich ein Gesamtrechnungsbetrag von 1.718,58 €. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten zu 2) ist noch ein Restbetrag von 194,55 € offen.
Da die Beklagten mit ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug geraten sind, sind sie zur Zahlung von Verzugszinsen und anteiligen Anwaltskosten verpflichtet. Dem Zedenten steht nur ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, die Klägerin kann keinen höheren Zinsanspruch geltend machen als derZedent selbst.
Die Zulassung der Berufung war zur Rechtsfortbüdung nicht erforderlich. Es gibt, auch beim hiesigen Gericht, eine solch große Anzahl gleichartiger Prozesse, dass eine Rechtsfortbildung auch anderweitig gewährleistet ist.
Soweit das AG Meschede.